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19.10.2012, 05:44 Letztes Update vom 21.10.2012 - 18:55
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Schreiben und Erfahrungsbericht eines Opfers an Bundestagsausschuss für OEG-Regelung, sowie an alle Fraktionsvorsitzende im Bundestag Peter K ö b e r l e 88090 Immenstaad
Spiegelberg 1
07545 – 78 40 950
14.10.2012
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Arbeit und Soziales pkoeberle@htmldsl.de
- Vorsitzender –
Platz der Republik 1
11011 B e r l i n
Zustimmung für einheitliches Leistungsniveau im Sozialen Entschädigungs-recht (Info Ausschuss v. 11.05.2011)
Opferentschädigungsrecht –
die willkürliche Rechtspraxis für Gewalttat- / Berufsunfallopfer
Sehr geehrte Damen und Herren des Bundestags,
sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses!
Durch Zufall bekomme ich heute Ihre Druckschrift v. 11.05.2011 zum Lesen. Da mir bisher keine Neuregelung im Sozialen Entschädigungsrecht bekannt ist, will ich Sie mit meinem Schreiben auf einen seit 35 Jahren andauernden schweren Rechtsfehler bei der Durchführung der Opferentschädigung hinweisen, durch die vor allem jene Gewaltopfer vorsätzlich um ihre gesetzlichen OEG-Leistungen betrogen werden, die zum Zeitpunkt der Gewalttat gearbeitet haben. Arbeit muss sich lohnen. Doch ge-rade jene Gewalttat- / Berufsunfallopfer werden bei der Durchführung der Opferent-schädigung nahezu immer um die ihnen nach dem OEG zustehende Opferentschä-digung für die gesundheitlichen Schädigungen durch die Gewalttat betrogen. Dies ist den für die Opferentschädigung zuständigen Behörden weitgehend bekannt, doch diese verstecken sich alle hinter angeblichen verfassungswidrigen Verwaltungsan-weisungen und rechtsfehlerhaften Urteilen oder geben auf klare Fragen nur auswei-chende Antworten oder es herrscht sogar totales Schweigen.
In einem von mir am 16.05.2012 unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin des Lan-desgericht Baden-Württemberg erstrittenen Urteil spricht deshalb das Gericht von „beredtem Schweigen.“
Nicht das Opferentschädigungsgesetz ist falsch, sondern einzig und allein die vorsätzlich rechtsfehlerhafte Umsetzung durch die Leistungsträger und Gerich-te zu Lasten der Berufsunfallopfer.
Ich erlaube mir, Ihnen meinen Erfahrungsbericht in einem seit über 16 Jahren andauernden Kampf um die mir auch als Gewalttat- / Berufsunfallopfer zuste-hende Opferentschädigung mitzuteilen, damit die gesetzes- und verfassungs-widrige Benachteiligung der Gewalttat- / Berufsunfallopfer beendet wird. Gera-de eine gesetzliche Neuregelung ist ein günstiger Zeitpunkt diesen Missstand rückwirkend und auch für die Zukunft zu beheben und auch den Gewaltopfern eines Arbeitsunfalls die ihnen gesetzlich zustehenden OEG-Genugtuungslei-stungen zu bezahlen. Es ist das Ziel des OEG / BVG jenen Gewaltopfern umso höhere staatliche OEG-Genugtuungsleistungen zu zahlen, je schwerer die ge-sundheitlichen Folgen der Gewalttat für diese sind.
Die Rechtslage
Nach Antragsstellung auf den gesetzlichen Anspruch auf a l l e OEG-Leistungen
erklärte die Versorgungsverwaltung sofort, dass evtl. Schadensersatzansprüche ge-gen den / die Schädiger nach dem OEG auf den Staat übergehen. Man bekommt die OEG-Leistungen also nicht umsonst. Kritiker des OEG behaupten sogar, es sei eher eine Inkassoinstitution der Krankenkassen als ein „Füllhorn“ ergiebiger staatlicher Entschädigungsleistungen.
Um es an dieser Stelle vorweg zu nehmen, ließ der Freistaat Sachsen diese Ansprü-che (vermutlich vorsätzlich) verjähren. Erst am 04.12.2000 verklagte der Freistaat Sachsen den angeblichen Täter auf über DM 160.000 Schadensersatz + zukünfti-ger Leistungen. Doch der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt. Deshalb musste der Freistaat Sachsen die Klage wieder zurücknehmen. Die An-waltskosten gingen zu Lasten der Staatskasse. Das Urteil gegen den (wenn auch falschen) Täter war bereits Ende April 1997 gesprochen.
Dieser Hinweis ist notwendig, um den Unterschied des Umgangs der Behörden zwischen den Tätern und deren Opfer zu dokumentieren. In meinem Fall kommt noch hinzu, dass der Verurteilte nicht der mörderische Schütze war. Er hatte durch seine Verurteilung den Freistaat Sachsen vor einem großen politischen Skandal und enormen Schadensersatzansprüchen bewahrt und vermutlich wurde er deshalb „geschont“. Wahrlich, das Verbrechen schützt die Verbre-cher.
Ausgangspunkt für die Opferentschädigung ist das OEG. In§ 3 Abs. 4 OEG ist der OEG-Anspruch des Gewalttat- / Berufsunfallopfers wie folgt festgeschrieben:
„....Durch Abs. 4 soll diese nachteilige Wirkung einer Entschädigungsregelung für Opfer von Straftaten vermieden werden; danach fallen Schäden der Opfer von Straf-taten, die im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen
(A r b e i t s u n f ä l l e ) unter die gesetzliche Unfallversicherung. Konkurrieren Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (OEG) mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
Dies ist eine klare und leicht verständliche gesetzliche Regelung. Zum einen soll eine nachteilige Wirkung des Arbeitsunfallopfers vermieden werden, denn diese sind
gegen Arbeits- / Berufsunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung versi-chert.
Doch der nachfolgend für das Gewalttat- / Berufsunfallopfer wichtigste Gesetzestext wird bis heute von den Versorgungsverwaltungen und auch den Gerichten durch „be-redtes Schweigen“ übergangen und vorsätzlich auf dem Rücken der Opfer missach-tet, weil nicht die Bestimmungen des OEG von 1976 vorrangig für die Entschädi-gungsregelung herangezogen werden, die aber der alleinige Ausgangspunkt für den Anspruch des Gewaltopfers sind.
„Konkurrieren Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (OEG) mit Lei-stungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, g i l t § 65 BVG.“
Deshalb ist an dieser Stelle zu klären, welche staatlichen Leistungen des OEG konkurrieren mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und sind folglich zweckgleiche Leistungen, die dann zu einer unerwünschten staatlichen Doppelleistung führen? Zum besseren Verständnis ist zunächst eine Begriffsklä-rung zu den Leistungen und deren Inhalte vorzunehmen, weil diese zum Teil mehr als grob fahrlässig zu Lasten der anspruchsberechtigten Unfallopfer ausgelegt wer-den und das dann so dargestellt wird, als sei das alles im Gesetz so festgeschrieben,
Die Berufsgenossenschaften entschädigen aufgrund des Leistungskatalogs der ges. UV nur alle Schädigungsfolgen des versicherten Arbeitsunfalls. Das sind neben den Leistungen für die Heil- und Krankenbehandlung bis hin zum Pflegeheim vor allem der Einkommensverlust in Form des höheren Verletztengelds (18 Monate) und dann ab dem 19. Monat einer niedrigeren Verletzten- (Unfall-) Rente.
Alle Berufsgenossenschaften entschädigen die Berufsunfälle, je nach berufli-cher Stellung und Schwere der Schädigung, gleich. Sie entschädigen nur den Arbeitsunfall. Irgendwelche Sonderleistungen nach dem Opferentschädi-gungsgesetz aufgrund einer gleichzeitigen Gewalttat erbringen die Berufsge-nossenschaften nicht. Das ist leicht überprüfbar, denn die Unfallrente ist in voller Höhe Einkommen, obwohl in der Verletztenrente auch immaterielle An-teile enthalten sind. Doch diese immateriellen Anteile in der Unfallrente sind keine Grundrente nach § 31 BVG oder sonstige staatliche Genugtuungslei-stungen nach dem OEG. Der immaterielle Anteil in der Verletztenrente dient vor allem der Haftungsfreistellung des Arbeitgebers und beim schuldhaften Verhal-ten von Kollegen. (schriftliche Aussage DGUV – Deutsche Gesellschaft Unfallversi-cherung).
Dieser immaterielle Anteil in der ges. UV wird beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen UV und der Altersrente als Freibetrag abgesetzt, wodurch der Rentenanspruch sich erhöht. Um diesen Freibetrag einheitlich und nachvollzieh-bar berechnen zu können, wird bei der Verletztenrente ein Freibetrag in Höhe der Grundrente berücksichtigt, weil es ja auch bei Arbeitsunfällen nur gering Beschädigte und Schwerstbeschädigte gibt. Ganz eindeutig handelt es sich nur um einen F r e i b e t r a g, aber nicht um die Grundrente nach § 31 BVG.
Doch diese „Grundrenten“begriffe werden – trotz ihres Unterschieds als Freibetrag bzw. staatliche Entschädigungsleistung – gleich behandelt. Es wird einfach behaup-tet, die Grundrente ist in der Unfallrente enthalten. Hinweise auf den unterschiedli-chen Zweck der beiden Grundrenten zu Lasten der Berufsunfallopfer werden sowohl von Behörden und Gerichten ignoriert und alle Schreiben von den zu-ständigen Stellen nur ausweichend oder gar nicht beantwortet. Ziel dieses staatlichen Unrechts ist die leeren Staatskassen durch eine Art schweigendes Betrugssystem auf dem Rücken der Berufsunfallopfer zu schonen.
Jedes Gewaltopfer hat nach Anerkennung einen gesetzlichen Anspruch auf die ihm, je nach Schwere der Schädigungsfolgen, zustehenden staatlichen Genug-tuungsleistungen nach dem OEG für das erlittene Grundrecht. In seiner Leit-satzentscheidung v. 14.03.2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96) hat das Bun-desverfassungsgericht unter RdNr. 4 festgeschrieben:
„Das Bundesversorgungsgesetz sieht im Rahmen der den Beschädigten s e l b s t zustehenden Geldleistungen n e b e n
einkommensabhängigen Leistungen w i e dem Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 BVG
fürsorgerisch motivierte Leistungen wie die Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
u n d die so genannte Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG vor
deren Höhe sich a l l e i n nach dem Ausmaß der schädigungsbedingten Min-derung der Erwerbsfähigkeit richtet.
Die R e n t e wird u n a b h ä n g i g vom Einkommen und Vermögen des Ge-schädigten gewährt. Sie entschädig für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und soll Mehraufwendungen ausgleichen, die dem Beschädig-ten – trotz zahlreicher Einzelhilfen nach §§ 11 bis 15 BVG – noch verbleiben. Die Grundrente dient n i c h t zur Bestreitung des Lebensunterhalts und ist deshalb bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen g r u n d s ä t z li ch unberücksichtigt zu lassen."
Jedes „normale Gewaltopfer“ (z.B. häuslicher Streit) erhält, je nach Schädigung, Lei-stungen aus allen drei Gruppen. Keines dieser Opfer hat für diese Entschädigungs-leistung des Staates, vorher jemals einen Cent bezahlen müssen. Diese staatlichen Leistungen dienen den Gewaltopfern als Entschädigung für das erlittene Unrecht und den erlittenen gesundheitlichen und körperlichen Schädigungen.
Doch all jenen Gewaltopfern, die während ihrer Berufsausübung durch eine Gewalt-tat schwerst geschädigt worden sind, werden die Grundrente nach § 31 BVG und die Ausgleichsrente nach §§ 32 und 33 BVG seit 35 Jahren nicht bezahlt. Das ist nicht nur ein schwerer Gesetzesverstoss, sondern durch die Verletzung des Gleichheit-sprinzips von Art. 3 Abs. 1 GG auch verfassungswidrig.
Etwas eigenartig ist es schon, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem 15-seitigen Urteil neben dem Berufsschadensausgleich nicht die weiteren wichtigen Einkunftsarten aufgeführt hat, sondern dies mit dem Wörtchen w i e umschrieben hat. Nur einige Worte mehr in diesem 15-seitigen Urteil hätten dieses Unrecht sehr wahrscheinlich schon im Jahre 2000 beseitigt.
Betrachten wir nur den obigen kurzen Abschnitt im Urteil des BVerfG, so zeigt sich deutlich, dass die Anspruchsberechtigten n e b e n einkommensabhängigen Lei-stungen auch einen gesetzlichen Anspruch auf die anderen Entschädigungs-leistungen haben, sofern die schädigungsbedingten Voraussetzungen dafür vorliegen. Obwohl die Verletzten- / Unfallrente der Berufsgenossenschaften in die-ser Leitsatzentscheidung nicht extra aufgeführt, so wird mir niemand widersprechen können, dass diese einkommensabhängige Entschädigung für das Berufsunfallopfer nur die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft einschl. der damit zusammenhän-genden gesetzlichen Regelungen ist.
Ganz eindeutig hat das BVerfG festgeschrieben, dass n e b e n der einkommens-abhängigen Entschädigung auch fürsorgerische Leistungen u n d die so ge-nannte Grundrente an den Anspruchsberechtigten zu zahlen ist. Bei der Grundrente nach § 31 BVG hat das BVerfG lediglich die gesetzlichen Bestim-mungen ausgeführt und verdeutlicht, dass die Grundrente immer u n a b h ä n g i g vom Einkommen und Vermögen an den Geschädigten zu zahlen ist.
Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Anspruchsberechtigte. Nirgendwo ist in dieser Entscheidung mit einem Wort festgeschrieben, dass die Gewalttat- / Berufsunfallopfer von den Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes aus-geschlossen sind. Betrachten wir dann noch § 3 Abs. 4 OEG aus dem Jahre 1976 und den dortigen Verweis auf § 65 BVG
„Konkurrieren Leistungen nach diesem Gesetz mit Leistungen aus der Unfall-versicherung g i l t § 65 BVG,“
so scheinen die gesetzlichen Bestimmungen so klar zu sein, dass sie zumindest von erfahrenen Juristen nicht missverständlich interpretiert werden können.
Ganz eindeutig kommen nur konkurrierende (zweckgleiche) Leistungen durch § 65 BVG zum Ruhen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, welche Leistungen der ges. Unfallversicherung konkurrieren mit den Leistungen des OEG.
In der Leitsatzentscheidung des BVerfG gibt es drei Leistungsgruppen für die Kriegs- und Gewaltopfer, die jeweils einen unterschiedlichen staatlichen Leistungszweck er-füllen, nämlich
die einkommensabhängigen Leistungen,
die fürsorgerischen Leistungen
u n d die Grundrente nach § 31 BVG.
Der im Urteil zuerst angeführte Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG ist die Ent-schädigung für das evtl. durch die Gewalttat verlorengegange / reduzierte berufliche Einkommen. Die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ist ein abstrakt be-rechneter Einkommensersatz durch den versicherten Arbeitsunfall. Sowohl der Berufsschadensausgleich, wie auch die Verletztenrente decken den durch die Ge-walttat bzw. den gleichzeitigen Arbeitsunfall erlittenen Einkommensverlust ab. Hier handelt es sich um zweckgleiche Leistungen, die, wenn sie beide an das Gewaltop-fer bezahlt würden, zu einer unerwünschten staatlichen Doppelleistung führen wür-den. Deshalb gilt hier die Gesetzesvorschrift des § 65 BVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 OEG, wonach für diesen Entschädigungsbereich die Ruhensvorschrift des § 65 BVG gilt. Da nach dem OEG Gewalttat- / Berufsunfallopfer wegen des gleichzeiti-gen und versicherten Arbeitsunfalls vorrangig unter die gesetzliche Unfallversiche-rung fallen, erhält dieses Gewaltopfer die im Vergleich zum Berufsschadensausgleich des „normalen Gewaltopfers“ höhere Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft.
Weil ein Arbeitsunfallopfer zum Zeitpunkt der Gewalttat in der gesetzlichen Unfallver-sicherung versichert war und dafür Pflichtbeiträge bezahlt worden sind, ist die Privi-legierung gegenüber anderen Gewaltopfern gerechtfertigt und auch so im Gesetz vorgesehen. Das Gewalttat- / Berufsunfallopfer erhält unter den gleichen Vorausset-zungen keine höhere Verletztenrente, wie jedes andere Berufsunfallopfer.
Die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ist in voller Höhe Einkommen und aus diesem Grunde auch oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar.
Die in der Leitsatzentscheidung des BVerfG aufgeführte fürsorgerische Leistung und die Grundrente sind privilegierte staatliche Einnahmen. Sie sind kein Ein-kommen und deshalb auch nicht pfändbar.
An diesem klaren Unterscheidungsmerkmal wird sichtbar, dass in der Verletztenrente die staatlichen Genugtuungsleistungen nicht enthalten sind, und jedes Gewaltopfer auf diese Leistungen zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch hat.
Wenn man die Regelungen des § 65 BVG genauer betrachtet, so wird deutlich, dass diese gesetzlichen Bestimmungen des BVG 1950 hauptsächlich für die Kriegsopfer (Soldaten), für den Staatsdienst und die beamtenrechtliche Versorgung geschaffen wurden.
Vorrangig für alle Gewaltopfer gelten die gesetzlichen Bestimmungen des OEG, die bei „normalen Gewaltopfern“ von den Behörden und Gerichten auch beachtet werden. Lediglich bei den Gewalttat- / Berufsunfallopfern wird unter vorsätzlicher Missachtung des § 3 Abs. 4 OEG § 65 BVG – die Ruhensvorschrift staatlicher Leistungen – vordergründig herangezogen und durch diese Be-stimmung nahezu jeglicher Zahlungsanspruch der Gewaltopfer auf die Genug-tuungsleistung des Staates nach dem OEG zum Ruhen gebracht (nicht bezahlt)
Diese Rechtsauslegung ist nicht nur gesetzes- sondern auch verfassungswid-rig.
Die bis heute andauernde verfassungswidrige
– teilweise kriminelle – Handhabung meines OEG-Falles
Aufgrund des am 30.07.1996 auf mich verübten Mordanschlags in Sachsen sind in meinem Fall die sächsischen Behörden für die Opferentschädgung zuständig. Der Umgang mit den nahezu wehrlosen Gewaltopfern ist ein Trauerspiel, der jeglichem Rechtsverständnis Hohn spricht. Wenn ich meinen gesamten Kriminal- und Entschä-digungsfall heute betrachte, so muss ich feststellen, dass sich bei den Menschen-rechten in den letzten hundert Jahren nahezu nichts zum Positiven verändert hat.
Wenn ich an die erste Stelle dieses Teils an Sie die Bitte stelle,
Nennen Sie mir in Deutschland eine Stelle, an die sich in seinen Menschen-rechten schwerst verletztes Opfer außerhalb des Justizsystems wenden kann,
dann müsste ich eigentlich in diesem Gremium richtig sein. Sollte ich diesbezüglich nich kurzfristig einen Nachweis bekommen, so gehe ich weiter davon aus, dass es - trotz merkelschem Palaver in China, Russland und in deutschen Medien – keine neutrale Stelle gibt, die Menschenrechtsverletzungen in Deutschland prüft und ggf. abstellt.
Wegen der Folgen des Mordanschlags lag ich hundert Tage im Koma, nahezu 18 Monate ununterbrochen in Krankenhäusern und Kliniken. Durch den Mordanschlag verlor ich ein 2-stelliges DM-Millionenvermögen. Die Schulden waren mir aber ge-blieben. Mehr finden Sie unter www.rammegate.com
Schon am nächsten Morgen wurde der angebliche Täter festgenommen und im April 1997 wegen eines heimtückischen Mordversuchs zu 7 ½ Jahren Haft verurteilt. Doch der Verurteilte hatte nicht geschossen. Die wahren Täter sind auch heute noch frei, weil diese durch das kriminelle Justizsystem in Sachsen gedeckt werden.
Bereits im September 96 beantragte meine Lebenspartnerin über den Weissen Ring die Opferentschädigung. Durch die Verurteilung des angeblichen Täters hätte zu-mindest ab April 97 die Opferentschädigung – zumindest vorschussweise – bezahlt werden können. Doch erst Ende 1997 erfolgte eine vorläufige Anerkennung und we-gen des Jahreswechsels die erste Zahlung erst Anfang 1998.
Der gesetzliche Anspruch auf Versorgungskrankengeld für 18 Monate wurde ein-fach „vergessen“ und nicht bezahlt. Als nach 5 Jahren die Berufsgenossenschaft die Gewalttat auch als versicherten Arbeitsunfall anerkannt hatte, zahlte die BG das von der Versorgungsverwaltung an mich nicht bezahlte Versorgungskrankengeld in Form des Verletztengeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst nach 9 Jahren wurde das Versorgungskrankengeld unter Beachtung von § 65 BVG von der zuständigen Versorgungsverwaltung abgerechnet.
Zum Zeitpunkt der Gewalttat war ich in einer privaten Krankenversicherung. Meine Lebenspartnerin musste in den ersten Monaten die Beiträge für die private KV bei Freunden und Bekannten zusammenbetteln, um in diese Notsituation die KV auf-recht erhalten zu können. Anträge auf Vorschussleistung blieben unerledigt. Obwohl die Heil- und Krankenbehandlung ein gesetzlicher Auftrag des OEG ist, entzog sich die sächsische Behörde auch dieser Leistung durch Nichtstun. Als später die Berufsgenossenschaft wegen des Arbeitsunfalls für diese Leistungen vorrangiger Leistungsträger geworden war, erstattete diese der privaten Krankenversicherung mehr als DM 160.000, ein Betrag, den die opfer- und leistungsfeindliche Behörde in Sachsen erfolgreich nicht bezahlt hatte. Mit Unterstützung der Sozialgerichte er-sparte sich dies Behörde auch die von mir aufgebrachten Beiträge an die Kranken-kasse. Es ist nicht überspitzt ausgedrückt, wenn ich sage, dass ich durch meine eigenen Beiträge an die private Krankenversicherung sogar die lange und sehr teure Krankenbehandlung des Mordanschlags selbst finanzieren musste.
Das sollten Sie, als Mitglieder des Ausschusses wissen, um vor allem auch in diesem Bereich (der Durchführung des OEG) Verbesserungen herbeizuführen.
Es kann sein, dass in den Verwaltungen und in der Justiz in Sachsen beson-ders kriminell gearbeitet wird, doch scheint es inzwischen üblich zu sein, im Sozialrecht mit Unterstützung der Sozialgerichte viele Anträge rechtswidrig abzulehnen.
Ich zitiere hier die Aussage einer Leitenden Mitarbeiterin einer Sozialbehörde (nicht aus Sachsen), die mir sinngemäß sagte:
„Wir sind von oben gehalten, Leistungsanträge restriktiv zu behandeln und auch be-rechtigte Anträge abzulehen. Nur noch etwa 50 % der Berechtigten erheben Wider-spruch. In jedem Rechtszug gibt mindestens die Hälfte resigniert auf. Nur wenige gehen bis zum Bundessozialgericht und dort ist eine positive Entscheidung auch nicht sicher. Der Staat spart auf diese Weise sehr viel Geld. Meine Kollegen und auch ich sind über diese Entwicklung sehr unglücklich.“
Nachdem der OEG-Fall anerkannt worden war, bekam ich wegen der schweren Schädigungen die
Volle Grundrente wegen MdE 100
Schwerstbeschädigtenzulage Stufe V nach § 31 BVG
halbe Ausgleichsrente wegen Pflegebedürftigkeit
Pflegezulage
Die Ausgleichsrente und die Pflegezulage wurde von Anfang (bis heute) viel zu nied-rig eingestuft. Bis heute (über 16 Jahre nach der Gewalttat laufen deshalb immer noch verschiedene Gerichtsverfahren) wird mir die nach § 33 Abs. 4 BVG zustehen-de Ausgleichsrente mit Verweis auf die Ruhensvorschrift des § 65 BVG verfassungs-widrig verweigert. Wegen der schweren Schädigungen bezahlt mir die Berufsge-nossenschaft ein Pflegegeld von 80 % des Höchstbetrages. Während mir die Versorgungsverwaltung aufgrund hausinterner Festlegungen die Pflegestufe zu-nächst mit 16 %, dann aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung mit 33 % anerkannt hat, zahlt die wegen des Arbeitsunfalls zur Leistung des Pflegegeldes verpflichtete Berufsgenossenschaft 80 %.
An dieser Stelle gibt es die einfache Fragen zu klären, gilt nun die Einstufung des vorrangigen Leistungsträgers auch für die zuständige Versorgungsverwal-tung, die sich bis heute böswillig weigert, eine Vielzahl von Schädigungen durch medizinische Gutachten feststellen zu lassen? Allein an diesem Beispiel wird deutlich, die Willkür hat System. Eigentlich müssten die gesetzlichen Vorgaben ausreichen, doch allein die vorsätzlich falsche Einstufung zeigt, dass selbst an dieser Stelle die Gewaltopfer zum Spielball willkürlicher Rechtsauslegung werden. Nach meiner Rechtsauffassung – und dazu bedarf es nur einer Festlegung in den Ausführungsbedingungen - ist die Festlegung des vorrangigen Leistungsträ-gers bindend.
Über den Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG konnte die Versorgungsver-waltung aus von mir zu vertetenden Gründen noch nicht entscheiden.
Ich erhielt ab 1998 von der Sächsischen Versorgungsverwaltung regelmäßig die OEG-Leistungen, wenn auch viel zu wenig aufgrund zu niedrigeren Einstufungen.
Im Jahre 2000 anerkennt die Berufsgenossenschaft den Mordanschlag auch als Arbeitsunfall und wurde deshalb für die von ihr zu erbingenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vorrangiger Leistungsträger
Was zunächst wie ein Glücksfall schien, entpuppte sich alsbald als eine geset-zes- und verfassungswidrige Mogelpackung
Wenn gesetzliche Zahlungen zu leisten wären, dann wird das in Sachsen einfach übersehen oder vergessen. Wenn es jedoch darum geht, dem anspruchsberechtig-ten Gewaltopfer etwas wegzunehmen, dann wird in Sachsen besonders schnell ge-arbeitet. Schon wenige Wochen nach Anerkennung des Arbeitsunfalls forderte die Sächsische Versorgungsverwaltung die Berufsgenossenschaft auf, alle von ihr bis dahin an mich bezahlten OEG-Leistungen von der Verletztenrente einzubehalten und zurück nach Sachsen zu überweisen. Ohne Prüfung der tatsächlichen Rechtslage
behielt die Berufsgenossenschaft die staatlichen (Genugtuungs-) Leistungen von der Verletztenrente ein und überwies diese nach Sachsen.
Die OEG-Leistungen wurden einfach zu einer Art Verletztenrente umfunktio-niert und mit dieser aufgerechnet, obwohl die Berufsgenossenschaft genau wusste, dass in der Verletztenrente keine OEG-Leistungen enthalten sind.
Dabei kam es zu einer Besonderheit, durch die ich erkannte, dass durch eine Fehl-interpretation der Gesetze, die Gewaltat- / Berufsunfallopfer um die ihnen nach dem OEG zustehenden staatlichen OEG-Leistungen für das durch die Gewalttat erlittene Unrecht betrogen werden.
Die Berufsgenossenschaften bezahlen 18 Monate lang ein höheres Verletztengeld.
In diesen 18 Monaten erhielt ich zusätzlich zum Verletztengeld (Einkommensersatz)
der Berufsgenossenschaft von der Versorgungsverwaltung alle bis dahin anerkann-ten OEG-Leistungen. Es handelte sich bei einer höheren Entschädigungssumme aus zwei unterschiedlichen Leistungssystemen nicht um eine staatliche Leistungskumu-lierung.
Im 19. Monaten wurde von der BG das Verletztengeld reduziert und hieß dann fortan Verletzten- oder Unfallrente. Obwohl beide Leistungen den gleichen Leistungszweck erfüllen (nämlich Einkommensersatz) wurde nun behauptet, dass allein durch die Begriffsänderung von „Geld“ in „Rente“ nunmehr alle OEG-Leistungen in der Ver-letztenrente enthalten sein sollen. Mit dieser Behauptung wurden mir vom 19. Monat an alle mir wegen der Gewalttat zustehenden OEG-Leistungen entweder überdie Berufsgenossenschaft zurückgefordert oder in der Folge – bis heute – gar nicht bezahlt.
Anlage 1 - interene Stellungnahme der Sächs. Versorgungsverwaltung 13.07.2001
Da ich vor dem Attentat als Geschäftsführer tätig war und durch die Gewalttat besonders schwer geschädigt worden bin, führte dies bei mir dazu, dass die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft als einkommensabhängige Ent-schädigung nunmehr durch die nun nicht mehr gewährten OEG-Leistungen auf unter Sozialhilfeniveau abgesenkt wurde. Es kann einfach nicht sein, dass ein Gewaltopfer nur deshalb eine viel geringere Entschädigung für den versicher-ten Arbeitsunfall bekommt, weil die Schädigungen durch die Gewalttat beson-ders schwer sind. Je schwerer die Schädigungen durch die Gewalttat sind, um-so niedriger wird die ehemals berufliche Stellung des Berufsunfallopfers ent-schädigt. Und dabei sind diese Gewaltopfer gegen Arbeitsunfälle versichert.
Meine Anfragen bei mehreren Berufsgenossenschaften ergaben, dass in der Verletztenrente keine OEG-Leistungen enthalten. Ich stellte fest, dass die unter Anlage 1 enthaltene Aussage nur eine Behauptung war, die nirgendwo im Ge-setz festgeschrieben ist.
Hinzu kam, dass das BVerfG am 14.03.2000 seine Leitsatzentscheidung zur Kriegsopferfürsorge getroffen hat, in der die Entschädigungsleistungen – wie bereits ausgeführt – in drei zweckbestimmte Leistungsgruppen eingeteilt wor-den sind.
Trotz dieses Sachverhalts werden mir die mir vom Gesetz her zusätzlch zur Verletz-tenrente zustehenden OEG-Leistungen durch das rechtswidrige Zusammenwirken der Versorgungsbehörden und der Gerichte verweigert. Wenn ich die mir von der Sächs. Versorgungsverwaltung bis heute gesetzes- und verfassungswidrig vorenthalten OEG-Leistungen (einschl. des Versorgungskrankengeldes, das später durch die Berufsgenossenschaft erstattet worden ist) zusammenrechne,
so summiert sich dies auf über eine halbe Million ?.
Ich spreche hier von vorsätzlichem staatlichen Betrug an den Berufsunfallop-fern, weil dieses Unrecht den Verantwortlichen bekannt ist, doch nichts dage-gen unternommen wird, um diesen Missstand zu beenden und eine verfas-sungskonforme Rechtslage herzustellen.
Eine Vielzahl von Sozialklagen habe ich verloren, weil der von mir vorgetrage-ne Sachverhalt rechtswidrig nicht zur Kenntnis genommen wurde oder nicht zur Kenntnis genommen werden durfte. Ich bin kein Querulant. Ich bin ein Op-fer eines heimtückischen Mordanschlags, das nicht nur seine Gesundheit, sondern auch ein sehr großes Vermögen durch dieses Verbrechen verloren hat.
Anstatt danach staatliche Unterstützung zu erfahren, werde ich bis heute um meine OEG-Leistungen betrogen. Weil ich diese jedoch permanent in neuen Klagen einfordere, wurde ich durch die Mitarbeiter der Sächs. Sozialverwaltung
vorsätzlich – bis hin zum Prozessbetrug - in den finanziellen Ruin getrieben.
Aus dem hausinternen Mail v. 12.06.2006 des Mitarbeiters Bernd Lippold, das ich bei einer Aktenprüfung fand, ist festgeschrieben, dass die Leistungsver-weigerung in der Sächs. Versorgungsverwaltung generalstabsmäßig vorberei-tet wurde. Es ging damals um ein Darlehen nach § 27 BVG, um die Zwangsver-steigerung der selbstgenutzten Wohnung zu verhindern. Zuvor hatte ich be-reits ein Darlehen erhalten, das nach zwei Jahren beginnend, über 8 Jahre in kleinen Raten getilgt werden sollte. Doch nach einem Jahr war das gesamte Darlehen durch bis zu 9 Jahre überfällige OEG-Leistungen völlig getilgt gewe-sen. Allein diese Tatsache ist ein Beweis dafür, wie schleppend – zumindest in Sachsen – OEG-Fälle bearbeitet werden.
Anlage 2 - Mail v. 12.06.2006
Die Folge dieses Prozessbetruges – meine Wohnung wurde mit großen weiteren Verlusten zwangsversteigert, wodurch ich vorsätzlich in den finanziellen Ruin bis hin zur Privatinsolvenz getrieben wurde. In der Sächsischen Versorgungsverwaltung ha-ben wir es wahrlich mit einer staatlichen Verbrecherorganisation zu tun. Doch Straf-anzeigen helfen – zumindest in Sachsen – nicht weiter, denn diese werden dort aus-nahmslos ohne Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften eingestellt.
Andere Mails haben anstelle eines Betreffs, den Vermerk „das Gespenst geht wieder rum.“
Anlage 3 - Mail v. 30.01.2006
Die Verweigerung der gesetzlichen Opferentschädigung an das Gewalttat- / Berufs-unfallopfer hat noch eine Vielzahl weiterer gesetzlicher und auch verfassungswidriger Nachteile in anderen Rechtsbereichen. Dabei ist nach dem Gesetz die Grundrente des § 31 BVG + Schwerstbeschädigtenzulage immer unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu leisten. Beide Leistungen sind privilegierte Einnahmen und müs-sen bei der Einkommensberechnung für die Gewährung anderer staatlicher Leistun-gen stets außer Ansatz bleiben, weil diese dem anspruchsberechtigten Gewaltopfer sets persönlich zustehen. Diese Leistungen sind unpfändbar. Die Gesetze, die von dieser Regelung tangiert werden, gehen davon aus, dass die gesetzlichen Leistun-gen auch erbracht werden. Doch was geschieht dann, wenn diese Leistungen geset-zeswidrig nicht erbracht werden und welche Folgen hat das für das schon betrogene Opfer?
Die Verletztenrente ist eindeutig eine Leistung in der keine OEG-Leistungen enthalten sind. Die Verletztenrente ist in voller Höhe Einkommen. Die OEG-Leistungen sind Einnahmen und kein Einkommen und müssen bei der Ein-kommensberechnung stets außer Ansatz bleiben.
Doch beantragt das Gewaltopfer andere staatliche Leistungen, dann wird die Ver-letztenrente in voller Höhe als Einkommen angesetzt. Die angeblich in der Verletz-tenrente enthaltenen OEG-Leistungen werden nicht herausgerechnet. Was nicht drin ist, ist nicht drin, so die Argumentation.Und diese Argumentation stimmt.
Da die Verletztenrente als Einkommen für die Gewährung anderer staatlicher Lei-stungen zu hoch ist, können andere staatliche Leistungen nicht gewährt werden.
Und an diesem Punkt wird das auf OEG-Leistungen anspruchsberechtigte Gewalt-opfer ebenfalls benachteiligt.
Doch es kommt noch schlimmer. Wegen der permanenten gesetzwidrigen Verweige-rung der OEG-Leistungen und der gemeinschaftlichen gesetzeswidrigen Arbeitswei-se der Mitarbeiter der Sächsischen Sozialverwaltung musste ich Privatinsolvenz an-melden. Obwohl in meinem Fall nach der bestehenden Rechtslage alle OEG-Leistun-gen in der Verletztenrente enthalten sind, wird bei der Berechnung des Pfändungs-freibetrages auch in diesem Fall die Unfallrente in voller Höhe als Einkommen ange-setzt und ein Schonbetrag für die nicht gewährten OEG-Leistungen nicht angesetzt. Deshalb werden mir von der Verletztenrente als früherer Geschäftsführer monatlich nahezu 800 ? gepfändet. Ich werde als ein gesundheitlich besonders schwer ge-schädigtes Gewaltopfer sogar doppelt geschädigt. Die Grundrente für das Gewal-topfer ist unpfändbar. Das interessiert niemand. Das von einem solchen Unrecht be-troffene Gewaltopfer hat dann nur einen Weg – erneut zu klagen, mit unsicherem Ausgang.
Un die Berufsgenossenschaft, die im Jahre 2001 die OEG.Leistungen von der Unfall-rente einbehalten und nach Sachsen überwiesen hatte, behält nun ebenfalls den Pfändungsbetrag ein. Einmal drin und einmal nicht drin. Dass da etwas nicht stimmt, das ist doch mehr als offensichtlich.
Inzwischen habe ich am 16.05.2012 beim LSG Stuttgart bei einer Klage in Verbin-dung mit dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in einem Urteil grundsätz-lich Recht bekommen, wonach durch § 65 BVG nur jene Leistungen ruhen, die zu einer staatlichen Doppelleistung führen. Die andern Leistungen, insbesondere die Grundrente kommt nicht durch § 65 BVG zum Ruhen. Weil in meinem Fall die Ver-letztenrente nicht um mindestens meinen Anspruch auf die Grundrente erhöht worden ist, sind die Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG um den Betrag der Grundrente nach § 31 BVG zu erhöhen. Doch das Urteil beschränkte sich auf einen Monat, bei einem Gesamtanspruch von nahe 200 Monaten.
Nur 8 Wochen später wurde von einer anderen Kammer des gleichen Gerichts, unter Missachtung des rechtlichen Gehörs, doch in Kenntnis des Urteils unter Vorsitz der eigenen Gerichtspräsidentin missachtet und mein über all die Jahre verfochtener Rechtsanspruch mit der Begründung abgewiesen: § 65 BVG sei verfassungkon-form. Das ist bereits vielfach höchstrichterlich entschieden und darüber brau-che es keinerlei weitere Diskussionen.“
Doch darum ging es in der Klage gar nicht. In all meinen Klagen geht es stets darum, ist die Anwendung der Ruhensvorschrift nach § 65 BVG unter Beachtung des § 3 Abs. 4 OEG für a l l e OEG-Leistungen für die Gewalttat- / Berufsunfallopfer geset-zes- und verfassungskonform?
Wie subtil Leitende Staatsdiener der Klärung der Rechtsfrage ausweichen, ersehen Sie aus dem Schreiben des BAMS v. 30.03.2010, der auf meine schriftliche Anfrage mitgeteilt hat: „Die darin (frühere Fragen an den Arbeitsminister Scholz) geschilder-te Rechtslage besteht unverändert fort.“
Anlage 4 - Schreiben von RR Giese (BAMS) v. 30.03.2010
Auch die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger weicht, obwohl sie als Abgeordnete noch die Menschenrechte in Deutschland auf ihre Fahnen geschrieben hatte, allen klaren Antworten und der Aufforderung aus, für das BVG und das OEG klare Vorgaben bei der Durchführung der beiden Bundesgesetze zu schaffen. Auch hier nur ein Drumherumgerede – man könne nicht in laufende Gerichtsverfahren ein-greifen. Was haben wir für feige und vor allem inkompetente Staatsdiener.
Ich erwarte von Ihrem Ausschuss eine klare Antwort bis spätestens Mitte November 2012. Ich werde dann dieses Schreiben und den Sachverhalt veröffentlichen. Dieses Schreiben schicke ich in Kopie auch allen Fraktionsvorsitzenden der Parteien im Deutschen Bundestag, sowie an die Bundesarbeitsministerin und auch Bundesju-stizministerin. Bei der Veröffentlichung werde ich auch die bis dahin erfolgten Ant-worten zu diesem skandalösen und vorsätzlichem Rechtsproblem auf dem Rücken schwerst geschädigter Gewaltopfer anführen. Setzen Sie sich ruhig einmal gedank-lich in die Lage, was würden Sie tun, wenn Sie persönlich von einem derartigen Un-recht betroffen wären?
Hochachtungsvoll
Peter Köberle
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