Beitrag vom
19.06.2014, 17:36 Letztes Update vom 26.06.2014 - 09:16
|
Die Lügen der Behörden und Gerichte im OEG-Recht zum Nachteil tausender Gewalttat- / Berufsunfallopfer - und das seit 38 ? Jahren Peter K ö b e r l e 88090 Immenstaad
Spiegelberg 1
07545 – 78 40 950
15.06.2014 kö/bg
Der organisierte staatliche Betrug an tausenden Gewaltopfern
Aufgrund eines am 30.07.1996 auf mich verübten (vorsätzlich nicht vollumfänglich aufgeklärten) heimtückischen Mordanschlags mit schwersten körperlichen Schädigungen bin ich ein von der Sächsischen Versorgungsverwaltung anerkanntes Gewaltopfer und habe deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf die staatliche Opferentschädigung. Weil die Gewalttat im Jahre 2000 von der Berufsgenossenschaft auch als Arbeitsunfall anerkannt worden ist, werden mir, einem anerkannten und auf die OEG-Entschädigung anspruchsberechtigten Gewaltopfer, ähnlich wie vielen anderen Gewalttat- / Berufsunfallopfern, die staatlichen OEG-Entschädigungsleistungen gesetzes- und verfassungswidrig nicht bezahlt, mit der Behauptung – die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft sei deckungsgleich mit den Versorgungsbezügen des OEG / BVG. Diese Behauptung ist vorsätzlich falsch.
Teil A - die gesetzlichen Vorschriften für die Gewalttat- / Berufsunfallopfer mit Erläuterungen
A l l e Gewaltopfer haben nach Antragsstellung und Anerkennung als Gewaltopfer nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen gesetzlichen Zahlungsanspruch auf immaterielle staatliche Entschädigungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht. Keine Personen oder Personengruppen sind von diesen gesetzlichen staatlichen Leistungen ausgeschlossen.
Sowohl nach dem Gesetz, wie auch nach der Leitsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 14.03.2000 haben Beschädigte nach dem OEG / BVG einen gesetzlichen Anspruch auf folgende staatliche Entschädigungsleistungen:
n e b e n einkommensabhängigen Rentenleistungen, w i e den Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG (als Entschädigung für den Verlust des Arbeitseinkommens durch die Gewalttat) – zusätzlich auf
fürsorgerische Leistungen – wie die Ausgleichsrente nach § 32 BVG
u n d die Grundrente (sowie die zweckgleiche Schwerstbeschädigtenzulage bei besonders schweren Schädigungen) nach § 31 BVG. Aufgrund ihres besonderen Leistungszwecks (staatliche Entschädigung für das erlittene Unrecht) ist die Grundrente u n a b h ä n g i g vom Einkommen und Vermögen an das anspruchsberechtigte Gewaltopfer zu zahlen.
Der gesetzliche Anspruch des Gewaltopfers auf diese privilegierten staatlichen Entschädigungsleistungen hängt von seinen individuell unterschiedlich schweren Schädigung ab. Der Grundsatz des staatliche Entschädigungsprinzips – je schwerer die gesundheitlichen und körperlichen Schädigungen sind, umso umfangreicher und höher sind die staatlichen OEG-Leistungen.
Im Kommentar „Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht“ von Knickrehm ist bei § 29 BVG (S. 333 – RdNr. 6) diese Dreiteilung der Entschädigungsleistungen wie folgt beschrieben:
„Im Wesentlichen lassen sich heute d r e i Leistungsarten zum Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen unterscheiden. Die Grundrente, die Ausgleichsrenten und der (Berufs)Schadensausgleich.“
Weiter ist auf S. 334 des Kommentars von Knickrehm zu lesen:
„Die Kumulation dieser Leistungen führt regelmäßig zu einer Besserstellung, die bei Schwerbeschädigten besonders ausgeprägt ist.
Genau diese Entschädigungsregelung trifft auch auf mich bei allen OEG-Leistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht zu. Ich habe durch den heimtückischen Mordanschlag nicht nur ein sehr großes Vermögen, sondern auch meine Gesundheit verloren. Ich bin durch dieses heimtückische Verbrechen nicht nur erwerbsunfähig, sondern auch pflegebedürftig geworden und seit nahezu 18 Jahren auf dauernde fremde Hilfe angewiesen.
In den ersten 4 Jahren erhielt ich als „normales Gewaltopfer“ (wenn auch teilweise zu niedrig) alle mir wegen meiner schweren Schädigungen nach dem OEG / BVG zustehenden gesetzlichen OEG-Leistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht, wie die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, sowie die Ausgleichsrente.
Alle „normalen Gewaltopfer“ (z.B. häuslicher Streit) erhalten nach Anerkennung als Gewaltopfer immer zusätzlich zum Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG alle zuvor aufgeführten immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht. Der Berufsschadensausgleich an diese Gruppe der Gewaltopfer entschädigt nur den Einkommensverlust durch die Gewalttat, nicht jedoch das durch die Gewalttat erlittene Unrecht.
Der jahr(zehnte)lange organisierte staatliche Betrug an der Gruppe
der Gewalttat- / Berufsunfallopfer
(das ist ein schwerer, jedoch berechtigter Strafvorwurf)
Im Jahre 2000 anerkannte die für mich zuständige Berufsgenossenschaft die Gewalttat auch als einen in der GUV versicherten Arbeitsunfall und wurde deshalb für die eindeutig zum OEG abgrenzbaren Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV / SGB VII) für den Arbeitsunfall nach § 3 Abs. 4 OEG vorrangiger Leistungsträger. Im Kommentar Wilke / Fehl ist § 3 Abs. 4 OEG wie folgt festgeschrieben:
„§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung würde in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes (OEG) unter Umständen zum Ausschluß von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung führen, die höher als im Versorgungsrecht sein können. Durch Abs. 4 soll diese nachteilige Wirkung einer Entschädigungsregelung für Opfer von Straftaten vermieden werden; danach fallen Schäden der Opfer von Straftaten (A r b e i t s u n f ä l l e) unter die gesetzliche Unfallversi-cherung.
K o n k u r r i e r e n Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (= OEG) mit Leistungen aus der Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
Zunächst wichtig in dieser gesetzlichen Vorschrift ist die Festschreibung, dass eine nachteilige Wirkung für die Opfer von Straftaten (A r b e i t s u n f ä l l e) vermieden werden soll. Dieses Ziel des Gesetzgebers wird erreicht, durch folgende ergänzende Vorschrift:
Konkurrieren Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (= OEG) mit Leistungen aus der Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
Gerade dieser letzte Satz der gesetzlichen Vorschrift ist klar und leicht verständlich, der jedoch in meinem Fall (und auch für tausende andere Gewalttat- / Berufsunfallopfer weder für die Behörden noch für die Gerichte zu existieren scheint. Was wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift in Abs. 4 und dem Verweis – nur für konkurrierende Ansprüche g i l t § 65 BVG – erreichen?
Jene Gewaltopfer, die während der in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV – SGB VII) beruflichen Tätigkeit durch eine Gewalttat körperlich und gesundheitlich geschädigt wurden (Arbeitsunfälle), fallen wegen der Schädigungsfolgen durch das ursachengleiche Schädigungsereignis (Gewalttat) für die Entschädigung des Arbeitsunfalls vorrangig unter die Bestimmungen der GUV / SGB VII. Alle Berufsgenossenschaften entschädigen unter den gleichen Bedingungen alle Arbeitsunfälle gleich. Es spielt bei der Berechnung der Verletzten- (Unfall-) rente als Entschädigungsleistung für den Einkommensersatz der GUV keine Rolle, ob der Arbeitsunfall zugleich eine Gewalttat war. Alle Berufsgenossenschaften zahlen k e i n e immateriellen staatlichen OEG-Leistungen an das Gewaltopfer für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht.
Würde ein Gewalttat- / Berufsunfallopfer nur die Entschädigungsleistungen (Verletztenrente) nach den Vorschriften des SGB VII erhalten, so wäre (ist) dies eine verfassungswidrige Benachteiligung (Art. 3 GG Abs. 1) gegenüber dem „normalen Gewaltopfer“, das zum Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG zusätzlich alle immateriellen staatlichen OEG-Leistungen erhält, weil der BSA lediglich als Einkommensersatz für den Verlust des Arbeitseinkommens an das Gewaltopfer bezahlt wird.
Ich, aber auch alle anderen Gewalttat- / Berufsunfallopfer haben nach § 1 OEG für die Schädigungsfolgen durch die Gewalttat ebenfalls den gleichen gesetzlichen Anspruch auf alle staatlichen Entschädigungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht. Diese staatlichen OEG-Leistungen haben Verfassungsrang.
Die Besonderheit für die Gewalttat- / Berufsunfallopfer:
Diese Gewaltopfer haben wegen des gleichzeitigen Arbeitsunfalls für die Folgen des in der GUV beitragspflichtig versicherten Arbeitsunfalls einen gesetzlichen Anspruch auf all jene Entschädigungsleistungen gegenüber den zuständigen Berufsgenossenschaften, die im Leistungskatalog der GUV / SGB VII enthalten sind. Dies sind u.a. die Heil- und Krankenbehandlung, die Zahlung der Verletzten- (Unfall-) rente, sowie die Zahlung eines Pflegegeldes.
Nach dem OEG hat ein anerkanntes Gewaltopfer einen gesetzlichen Anspruch auf die Heil- und Krankenbehandlung, auf den Berufsschadensausgleich als Einkommensersatz, sowie auf die Pflegezulage. Dies sind gesetzliche Entschädigungsleistungen, die für den gleichzeitigen Arbeitsunfall auch vorrangig von den Berufsgenossenschaften bezahlt werden. Statt eines Berufsschadensausgleichs erhält das gleichzeitige Opfer eines Arbeitsunfalls von der Berufsgenossenschaft als Ersatz für das verlorene Einkommen jedoch eine Verletztenrente. Da alle Berufsgenossenschaften aber keine immateriellen staatlichen OEG-Leistungen an das Gewaltopfer, wie Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und auch keine Ausgleichsrente nach §§ 32 bzw. 33 BVG bezahlen, ist und bleibt die gesetzliche Zahlungspflicht dieser staatlichen OEG-Leistungen i m m e r bei der für die Durchführung des OEG zuständigen Versorgungsverwaltung jenes Bundeslandes, in dem die Gewalttat verübt worden ist.
Aus den vorstehenden Abschnitten ist ersichtlich, dass die Berufsgenossenschaften für die Folgen des Arbeitsunfalls an das Unfallopfer nur einen Teil der Entschädigungsleistungen bezahlen, die beim „normalen Gewaltopfer“ als staatliche OEG-Leistungen automatisch von der jeweils zuständigen Versorgungsverwaltung erbracht werden müssen. Da es beim Zusammentreffen von zwei Leistungssystemen nicht im Interesse der staatlichen Versorgung liegt, dem Anspruchsberechtigten aus beiden Systemen die zweckgleichen Versorgungsleistungen (= staatliche Doppelleistung) zu erbringen, ist dies am Schluss von § 3 Abs. 4 OEG durch diese leicht verständliche Regelung wie folgt geregelt:
„Konkurrieren Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (= OEG) mit Leistungen aus der Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
Danach g i l t die Ruhensvorschrift des § 3 Abs. 4 OEG nur für konkurrierende (= zweckgleiche) Leistungen des OEG zur GUV. Nur jene Leistungen des OEG ruhen durch die Vorschrift des § 65 BVG, die zweckgleich sind und die durch die zweckgleiche Zahlung aus beiden Sozialsystemen der GUV
u n d des OEG / BVG (Zahlung aus zwei Systemen) zu einer staatlichen Doppelleistung führen.
Nur jene Leistungen an das Gewalttat- / Berufsunfallopfer ruhen durch die Vorschrift des § 65 BVG, die für den gleichen Leistungszweck bereits für die Folgen des Arbeitsunfalls von der Berufsgenossenschaft an den Anspruchsberechtigten bezahlt werden. Die in deutscher Sprache klar formulierten gesetzlichen Vorschriften sind leicht verständlich. Sie können nur dann mißverstanden werden, wenn man die OEG-Entschädigungsleistungen an die Gruppe der Gewalttat- / Berufsunfallopfer verfassungswidrig nicht erbringen will.
Das OEG ist von 1976, während die Vorschrift des § 65 BVG schon 1950 festgeschrieben wurde. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 OEG hat deshalb für alle Gewalttat- / Berufsunfallopfer Vorrang vor irgendwelchen anderen Vorschriften des § 65 BVG, die evtl. in Verbindung mit den Vorschriften (§ 3 Abs. 4 OEG) evtl. mißverstanden werden können.
Teil B - Klarstellung der widersprüchlich ausgelegten Begriffe der GUV / OEG
Viele Begriffe des OEG werden im Zusammenwirken mit den Vorschriften der ges. Unfallversicherung nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichten unter Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich interpretiert, um durch diesen Begriffswirrwarr den Gewalttat- / Berufsunfallopfern die immateriellen staatlichen OEG-Leistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht nicht bezahlen zu müssen (leichter betrügen zu können).
Die Verletztenrente ist eine einkommensabhängige Entschädigung (Einkommensersatz) an das Opfer eines in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig
v e r s i c h e r t e n Arbeitsunfalls. Die Kosten der Verletztenrente werden von der Versichertengemeinschaft in einem Umlageverfahren - und nicht vom Staat - aufgebracht. Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nur nach der erreichten beruflichen Position zum Unfallzeitpunkt, sowie nach der Schwere der gesundheitlichen Schädigungen durch den gleichzeitigen Arbeitsunfall. Immaterielle staatliche OEG-Leistungen an das gleichzeitige Gewaltopfer sind in der Verletztenrente n i c h t enthalten. Deshalb ist die Verletztenrente in voller Höhe Einkommen und kann deshalb auch oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
Bei der Zahlung der Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft gibt es eine Besonderheit. Die einkommensabhängige Entschädigung der Berufsgenossenschaften heißt in den ersten 18 Monaten Verletzten g e l d. Das Verletztengeld ist wesentlich höher, als die Verletztenrente, die ab dem 19. Monat für die Folgen des Arbeitsunfalls bezahlt wird. Sowohl das höhere Verletzten g e l d der GUV, wie auch die spätere Verletzten r e n t e haben den gleichen Leistungszweck. Beide Leistungen entschädigen n u r den Einkommensverlust durch den Arbeitsunfall. Sie sind reiner Einkommensersatz, ohne die geringsten staatlichen Leistungen an das Gewaltopfer für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht.
Da ich mehr als drei Jahre bei der zuständigen Versorgungsverwaltung ein „ganz normales Gewaltopfer“ war, erhielt ich drei Jahre lang alle OEG-Genugtuungsleistungen für die bis dahin anerkannten Schädigungsfolgen durch die Gewalttat. Durch die nachträgliche Anerkennung der Gewalttat auch als Arbeitsunfall wurde die Berufsgenossenschaft rückwirkend für alle Entschädigungsleistungen des Arbeitsunfalls zahlungspflichtig. Ab dem 19. Monat wurde das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft um etwa 1/3 gekürzt und das Verletztengeld in Verletzten- (Unfall-) rente umbenannt. Am Leistungszweck – Einkommensersatz für den Verlust des Arbeitseinkommens – hat sich durch die Begriffsänderung von Verletztengeld in Verletztenrente nicht das Geringste geändert. Durch diese Leistungskürzung und die Begriffsänderung in Verletztenrente geschah etwas Sonderbares, was man für die meist leeren Staatskassen wahrlich als Wunder bezeichnen kann. Angeblich waren nach der Umbenennung von Verletztengeld in Verletztenrente plötzlich a l l e immateriellen staatlichen OEG-Leistungen des Gewaltopfers in der wesentlich niedrigeren Verletztenrente enthalten. Bei dieser sonderbaren Rechtsauslegung spielt es für die Behörden und Gerichte überhaupt keine Rolle, ob das Gewaltopfer nur einen kleinen gesetzlichen Anspruch auf OEG-Leistungen hat oder ein anderes Gewaltopfer wegen besonders schwerer Schädigungen durch die Gewalttat einen gesetzlichen Anspruch auf die jeweiligen Höchstbeträge hat. Von ca. 200 Euro bis fast 2.000 Euro monatliche OEG-Entschädigung sind allein durch eine Begriffsänderung in der Verletztenrente drin. Die für die OEG-Entschädigung zuständigen Versorgungsverwaltungen sparen auf diese (wundersame oder betrügerische?) Weise viel Geld, ja sehr viel Geld. Ein Gesetz muß klar bestimmbar sein. Es ist logisch, dass der Gesetzgeber im Jahre 1976 ein solch schwachsinniges und verfassungswidriges OEG nicht verabschiedet hat. Die Folgen dieser gesetzeswidrigen Behauptungen für mich und die anderen Gewalttat- / Berufsunfallopfer – der berufliche Erfolg (z.B. als Geschäftsführer), der sich in der Höhe der Verletztenrente für den Arbeitsunfall niederschlägt, wird nur deshalb unter das Sozialhilfeniveau gedrückt, weil die Schädigungsfolgen durch die Gewalttat extrem sind. Je schwerer die Schädigungsfolgen durch die Gewalttat sind, mit einem umso höheren Leistungsentzug werden diese Gewaltopfer bestraft. Dass eine solche Rechtsdurchführung so nicht stimmen kann, müsste eigentlich auch dem Dümmsten einleuchten.
Nach den Behauptungen der Behörden und verfassungswidrigen Gerichtsentscheidungen sollen nach der beträchtlichen Leistungskürzung der Berufsgenossenschaft plötzlich alle immateriellen staatlichen OEG-Entschädigungsleistungen an das Gewaltopfer in der Verletztenrente enthalten sein. Diese vorsätzlich falsche Behauptung wird bis heute, bis hin zum Bundesverfassungsgericht sanktioniert, obwohl das BVerfG in seiner Leitsatzentscheidung v. 14.03.2000 dazu eine andere Rechtsauffassung hatte. Anders ausgedrückt, die Gewalttat- / Berufsunfallopfer werden seit ca. 38 Jahren lediglich aufgrund rechtsfehlerhafter Behauptungen um die ihnen als Gewaltopfer zustehende staatliche Opferentschädigung betrogen. Ein eindeutiger Beweis für diesen vorsätzlichen staatlichen Betrug wird bereits im nächsten Absatz geliefert.
Die Ruhensvorschrift des § 65 BVG soll nur staatliche Doppelleistungen verhindern.
Zu einer staatlichen Doppelleistung kommt es nur dann, wenn aus zwei unterschiedlichen Leistungssystemen (gesetzliche Unfallversicherung und Opferentschädigungsgesetz) für den gleichen Leistungszweck Leistungen an den Anspruchsberechtigten aus beiden Leistungssystemen bezahlt werden. Da die Verletztenrente nur ein abstrakt berechneter Einkommensersatz ist, in der zweifelsfrei keine OEG-Entschädigungsleistungen an das Gewaltopfer enthalten sind, kann es bei einer verfassungskonformen Zahlung der immateriellen staatlichen OEG-Entschädigung an das anspruchsberechtigte Gewaltopfer durch die dazu vom Gesetz verpflichtete Versorgungsverwaltung n i e m a l s zu einer staatlichen Doppelleistung kommen. Nach § 1 OEG hat jedes anerkannte Gewaltopfer einen verfassungsmäßigen Anspruch auf die immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht. Dass eine gesetzeskonforme Zahlung der OEG-Entschädigung an das gleichzeitige Opfer eines Arbeitsunfalls nicht zu einer unerwünschten schrankenlosen Leistungskumulierung führt, ergibt sich aus den gesetzeskonformen Zahlungen der OEG-Entschädigungsleistungen in den ersten 18 Monaten, zusätzlich zum wesentlich höheren Verletztengeld. Weil das Verletztengeld nicht in § 65 BVG als eine zum Ruhen kommende Leistung aufgeführt ist, konnten alle in den ersten 18 Monaten an mich bezahlten staatlichen OEG-Entschädigungsleistungen von der Sächs. Versorgungsverwaltung durch einen Einbehalt von der Nachzahlung des Verletztengeldes durch die Berufsgenossenschaft nicht zurückgefordert werden. Durch diese rechtskonforme Anwendung des OEG in den ersten 18 Monaten gegenüber dem Gewalttat- / Berufsunfallopfer ist eindeutig der Beweis erbracht, dass auch diese Gruppe der Gewaltopfer einen gesetzlichen Anspruch auf die immaterielle staatliche Opferentschädigung haben. Weiterhin ist dadurch der Beweis erbracht, dass die gesetzeskonforme Zahlung der verschiedenen OEG-Genugtuungsleistungen an das Gewalttat- /Berufunfallopfer, zusätzlich zum wesentlich höheren Verletztengeld der Berufsgenossenschaft, zu keiner „unerwünschten, schrankenlosen Leistungskumulation“ führt, weil eine solche Rechtsdurchführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des SGB VII und der §§ 1 und 3 Abs. 4 des OEG / BVG ist.
Es ist zutreffend, dass auch in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaften immaterielle Entschädigungsanteile an das Opfer eines Arbeitsunfalls enthalten sind. Nach Auskunft des DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) handelt es sich bei diesen immateriellen Anteilen aber
n i c h t um die Grundrente nach § 31 BVG, sondern um einen Schadensersatzanspruch, sowie vor allem um eine Haftungsfreistellung des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiter bei einem evtl. (Mit-) Verschulden an diesem Arbeitsunfall. Deutlich erkennbar wird dies, dass es sich um zwei völlig ande-re Leistungsinhalte handelt, an folgendem wichtigen Unterscheidungsmerkmal:
die Verletztenrente ist lediglich ein abstrakt berechneter Einkommensersatz und deshalb in
v o l l e r Höhe Einkommen. Deshalb ist sie oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar.
Die Grundrente nach § 31 BVG ist eine besondere staatliche Entschädigungsleistung an den Beschädigten für das erlittene Unrecht (seinen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit). Die Grundrente ist eine privilegierte staatliche Einnahme nach dem BEG (Bundesentschädigungsgesetz). Sie ist k e i n Einkommen und deshalb sogar in angesparter Form unpfändbar.
Beim Zusammentreffen der Unfallrente mit seiner Altersrente erhält das Opfer eines Arbeitsunfalls für den immateriellen Anteil in seiner Verletztenrente einen Freibetrag in Höhe der Grundrente. Um diesen Freibetrag dürfen die Verletztenrente und die Altersrente zusammen den Höchstbetrag der Altersbezüge überschreiten. Da die Berufsunfallopfer unterschiedlich schwere Schädigungen haben, hat der Gesetzgeber diesen Freibetrag zur einfacheren Berechnung an den Bestimmungen der Grundrente nach § 31 BVG festgeschrieben. Dieser Freibetrag in Höhe der Grundrente für die Erhöhung der Altersrenten dient in der Rechtsdurchführung des OEG / BVG für die Gewalttat- / Berufsunfallopfer rechtsmißbräuchlich für die Behauptung, dass in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaften die Grundrente enthalten sei. In Dutzenden meiner Schreiben an die Behörden und Gerichte habe ich bisher erfolglos auf die klaren Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Freibetrag in Höhe der Grundrente und der Grundrente nach § 31 BVG hingewiesen.
Trotz den klaren Unterscheidungsmerkmalen dient dieser Freibetrag in Höhe der Grundrente bei den Behörden und Gerichten als Alibi für die rechtswillkürliche Behauptung, dass die Verletztenrente die Grundrente verdrängen kann. Alle Berufsunfallopfer haben bei ihren Altersbezügen einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Freibetrag in Höhe der Grundrente. Das Opfer eines gewöhnlichen Arbeitsunfalls hat aber niemals einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundrente und auch nicht auf die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG.
Da die Inhalte der Verletztenrente vorsätzlich für die Leistungsverweigerung der OEG-Entschädigung an die Gruppe der Gewalttat- / Berufsunfallopfer missbraucht werden, nachfolgend nochmals eine kurze Zusammenfassung zu den Inhalten der Verletztenrente:
die Verletztenrente ist nur der abstrakt berechnete Einkommensersatz an das Opfer eines Arbeitsunfalls für den Verlust des Arbeitseinkommens
die Verletztenrente ist in voller Höhe Einkommen und deshalb oberhalb der Pfän-dungsfreigrenze pfändbar
staatliche OEG-Genugtuungsleistungen an ein Gewaltopfer sind in der Verletztenrente nicht enthalten
die OEG-Genugtuungsleistungen sind privilegierte staatliche Leistungen an einen Beschädigten nach dem BEG. Diese Leistungen sind k e i n Einkommen, sondern privilegierte Einnahmen des vom Unrecht Betroffenen. Diese Leistungen sind unpfändbar
Die für den Rechtsanspruch des Gewalttat- / Berufsunfallopfers wichtigsten immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht (der Staat hat das Gewaltmonopol, konnte das Gewaltopfer jedoch nicht vor dem Unrecht durch eine Gewalttat schützen). Ausschlaggebend für die Höhe der staatlichen OEG-Leistungen sind immer die Schädigungsfol-gen durch die Gewalttat. Das rechtsstaatliche Entschädigungsprinzip: je schwerer die Schädigungsfolgen durch die Gewalttat sind, umso höher sind die staatlichen OEG-Entschädigungsleistungen.
Im Kommentar „Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht“ von Knickrehm wird bei § 29 BVG (S. 333 – RdNr. 6) die vom Gesetz und vom Bundesverfassungsgericht vor-genommene Dreiteilung der Entschädigung wie folgt ergänzt:
„Im Wesentlichen lassen sich heute d r e i Leistungsarten zum Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen unterscheiden. Die Grundrente, die Ausgleichsrenten und der (Berufs)Schadensausgleich.“
Weiter ist auf S. 334 des Kommentars von Knickrehm zu lesen:
„Die Kumulation dieser Leistungen führt regelmäßig zu einer Besserstellung, die bei Schwerbeschädigten besonders ausgeprägt ist.
Aus dieser Festschreibung geht hervor, dass durch die Kumulation der Entschädigungsleistungen die Besserstellung der Schwerbeschädigten besonders ausgeprägt ist. Dies trifft nach dem OEG auf alle Gewaltopfer zu. Es ist völlig unlogisch, warum ein Gewaltopfer, das zum Zeitpunkt der Gewalttat gearbeitet und gegen Arbeitsunfälle beitragspflichtig versichert war, diese OEG-Leistungen nicht erhalten soll und dadurch unter Missachtung von Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich schlechter entschädigt wird als ein normales und unversichertes Gewaltopfer.
Das anerkannte „normale Gewaltopfer“ (z.B. häuslicher Streit, Sexualopfer) hat einen gesetzlichen Anspruch auf folgende Opferentschädigungsleistungen:
30 BVG Berufsschadensausgleich (für Verlust des Arbeitseinkommens)
Die Höhe dieser staatlichen OEG-Leistung richtet sich zum einen nach der jeweils erreichten / angestrebten beruflichen Position und vor allem nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE / GdS) durch die Gewalttat, da nicht jede Schädigung zu einer Vollinvalididät führt. Der Berufsschadensausgleich (BSA) ist einzig und allein die staatliche Leistung für den Einkommensverlust durch die Folgen der Gewalttat. Der BSA des „normalen Gewaltopfers“, das zum Zeitpunkt der Gewalttat nicht gearbeitet und deshalb nicht in der GUV beitragspflichtig versichert war, ist niedriger als die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für das gegen Arbeitsunfälle versicherte Gewaltopfer. Das ist logisch, denn jemand, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts versichert war, erhält im Regelfall die höheren Leistungen aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis (s. § 3 Abs. 4 OEG).
Das Gewalttat- / Berufsunfallopfer hat keinen Anspruch auf den Berufsschadensausgleich, weil diese Gewaltopfergruppe aufgrund des ursachengleichen Arbeitsunfalls von der Berufsgenossenschaft für den gleichen Leistungszweck die Verletztenrente erhält (Entschädigung für den Verlust des Arbeitseinkommens). Durch die Vorschrift des § 65 BVG ruht deshalb der Anspruch des gleichzeitigen Berufsunfallopfers auf den Berufsschadensausgleich des „normalen Gewaltopfers“, weil es bei Zahlung beider Leistungen zu einer unerwünschten staatlichen Doppelleistung kommen würde. § 65 BVG hat nur den Zweck, staatliche Doppelleistungen aus zwei oder mehreren staatlichen Leistungssystemen zu verhindern. Zu einer staatlichen Doppelleistung kommt es nur dann, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf z w e c k –
g l e i c h e Leistungen aus zwei staatlichen Entschädigungssystemen besteht und diese Leistungen von beiden Systemen bezahlt werden. Für die Gruppe der gleichzeitigen Berufsunfallopfer ist der Ausschluss von staatlichen Doppelleistungen in § 3 Abs. 4 OEG klar geregelt:
„K o n k u r r i e r e n Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (= OEG) mit Leistungen aus der Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
§ 65 BVG g i l t nur für k o n k u r r i e r e n d e (zweckgleiche) Leistungen des OEG, die von der Berufsgenossenschaft als vorrangiger Leistungsträger wegen des Arbeitsunfalls bezahlt werden. Bei all jenen OEG-Leistungen, die n i c h t von den Berufsgenossenschaften bezahlt werden, kann es durch eine verfassungskonforme Zahlung durch die vom Gesetz dafür bestimmte Versorgungsverwaltung an das gleichzeitige Gewaltopfer n i e m a l s zu einer staatlichen Doppelversorgung kommen.
§ 31 BVG Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage
Beschädigte erhalten wegen des Verlustes an körperlicher, geistiger oder seelischer Gesundheit eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von MdE (GdS) 30 bis MdE 100. Die Grundrente ist ab MdE 30 in 10er-Schritten nach oben gestaffelt.
Besonders schwer Geschädigte erhalten bei einer MdE ab 130 zusätzlich eine Schwerstbeschädigtenzulage, die in 6 Stufen nach oben eingeteilt ist. Je nach medizinischer Einstufung (Erfassung aller gesundheitlicher Schädigungen) erhält der Anspruchsberechtigte nicht nur die Grundrente, sondern wegen der besonderen gesundheitlichen Betroffenheit zusätzlich die ihm zustehende Schwerstbeschädigtenzulage. Ziel der Schwerstbeschädigtenzulage ist es,
außergewöhnlich schwer Betroffenen für ihren Integritätsverlust angemessene Genugtuung zu leisten.
Das Gesetz stellt beim Leistungszweck der Schwerstgeschädigtenzulage ausdrücklich auf eine außergewöhnliche gesundheitliche Betroffenheit ab (Verlust der Lebensqualität). Deswegen kommt es nur auf den medizinischen GdS an
Auf S. 370 steht hierzu im Kommentar Knickrehm:
„Gegen den Zugriff Dritter ist die Beschädigtengrundrente ebenso geschützt, wie gegen die Anrechung als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und im bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht. An dieser „Unantastbarkeit“ nehmen der Alterserhöhungsbetrag als integrierter Bestandteil der Beschä-digtengrundrente und die eigenständige f u n k t i o n s g l e i c h e Schwerstbeschädigtenzulage teil.“
Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG wegen Pflegebedürftigkeit
Die wohl für von den Beschädigten am schwerste zu tragende Last (größte persönliche Betroffenheit) ist der dauernde Verlust der Selbständigkeit, wodurch diese Gewaltopfer zukünftig auf die dauernde Hilfe Anderer angewiesen sind. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und für diese Gewaltopfer die zusätzliche staatliche Ausgleichsrente wie folgt im Gesetz festgeschrieben:
„§ 33 Abs. 4 BVG - Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die v o l l e Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder durch § 65 Abs. 1 ruht.“
Die einzige Voraussetzung für die Zahlung dieser OEG-Leistung an den Betroffenen ist seine Pflegebedürftigkeit. Meine Pflegezulage nach dem OEG ruht durch die Vorschrift des § 65 BVG, weil das Pflegegeld vorrangig von der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften der GUV bezahlt wird. Aufgrund des medizinischen Gutachtens der Berufsgenossenschaft liegt meine Pflegebedürftigkeit oberhalb der Stufe III, ab der nach dieser Vorschrift des OEG / BVG ein gesetzlicher Anspruch auf die volle Ausgleichsrente auch dann besteht, wenn die Pflegezulage durch § 65 BVG ruht. Diese gesetzliche Vorschrift gilt für alle Gewaltopfer, auch für jene, bei denen die Gewalttat von einer Berufsgenossenschaft auch als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Obwohl die Ruhensvorschrift des § 65 BVG durch diesen Gesetzestext klar aufgehoben ist, wird mir sogar diese besondere Form der Ausgleichsrente seit fast 18 Jahren verfassungswidrig verweigert.
Jeder Bürger darf (muss) das Gesetz wörtlich nehmen, weil er im umgekehrten Fall auch die Bestimmungen der Gesetze gegen sich gelten lassen muß.
In meiner seit dem Jahre 2000 andauernder juristischen Auseinandersetzung hat mir bisher weder eine Behörde, noch ein Gericht durch im Gesetz nachvollziehbare Begründungen nachgewiesen, dass allein die Gruppe der Gewalttat- / Berufsunfallopfer keinen gesetzlichen Anspruch auf die immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen als Entschädigung für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht haben soll.
Teil C – Die gesetzlichen Bestimmungen sind klar und verständlich
Das Rechtsproblem liegt einzig und allein in der fehlerhaften
Rechtsdurchführung der Behörden und in der Rechtssprechung
Im Jahre 2000 - unmittelbar nach Anerkennung der Gewalttat als Arbeitsunfall forderte die Sächs. Versorgungsverwaltung die Berufsgenossenschaft auf, die von ihr bis dahin an mich bezahlten OEG-Genugtuungsleistungen von der Nachzahlung der Verletztenrente einzubehalten und nach Sachsen zurückzuüberweisen. Trotz meines Widerspruchs und im Wissen, dass in der Verletztenrente keine staatlichen OEG-Leistungen enthalten sind, ignorierte die Berufsgenossenschaft meinen Vorschlag, die Gelder bis zur Klärung der Rechtsfrage auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Die Berufsgenossenschaft behielt die angeforderten OEG-Beträge von der Verletztenrente ein und überwies diese – trotz meines Widerspruchs - nach Sachsen. Birnen wurden kurzerhand zu Äpfeln erklärt und als Äpfel in Sachsen abgeliefert.
In nahezu 14 Jahren habe ich das Rechts- und Verfassungsproblem der Zahlungspflicht der immaterieriellen staatlichen Opferentschädigung an mich und andere Gewalttat- / Berufsunfallopfer von allen Seiten geprüft und dabei zweifelsfrei festgestellt, dass auch die Gruppe der Gewaltopfer immer zusätzlich zur Verletztenrente der Berufsgenossenschaft einen gesetzlichen Zahlungsanspruch auf die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, sowie (bei Pflegebedürftigkeit) auf die Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG hat. Diese gesetzlichen Leistungen dürfen keinem Gewaltopfer lediglich mit der gesetzeswidrigen Behauptung vorenthalten / gepfändet werden, wonach die Verletztenrente der Berufsgenossenschaften angeblich deckungsgleich mit den Versorgungsbezügen des OEG sei und dass deshalb alle OEG-Ansprüche des Gewaltopfers durch die Vorschrift des § 65 BVG ruhen.
Nur der Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, den das „normale Gewaltopfer“ für seinen Einkommensverlust erhält, ist deckungsgleich mit der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft. Als Entschädigung durch den gleichzeitigen Arbeitsunfall erhält ein Berufsunfallopfer von der Berufsgenossenschaft für den Verlust der Arbeitskraft für den in der GUV versicherten Arbeitsunfall eine Verletztenrente. Der Anspruch des Gewalttat- / Berufsunfallopfers auf den zweckgleichen Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG ruht durch die Vorschrift des § 65 BVG, weil beide Leistungen den Verlust des Arbeitseinkommens entschädigen und es bei der Zahlung beider Leistungen zu einer staatlichen Doppelleistung kommen würde. Die Anwendung der Ruhensvorschrift des Berufsschadensausgleich durch § 65 BVG ist für das gleichzeitige Opfer eines Arbeitsunfalls verfassungsgemäß, weil dadurch eine staatliche Doppelleistung vermieden wird.
Da alle Berufsgenossenschaften keine immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungleistungen an das Gewaltopfer bezahlen, ist nach § 4 OEG immer die Versorgungsverwaltung jenes Bundeslandes für die gesetzlichen Leistungen des OEG an das Gewaltopfer zahlungspflichtig, in dem die Gewalttat verübt worden ist. Eine Verweigerung dieser gesetzlichen Leistungen, an das anspruchsberechtigte Gewaltopfer ist nicht nur gesetzes-, sondern auch verfassungswidrig. Die Auslegung der Ruhensvorschrift des § 65 BVG für alle OEG-Leistungen (in der Argumentation kaschiert als Versorgungsbezüge) beruht nur auf fehlerhaften verfassungswidrigen Behauptungen.
Aufgrund des am 30.07.1996 auf mich verübten heimtückischen Mordanschlags wurde ich von der Sächs. Versorgungsverwaltung als ein auf die immaterielle staatliche OEG-Entschädigung anspruchsberechtigtes Gewaltopfer anerkannt. Ich war in den ersten Jahren ein „normales Gewaltopfer“. Ich erhielt deshalb von der Sächs. Versorgungsverwaltung eine Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, sowie wegen meiner Pflegebedürftigkeit eine Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG. Wie bereits ausgeführt, kommt bei der Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG die Ruhensvorschrift nach § 65 BVG aufgrund der gesetzlichen Formulierung nicht zur Anwendung.
Trotz meines Widerspruchs behielt die Berufsgenossenschaft am 22.05.2001 zunächst DM 80.536.- und am 29.11.2001 einen weiteren Betrag von DM 33.890.- von der Nachzahlung der Verletztenrente ein und überwies diese Gelder zurück nach Sachsen. Es wäre die Pflicht der Berufsgenossenschaft gewesen, nach meinem Widerspruch die Rechtslage zu prüfen. Durch dieses gesetzes- und verfassungswidrige Verhalten der Berufsgenossenschaft wurde ich um die mir als Gewaltopfer gesetzlich zustehende staatliche Opferentschädigung betrogen und in die bis heute andauernde juristische Auseinandersetzung um meine, mir als anerkanntes Gewaltopfer zustehende Opferentschädigung getrieben.
Die seit fast 18 Jahren andauernde verfassungswidrige Leistungsverweigerung führte zur Zwangsversteigerung meiner Wohnung und in der weiteren Folge zu weiteren sehr hohen Vermögensverlusten, bis hin zur Privatinsolvenz. Wäre die staatliche OEG-Entschädigung an mich gesetzeskonform bezahlt worden, dann wäre die zwangsversteigerte Wohnung zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung längst schuldenfrei gewesen. Der von mir im Jahre 2001 gegen diesen verfassungswidrigen Einbehalt eingeschlagene Rechtsweg blieb, trotz des bestehenden schwerwiegenden Rechts- und Verfassungsfehlers, erfolglos.
Sehr rasch erkannte ich, dass nicht nur ich, sondern nahezu alle Gewalttat- / Berufsunfallopfer in vorsätzlicher Absicht um die ihnen nach dem OEG verfassungsmäßig zustehenden OEG-Genugtuungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht betrogen werden. Die weitreichenden finanziellen Folgen für die Staatshaushalte kann sich jeder leicht anhand der zuvor genannten Einbehalte ausrechnen. Es geht um sehr viel Geld, wenn das OEG zugunsten aller Gewalttat- / Berufsunfallopfer gesetzeskonform durchgeführt wird.
Als bei der BG im Jahre 2008 gegen mich die ersten Ansprüche und Pfändungen zur Verletztenrente eingingen, forderte ich die Berufsgenossenschaft u.a. mit Schreiben v. 10.05.2008 auf, den bestehenden verfassungswidrigen Zustand zu heilen und darüber hinaus keinerlei Pfändungen meiner Verletztenrente zuzulassen, weil aufgrund der durch die Einbehalte der OEG-Entschädigungsleistungen im Jahre 2001 entstandenen (wenn auch fehlerhaften) Rechtslage alle meine unpfändbaren imma-teriellen staatlichen OEG-Leistungen in der Verletztenrente enthalten sind. Weiterhin habe ich die BG in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ich bei erneutem rechtswidrigem Handeln die Berufsgenossenschaft in Regreß nehmen werde.
Sowohl beim Einbehalt im Jahre 2001, wie auch bei den späteren Einbehalten zugunsten der Gläubiger, wäre es die gesetzliche Pflicht der Berufsgenossenschaft gewesen, nach meinen Hinweisen auf die besondere Rechtslage v o r einer Rücküberweisung der staatlichen OEG-Leistungen nach Sachsen und v o r der Auskehrung an Gläubiger, die Gesetzeslage zu prüfen und im Zweifelsfall die Gelder bis zur gerichtlichen Klärung auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Trotz mehrfacher Aufforderung und wiederholter rechtlicher Hinweise hat die Berufsgenossenschaft nicht nur den von der Sächs. Versorgungsverwaltung geltend gemachten Erstattungsanspruch, sondern auch die später gepfändeten Beträge von der Verletztenrente einbehalten und ausbezahlt. Durch dieses, bis heute andauernde, gesetzwidrige Verhalten der Berufsgenossenschaft werde ich sogar doppelt geschädigt.
Im Normalfall ist die Verletztenrente in voller Höhe Einkommen und deshalb oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar. Wenn sich die Berufsgenossenschaft nunmehr auf diese Rechtslage beruft, dann steht diese von ihr nun praktizierte Rechtslage konträr zu den seinerzeitigen Einbehalten im Jahre 2001 der bis dahin an mich bezahlten immateriellen staatlichen OEG-Entschädigungsleistungen. Im Jahre 2001 waren angeblich alle diese immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen des Gewaltopfers in der Verletztenrente drin und ab dem Jahre 2008 sind diese Leistungen dann überraschenderweise n i c h t mehr in der Verletztenrente drin. Nur einer dieser beiden Einbehalte kann gesetzes- und verfassungskonform sein. Deshalb muss der andere logischerweise falsch sein. Im Wissen um diese konträre (verfassungswidrige) Rechtslage hätte die Berufsgenossenschaft die fehlerhaften (nichtigen) Verwaltungsakte des Jahres 2001 nach § 44 VwVfG aufheben und vor weiteren rechtswidrigen Einbehalten den verfassungskonformen Rechtszustand herstellen müssen. Doch das hat sie nicht gemacht. Stattdessen hat sie, in Kenntnis der fehlerhaften Rechtslage, weitere unpfändbare Gelder von der Verletztenrente einbehalten und an die Gläubiger bzw. im weiteren Verlauf an den Insolvenzverwalter bezahlt und dadurch mich durch diese Einbehalte sogar doppelt geschädigt.
Welch weitreichende Folgen eine gesetzes- und verfassungskonforme Gerichtsentscheidung des Rechtsproblems zu Gunsten des Klägers haben wird, ergibt sich aus der in einem Gerichtsbescheid v. 18.12.2013 des SG Konstanz festgeschriebenen Aussage zu § 44 VwVfG über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts:
„Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (§ 44).
Durch das Mitverschulden der Berufsgenossenschaft (verfassungswidrige Einbehalte im Jahre 2001) wurde ich und werde ich seit fast 18 Jahre um die mir als Gewaltopfer verfassungsmäßig zustehende immaterielle staatliche Opferentschädigung betrogen. Weil mir diese gesetzlich zustehenden OEG-Entschädigungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht verfassungswidrig nicht bezahlt werden, geriet ich zehn Jahre nach der Gewalttat in Zahlungsschwierigkeiten, die bis hin zur Insolvenz führten. Im Zuge des Insolvenzverfahrens erging durch das Insolvenzgericht ein Gerichtsbescheid, wonach von meiner Verletztenrente monatlich Euro 792.05 gepfändet werden. Ein Schonbetrag für die mir gesetzlich zustehenden, jedoch nicht gewährten, unpfändbaren OEG-Entschädigungsleistungen, wie Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG wurde mir nicht gewährt. Ich werde nicht nur systematisch um meine OEG-Entschädigungsleistungen betrogen, sondern gerade deshalb, weil diese Leistungen verfas-sungswidrig nicht an mich bezahlt werden, mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft sogar in vorsätzlicher Absicht doppelt geschädigt.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz: keine weitere Verurteilung wegen der gleichen Straftat. Dieser Grundsatz müsste auch im umgekehrten Sinne gelten, wie z.B. – ein schon einmal betrogenes Gewaltopfer darf nicht noch ein zweites Mal geschädigt werden. Doch in meinem Falle werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen (Insolvenzrecht, SGB II) alle gesetzlichen Regeln des Gewaltopfers außer Kraft gesetzt, weil in diesen Rechtsbereichen das bestehende Unrecht vorsätzlich nicht korrigiert wird.
Teil D - Bei der Durchführung der gesetzlichen Opferentschädigung an die Gruppe der Gewalttat- / Berufsunfallopfer herrscht bei allen Behörden und Gerichten das
totale Chaos.
Nicht die Gesetze des OEG / BVG sind fehlerhaft. Die Behörden und Gerichte arbeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften des OEG beim Zusammenntreffen mit Leistungen aus der GUV (SGB VII) in betrügerischer Absicht zusammen, um dieser großen Gruppe der Gewaltopfer die gesetzlichen OEG-Leistungen nicht bezahlen zu müssen.
Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen klar und leicht verständlich. A l l e Gewaltopfer haben nach einen gesetzlichen Anspruch auf die immateriellen staatlichen OEG-Entschädigungsleistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht. Ausnahmen für einzelne Personen oder Personengruppen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Höhe der OEG-Leistungen an das Gewaltopfer richtet sich nach der Schwere der jeweiligen Schädigungen durch die Gewalttat.
In § 3 Abs. 4 OEG werden jene Gewaltopfer, die während ihrer beruflichen Tätigkeit durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt wurden für die Folgen des gleichzeitigen (ursachengleichen) Arbeitsunfalls vorrangig unter den Versicherungschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung erhält das gleichzeitige Opfer eines Arbeitsunfalls zunächst für 18 Monate von der Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld und ab dem 19. Monat eine Verletztenrente.
Alle Berufsgenossenschaften entschädigen nur die Schädigungsfolgen des gleichzeitigen Arbeitsunfalls nach den Bestimmungen der GUV. Alle Berufsgenossenschaften zahlen keine staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen an das Gewaltopfer. Dies ist und bleibt nach § 4 OEG der gesetzliche Auftrag der Versorgungsverwaltung jenes Bundeslandes, in welchem die Gewalttat verübt worden ist. Damit die Gruppe der Gewalttat- / Berufsunfallopfer nicht verfassungswidrig benachteiligt wird, sondern diese zusätzlich zur Verletztenrente zumindest die gleich hohen gesetzlichen OEG-Leistungen erhält wie ein „normales Gewaltopfer“ (z.B. häuslicher Streit), ist dies am Schluss des § 3 Abs. 4 OEG wie folgt geregelt:
„Konkurrieren Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (= OEG) mit Leistungen aus der Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
Konkurrierende (= zweckgleiche) Ansprüche zur ges. Unfallversicherung sind nur jene Leistungen des OEG / BVG, die wegen des gleichen Leistungszweck sowohl von den Berufsgenossenschaften, wie auch nach dem OEG von den zuständigen Versorgungsverwaltungen an den Beschädigten bezahlt werden müss(t)en. Ziel des § 65 BVG ist nicht, alle OEG-Leistungen an das auf diese Leistungen anspruchsbe-rechtigte Gewaltopfer zu verweigern, sondern nur jene Leistungen nicht zu zahlen, die zu einer unerwünschten staatlichen Doppelleistung aus verschiedenen Lei-stungssystemen führen. Da alle Berufsgenossenschaften alle Arbeitsunfälle unter den gleichen Voraussetzungen gleich entschädigen und keine immateriellen staatli-chen OEG-Leistungen an das Gewaltopfer bezahlen, verbleibt die Zahlungspflicht der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, sowie der Ausgleichsrente nach §§ 32 und 33 Abs. 4 BVG immer bei der durch § 4 OEG zu-ständigen Versorgungsverwaltung. Eine staatliche Doppelleistung würde nur dann vorliegen, wenn auch die Berufsgenossenschaften diese zuvor aufgeführten immate-riellen staatlichen OEG-Leistungen an das Gewaltopfer bezahlen würden. Doch das ist zweifelsfrei nicht der Fall.
Die im BVG klar nachvollziehbare, gesetzliche Dreiteilung der Entschädigungslei-stungen an den Beschädigten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Leit-satzentscheidung v. 14.03.2000 (1BvR 284/96 – 1 BvR 1659/96) unter Rd. Nr. 4 be-stätigt und den Anspruch des Gewaltopfers auf die Grundrente wie folgt zementiert:
„Die (Grund-)Rente wird u n a b h ä n g i g vom Einkommen und Vermögen des Geschädigten gewährt. Sie entschädigt für die Beeinträchtigung der kör-perlichen Unversehrtheit...“
Das sind klare und für jedermann verständliche Formulierungen. Das anerkannte „normale Gewaltopfer“ (z.B. häuslicher Streit), das nicht gegen Arbeitsunfälle versi-chert ist, erhält – ohne irgendwelche Beanstandungen – von den zuständigen Ver-sorgungsverwaltungen immer die einkommensabhängige Rentenleistung (BSA) für den Verdienstausfall durch die Gewalttat und zusätzlich die Ausgleichsrente u n d die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage, weil sich das eindeutig aus den gesetzlichen Vorschriften für die Opfer von Gewalttaten ergibt.
Die Verletztenrente des Berufsunfallopfers für den Arbeitsunfall ist in voller Höhe Einkommen. Da ein Gewaltopfer einen gesetzlichen OEG-Anspruch auf die Grund-rente und die Schwerstbeschädigtenzulage (als verlängerte Grundrente) nach § 31 BVG wegen der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch die Gewalt-tat hat, und diese Leistung sowohl nach dem Gesetz, wie auch nach dieser Ent-scheidung des BVerfG u n a b h ä n g i g vom Einkommen und Vermögen zu zahlen ist, können diese leicht verständlichen gesetzlichen Vorschriften nur dann missverstanden werden, wenn Behörden und Gerichte die anspruchberechtigten Gewalttat- / Berufsunfallopfer um die immateriellen staatlichen OEG-Entschädigungs-leistungen vorsätzlich betrügen wollen. Das Wort „vorsätzlich“ ist leider zutreffend.
Weil der Anspruch auch für die Gewalttat- / Berufsunfallopfer auf die immateriellen staatlichen OEG-Leistungen leicht verständlich im Gesetz geregelt ist, ist es interes-sant zu erfahren, mit welchen Behauptungen rechtfertigen und begründen die unter-schiedlichen Behörden und Gerichte, die seit ca. 38 Jahren andauernde gesetzes- und verfassungswidrige OEG-Leistungsverweigerung an die Gruppe der Gewalttat- / Berufsunfallopfer? Da es für diese gesetzwidrige Leistungsverweigerung logischer-weise keine gesetzlichen Vorschriften gibt, müßten die Argumente der Behörden wi-dersprüchlich sein.
Nachfolgende Behauptung der Sächsischen Versorgungsverwaltung steht in einer Aktennotiz v. 13.07.2001, mit der die seinerzeitige verfassungswidrige Rückforderung und der Einbehalt von der Verletztenrente begründet wurde.
„Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung b e i n h a l t e t einen immateriellen Schadensersatz- und einen Lohnersatzanteil und ist des-halb d e c k u n g s g l e i c h mit den Versorgungsbezügen Grundrente, Aus-gleichsrente, Berufsschadensausgleich, Ehegattenzuschlag und Kinderzu-schlag.
Dies ist durch die Rechtssprechung bereits mehrfach entschieden worden.“
Die vorstehende Behauptung – deckungsgleich - ist eine vorsätzliche Lüge. Das Perfide an dieser Auflistung ist, dass der mit der Verletztenrente deckungsgleiche Berufsschadensausgleich zusammen mit den anderen OEG-Leistungen aufgeführt wird, die n i c h t deckungsgleich mit der Verletztenrente sind. Um diese Lüge (und den so begründeten gemeinsamen Betrug an diesen Gewaltopfern) zu kaschieren, werden die deckungsgleichen und die nicht deckungsgleichen Leistungen unter dem Begriff „Versorgungsbezüge“ zusammengefasst. Sodann wird gesetzeswidrig be-hauptet, dass diese (alle Leistungen) Versorgungsbezüge durch § 65 BVG ruhen.
Aus dieser Aktennotiz ergibt sich weiterhin, dass diese Behauptung nicht auf gesetz-lichen Vorschriften beruht, sondern dass dies so bereits m e h r f a c h von der Rechtssprechung entschieden worden ist. Vorrang vor evtl. fehlerhaften Gerichtsent-scheidungen haben immer die gesetzlichen Bestimmungen. Doch diese werden ab-sichtlich nicht beachtet. Diese Lüge wird, trotz meiner vielfachen Hinweise, in Kennt-nis der völlig anderen Gesetzeslage, gebetsmühlenartig in allen Schriftsätzen an die Gerichte wiederholt, was nach meiner laienhaften Rechtsauffassung den Tatbestand des Prozessbetrugs erfüllt.
Mit Schreiben v. 06.07.2004 antwortete das Sächsische Staatsministerium für So-ziales auf meine Fragen, wo die obige Behauptung im OEG / BVG stehe. Ihre Ant-wort:
„Dieser Text findet sich weder im BVG noch im OEG; auch nicht im Siebten Sozial-gesetzbuch – gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Der Inhalt ergibt sich je-doch s i n n g e m ä ß aus verschiedenen Gesetzesbegründungen, Kommenta-ren und einschlägigen Urteilen.“
Erneut werden nicht gesetzliche Vorschriften angeführt, sondern die tatsächliche Rechtslage wird nur „ s i n n g e m ä ß “ ausgelegt und auf (wenn auch fehlerhafte) Urteile und Kommentare verwiesen. Ein Beweis dafür, dass diese Behauptungen gesetzes- und verfassungskonform sind, ist das wirklich nicht.
Auf die Kleine Anfrage des früheren NPD-Abgeordneten Holger Apfel antwortete die Sächs. Sozialministerin Clauß an den Sächs. Landtagspräsidenten Rösler. Im 2. Absatz dieser Antwort steht:
"Treffen u r s a c h e n g l e i c h e Ansprüche nach dem OEG und dem SGB VII zusammen, führt dies zum Ruhen z w e c k g l e i c h e r Leistungen nach dem OEG gem. § 65 BVG. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind primär zu zahlen.“
Diese Aussage der Sächs. Sozialministerin entspricht der Gesetzeslage. Ich hätte diese Antwort nicht besser und auch nicht kürzer formulieren können. Der Arbeits-unfall hatte die gleiche Ursache, nämlich eine Gewalttat. Auch der 2. Teil der Antwort der Ministerin im ersten Satz ist richtig –
führt dies zum Ruhen z w e c k g l e i c h e r Leistungen nach dem OEG gem. § 65 BVG.
Die Vorschrift des § 65 BVG dient nur dazu, dass zweckgleiche Leistungen nach dem OEG ruhen, um staatliche Doppelleistungen zu vermeiden. Eine staatliche Dop-pelleistung entsteht jedoch nur dann, wenn die Berufsgenossenschaften und auch die Versorgungsverwaltung für den gleichen Leistungszweck eine Entschädigung bezahlen. Nur dann ist die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 BVG für die zweckgleiche Leistung des OEG gesetzes- und verfassungskonform. Eine Umdeu-tung der Ruhensvorschrift des § 65 BVG von zweckgleich in ursachengleich und eine gesetzeswidrige Ausweitung auf a l l e OEG-Entschädigungsleistungen ist eine bewusste Konterkarierung des gesetzgeberischen Willens. Die gesetzlichen Leistun-gen der GUV sind zunächst primär zu zahlen. Bei all jenen OEG-Leistungen, die nicht von den Berufsgenossenschaften bezahlt werden, verbleibt deshalb die Zah-lungspflicht dieser gesetzlichen Leistungen immer bei der nach dem OEG zuständi-gen Versorgungsverwaltung.
Offen läßt die Ministerin in ihrer Aussage, welche immateriellen staatlichen OEG-Leistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht von den Berufsgenossen-schaften bezahlt werden und welche nicht. Doch das ist nicht nötig, denn es gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Alle Berufsgenossenschaften zahlen keine immateriellen staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen. Die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ist einzig und allein der abstrakt berechnete Einkom-mensersatz für das durch den in der GUV versicherten Arbeitsunfall verlorene Ein-kommen.
Das "normale Gewaltopfer" (z.B. häuslicher Streit) erhält für den Verlust des Arbeits-einkommens nach den Vorschriften des OEG anstelle der berufsgenossenschaftli-chen Verletztenrente einen Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG. Sowohl die Verletztenrente für den Arbeitsunfall, wie auch der Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG entschädigen das durch ein Unfallereignis / Gewalttat verlorene Einkommen. Da ein Berufsunfallopfer nicht beide Leistungen bekommen kann, ruht sein Anspruch als Gewaltopfer auf den zweckgleichen Berufsschadensausgleich durch § 65 BVG, um eine staatliche Doppelleistung zu vermeiden.
Das "normale Gewaltopfer" erhält immer z u s ä t z l i c h zum Berufsschadensaus-gleich a l l e staatlichen OEG-Leistungen für das durch die Gewalttat erlittene Un-recht / körperliche Unversehrtheit.
Bei den Gewalttat- / Berufsunfallopfern wird bundesweit gebetsmühlenartig behaup-tet, dass die Verletztenrente der GUV d e c k u n g s g l e i c h mit allen Versor-gungsbezügen des OEG sei. Dies führt dazu, dass ein Gewalttat- / Berufsunfallopfer in einer vergleichbaren beruflichen Position, trotz des in der GUV versicherten Ar-beitsunfalls und bei ähnlich schweren Schädigungen derzeit gegenüber dem norma-len Gewaltopfer monatlich eine um ca. ? 1.500 geringere OEG-Entschädigung (näm-lich überhaupt keine) erhält. Weil die Verletztenrente im Regelfall wegen des Versi-cherungsfalles höher ist als der BSA, erhält der Kläger, als ein besonders schwer geschädigtes Gewalttat- / Berufsunfallopfer und aufgrund seiner früheren beruflichen Position als Geschäftsführer derzeit eine monatlich sogar um ? 1.925 zu niedrige Entschädigungsleistung. Dabei ist im § 1 OEG klar geregelt, dass alle Gewaltopfer nach Anerkennung der Gewalttat als schädigendes Ereignis auf diese Leistungen einen gesetzlichen Anspruch haben. Die OEG-Leistungen haben Verfassungs-rang.
Im direkten Anschluss an die bereits zuvor zitierte Antwort der Sächs. Sozialministe-rin folgt im 3. Absatz dazu eine völlig konträre Antwort:
"Die höhere Verletztenrente der GUV des Herrn K.(öberle) bringt die Versor-gungsbezüge v o l l s t ä n d i g zum Ruhen."
Diese Antwort der Sächs. Sozialministerion an den Landtagspräsidenten ist bewußt falsch. Durch die Verletztenrente ruht nur mein ursachengleicher Anspruch als Ge-waltopfer auf den Berufsschadensausgleich. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum die Sozialministerin - vor allem nach dem Inhalt der Fragestellung - bei dieser Antwort nur versehentlich eine derart falsche Behauptung aufstellen konnte. Schon im Jahre 2004 hatte die damalige Sozialministerin an mich antworten lassen, dass sich das nicht aus dem Gesetz ergebe, sondern aufgrund von (rechsfehlerhaften) Urteilen und Kommentaren. Meine Rechtsauffassung aufgrund klarer gesetzlicher Vorgaben, wonach nur staatliche Doppelleistungen durch § 65 BVG verhindert wer-den sollen, wird in der Antwort der Ministerin auf die Kleine Anfrage nicht mit einem Wort angesprochen.
An dieser Stelle füge ich zum direkten Vergleich der Behauptung der Sächs. Versor-gungsverwaltung die Antwort der Berufsgenossenschaft BGN (sie ist für die Ver-letztenrente an mich zahlungspflichtig) auf die Frage ein, ob es zutreffend ist, dass die Verletztenrente deckungsgleich mit den Leistungen des OEG an das gleichzeitige Gewaltopfer ist. Die Antwort des Pressesprechers W. der Berufgenossenschaft lässt keinen Raum für eine andere Auslegung. Durch diese Antwort wird unbestreitbar be-wiesen, die Behauptungen der Sächs. Versorgungsverwaltung zum Ruhen aller OEG-Leistungen an das gleichzeitige Gewaltopfer sind falsch. Deshalb wurde diese Behauptung bis heute niemals mit nachvollziehbaren gesetzlichen Vorschriften un-terlegt. Die Verweigerung der Opferentschädigung an mich (und die Gruppe der Ge-walttat- / Berufsunfallopfer) ist verfassungswidrig. Die Antworten des Pressespre-chers W. von der BGN auf die entsprenden Fragen:
„1. Die Berufsgenossenschaften zahlen k e i n e OEG-Entschädigungsleistun-gen aus, sondern SGB VII-Leistungen.
2. Die Verletztenrente der Berufsgenossenschaften ist n i c h t deckungs-gleich mit den Versorgungsbezügen des OEG / BVG, da beide auf völlig unter-schiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und auch völlig unterschiedlich be-rechnet werden.“
Dabei wäre es in den vergangenen Jahren so
|