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10.09.2012, 19:41 Letztes Update vom 12.09.2012 - 18:26
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Ist nun die Opferentschädigung des Gewaltopfers in der Unfallrente der Berufsgenossenschaft drin oder nicht drin? Opferentschädigung nach § 3 Abs. 4 OEG in Verbindung mit § 65 BVG /
Pfändbarkeit der Grundrente nach § 31 BVG von der Verletztenrente –
mein an Sie gerichtetes Einschreiben-Rückschein v. 03.08.2012
Sehr geehrte Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger,
mit meinem Schreiben v. 03.08.2012 hatte ich an Sie einige Fragen zum Opferentschädigungsgesetz (§ 3 Abs. 4 OEG in Verbindung mit § 65 BVG) im Zusammenwirken mit anderen Rechtsbereichen (z.B. der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Insolvenzrecht) gestellt und um eine Beantwortung bis spätestens 20. August 2012 gebeten. Leider ist diese Frist verstrichen, ebenso die von mir großzügig gewährte Nachfrist von weiteren zwei Wochen.
Obwohl mir bekannt ist, dass Justiz Ländersache ist, ging es bei meinen an Sie gestellten Fragen um geltende Bundesgesetze und die gesetzes- und verfassungskonforme einheitliche Umsetzung des Bundesrechts gegenüber den Gewaltopfern, die durch ein Gewaltverbrechen gesundheitlich schwerst geschädigt worden sind. Ich finde es wahrlich äußerst beschämend, dass das zuständige Bundesjustizministerin es in 5 Wochen nicht geschafft hat, auf einfache Fragen eines von schwerem Unrecht betroffenen Gewaltopfers klare rechtliche Antworten zu finden.
So, wie das LSG Stuttgart am 16.05.2012 in einem von mir erstrittenen Urteil festgestellt hat, herrscht in diesem Rechtsbereich „beredtes Schweigen“. Warum soll die über Jahrzehnte auf allen Ebenen auf dem Rücken der Gewaltopfer erfolgreich praktizierte gesetzwidrige (besser gesagt: betrügerische) Rechtsdurchführung geändert werden?
Ehe ich mit meinen schweren Vorwürfen unter der Überschrift –
„Auch Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger unterstützt weiterhin den vorsätzlichen staatlichen Betrug an unschuldigen Gewaltopfern“ –
in die Öffentlichkeit gehe, will ich Ihnen / dem Ihnen unterstellten Justizministerium nochmals eine Chance geben, die Antworten auf meine bereits gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen (bis spätestens 25. September 2012) nachzuliefern. Zum einfacheren Verständnis zitiere ich aus dem Kommentar Wilke / Fehl bzw. verweise außerdem auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.03.2000 das den Leistungszweck der staatlichen Entschädigungsleistungen an die betroffenen Opfer in drei Hauptgruppen einteilt, nämlich
a) einkommensmäßige Leistungen (in meinem Fall die Verletztenrente)
b) fürsorgerische Leistungen (wie die Ausgleichsrente nach § 32 BVG)
c) u n d die so genannte Grundrente nach § 31 BVG, die u n a b h ä n g i g vom Einkommen und Vermögen gewährt wird. Die Grundrente steht dem Betroffenen als staatliche Entschädigungsleistung für das erlittene Unrecht / erbrachte Sonderopfer allein zu. Sie ist unantastbar (unpfändbar) und bleibt bei einem Anspruch auf andere staatliche Leistungen bei der Einkommensberechnung stets außer Ansatz.
Je nach der Schwere der gesundheitlichen Schädigungen sind die Leistungen von a) bis c) nach oben bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze gestaffelt. In besonders schweren Fällen erhalten Schwerstgeschädigte a l l e von a) bis c) genannten staatlichen Leistungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Ein Anspruch auf die Grundrente nach c) schließt niemals den gesetzlichen Anspruch des Betroffenen nach a) und b) nicht aus, sondern ausdrücklich ein.
Im Kommentar Wilke / Fehl kann man unter § 3 Abs. 4 OEG im Abschnitt für die Berufsunfallopfer am Schluss folgende Bestimmung lesen:
„...Konkurrieren Ansprüche auf Versorgung nach diesem Gesetz (OEG) mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung g i l t § 65 BVG.“
Das sind klare gesetzliche Formulierungen, die jeder leicht verstehen und nachvollziehen kann, der nur halbwegs der deutschen Sprache mächtig ist.
Während jedes „normale Gewaltopfer“ (z.B. häuslicher Streit) zum Berufsschadensausgleich als einkommensabhängige Entschädigung zusätzlich alle ihm nach der Schwere der Schädigungen zustehenden OEG-Leistungen erhält, werden die gesetzlichen OEG-Leistungen von b) und c) all jenen Gewaltopfern gesetzwidrig verweigert, die zum Tatzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen, also gearbeitet haben. Doch gerade diese Gewaltopfer standen zum Tatzeitpunkt zusätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und waren deshalb gegen alle Arbeitsunfälle – egal wodurch - versichert.
Diese Gewalttat- / Berufsunfallopfer werden seit Beginn des OEG vor 35 Jahren mit den dümmlichsten Begründungen zur Ruhensvorschrift des § 65 BVG – von den zuständigen Behörden im Zusammenwirken mit den Gerichten - vorsätzlich um die ihnen zustehenden OEG-Leistungen betrogen. Und genau in diesen vorsätzlichen Graubereich ordne ich auch Ihr bisheriges Schweigen auf meine Fragen ein. Nur nicht an diesem Rechtsproblem rühren, denn das betrifft wahrscheinlich nicht hunderte, sondern sehr wahrscheinlich tausende Gewaltopfer. Dabei sind gerade diese Gewaltopfer während der Arbeitszeit wegen der Beitragsleistungen zur ges. Unfallversicherung zusätzlich (doppelt) geschützt. Das liegt im Interesse des Staates, denn arbeitende Menschen leisten den größten Beitrag zum Sozialprodukt einer Volkswirtschaft.
Für all jene, die meinen bisherigen Vortrag entweder nicht verstehen können oder nicht verstehen wollen, noch einige wichtige Ergänzungen, die sich klar aus den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der höchstrichterlichen Rechtssprechung ergeben.
1. alle Berufsgenossenschaften entschädigen entsprechend dem Leistungskatalog der ges. Unfallversicherung nur die Folgen des Arbeitsunfalls
2. alle Berufsgenossenschaften zahlen k e i n e OEG-Leistungen
3. in den ersten 18 Monaten erhält das Opfer eines Arbeitsunfalls von der Berufsgenossenschaft das Verletztengeld. Zusätzlich erhält das Gewaltopfer von der zuständigen Versorgungsverwaltung a l l e ihm wegen der Gewalttat zustehenden OEG-Leistungen nach b) und c). Das Gewalttat- / Berufsunfallopfer erhält entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des OEG beide Leistungen nebeneinander.
Daran wird deutlich, dass diese Opfer einen gesetzlichen Anspruch aus beiden
Leistungssystemen (SGB VII und OEG) haben.
Im 19. Monat wird das Verletztengeld erheblich gekürzt und die Leistung der Be-
rufsgenossenschaft wegen des Arbeitsunfalls an den Anspruchsberechtigten wird
von nun an als Verletztenrente oder Unfallrente bezeichnet, ohne dass sich – von
der Kürzung abgesehen – am Leistungszweck der Berufsgenossenschaft nicht
das Geringste ändert. Berufsgenossenschaften entschädigen mit der Verletzten-
rente einzig und allein den Berufsschaden. Nicht ein einziger Pfennig / Cent als
staatliche Genugtuungsleistung war und ist im Verletztengeld enthalten. Allein die
Kürzung und Begriffsänderung von Verletztengeld in Verletztenrente ändert am
Leistungszweck nichts.
4. Diese babylonische Begriffverwirrung führt für das Gewalttat- / Berufsunfallopfer nun dazu, dass angeblich dadurch die staatlichen Genugtuungsleistungen des OEG für das erlittene Unrecht des Gewaltopfers ab dem 19. Monat in der Unfallrente der Berufsgenossenschaft enthalten sein sollen. Das ist lediglich eine nicht beweisbare Behauptung, die durch keinerlei gesetzlichen Vorschriften gedeckt ist. Im Gegenteil – das OEG bestimmt in § 3 Abs. 4, dass nur für konkurrierende (zweckgleiche) Leistungen die Ruhensvorschrift des § 65 BVG g i l t. Im Gegensatz zu allen andern Gewaltopfern erhalten einzig und allein jene Gewaltopfer keine (oder nur sehr geringe) OEG-Leistungen, die zum Zeitpunkt der Gewalttat gearbeitet haben und sogar noch gegen Arbeitsunfälle zusätzlich in der ges. Unfallversicherung – gegen Entgelt – versichert waren. Eine solche Rechtsauslegung ist ein klarer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsprinzip).
5. die Verletzten(Unfall-)rente ist in voller Höhe Einkommen und kann deshalb ober-
halb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden, während die OEG-Leistungen zweckgebundene Einnahmen und unpfändbar sind.
6. beim Gewalttat- / Arbeitsunfallopfer treffen zwei staatliche Leistungssysteme auf
einander. Für alle gesetzlichen Leistungen des Arbeitsunfalls ist die Berufsgenossenschaft der vorrangige Leistungsträger. Da die Berufsgenossenschaften keine
OEG-Leistungen bezahlen, verbleibt die Zahlungspflicht der OEG-Leistungen für die Gewalttat immer bei der vom Gesetz bestimmten Versorgungsverwaltung jenes Bundeslandes, in welchem die Gewalttat geschah. (in meinem Fall ist das die Sächsische Versorgungsverwaltung – KSV –). Das ist eine klare und verständliche gesetzliche Bestimmung.
(Ich habe der zuständigen Sozialministerin in Sachsen – Frau Christiane Clauß – am 01.09.2012 mitgeteilt, dass für mich aufgrund der mir vorliegenden Beweise in dieser sächsischen Behörde der dringende Tatverdacht der organisierten Staatskriminalität besteht und die Ministerin aufgefordert – Abhilfe zu schaffen).
Die Besonderheit meines Falles: Etwa 5 Jahre nach der Gewalttat anerkannte die zuständige Berufsgenossenschaft die Gewalttat auch als versicherten Arbeitsunfall und wurde dadurch für die gesetzlichen Leistungen als Folge des Arbeitsunfalls der vorrangige Leistungsträger. Zuvor hatte die Sächs. Versorgungsverwaltung an mich einen Teil der mir als Gewaltopfer nach dem Gesetz zustehenden OEG-Leistungen bezahlt. Einem nicht unerheblichen Teil der Zahlungspflicht der OEG-Leistungen hat sich diese Behörde mit erfolgreicher Unterstützung durch die Gerichte rechtsmissbräuchlich entzogen.
5 Jahre später hat die Berufsgenossenschaft einen Großteil der mir bis dahin entzogenen gesetzlichen Leistungen an mich nachbezahlt, bzw. einen Großteil (über DM 160.000) der sehr hohen Kosten der 18-monatigen Behandlung in Krankenhäusern und Kliniken an die bestehende private Krankenversicherung erstattet. Deutlich erkennbar wird daran, von den meinen Fall tangierenden zwei Leistungs-trägern handelte die Berufsgenossenschaft wesentlich korrekter und gesetzeskonformer als die Sächsische Versorgungsverwaltung. Letztere hat in vorsätzlicher und auch böswilliger Absicht bis dahin ihren bestehenden gesetzlichen Auftrag gegenüber den Gewaltopfer nicht erfüllt, um sich einen Großteil der Kosten zu ersparen. Ich gehe davon aus, dass ich kein Einzelfall bin, denn die Leistungsverweigerung scheint in dieser Behörde System zu haben.
Wenn es um die gesetzliche Leistungspflicht nach dem OEG geht, dann „vergessen“ die Mitarbeiter der Sächsischen Versorgungsverwaltung sehr leicht einen Teil der gesetzlichen Bestimmungen. Doch wenn es um Abzug, um Einbehalte oder rechtswidrige Rückforderungen angeblich zuviel bezahlter OEG-Leistungen geht, wird immer stets sehr rasch gehandelt. Daraus wird ersichtlich, dass die Mit-arbeiter dieser Behörde die Rechtslage sehr genau kennen und das „Vergessen“ verschiedener gesetzlicher Leistungen dort nicht versehentlich geschieht.
Obwohl alle Berufsgenossenschaften keine OEG-Leistungen bezahlen, behauptete die Sächsische Versorgungsverwaltung nach Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft gebetsmühlenartig, dass alle schädigungsbedingten OEG-Leistungen in der Verletzten- / Unfallrente der Berufsgenossenschaften enthalten seien. Deshalb forderte die Sächs. Versorgungsverwaltung die Berufsgenossenschaft auf, alle von der Versorgungsverwaltung bis dahin an mich bezahlten OEG-Leistungen von der Verletztenrente einzubehalten und nach Sachsen zurückzuüberweisen. Obwohl der Berufsgenossenschaft aufgrund des gesetzlichen Auftrags für die Unfallversicherung bekannt war, dass in der Verletztenrente keine staatlichen OEG-Genugtuungsleistungen für die Gewalttat enthalten sind, behielt die Berufsgenossenschaft den geforderten Betrag von der Unfallrente ein und überwies diesen nach Sachsen, ohne die Rechtslage unter Beachtung der Bestimmungen des OEG zu prüfen. Staatliche OEG-Leistun-gen für die Gewalttat wurden kurzerhand zur Unfallrente erklärt und mit dieser verrechnet und auf diese Weise die gesetzlichen Bestimmungen des OEG rechtsmissbräuchlich ausgehebelt.
Da die Berufsgenossenschaft diesen Rechtsfehler mitgetragen hat, besteht in meinem Fall auch heute immer noch die fehlerhafte Rechtslage, dass angeblich alle OEG-Leistungen in der Unfallrente enthalten sind. Seitdem – also auch rückwirkend – werden mir bis heute allein mit einer unbewiesenen (fehlerhaften) Behauptung die Zahlung aller OEG-Leistungen an das Gewaltat- / Berufsunfallopfer verweigert.
Wie im weiteren Verlauf noch ausführlich nachgewiesen wird, sind die Gewaltopfer die idealen Opfer für jedweden Rechtsmissbrauch der Behörden und Gerichte durch eine unterschiedliche Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die meist nicht zugunsten des Anspruchsberechtigten sondern absichtlich gegen diese ausgelegt werden. Alle Gewaltopfer sind froh, wenn sie endlich einen Schluss-punkt unter die sie sehr belastenden Erinnerungen an ein schmerzhaftes Erlebnis machen können.
Obwohl die Verletztenrente für den Arbeitsunfall in voller Höhe Einkommen ist, hatte die Berufsgenossenschaft alle OEG-Leistungen für das erlittene Unrecht – wider besseren Wissens - gesetzeswidrig von der Verletztenrente einbehalten und nach Sachsen überwiesen. Folglich müssten danach alle OEG-Leistungen (so auch die unpfändbare Grundrente nach § 31 BVG) auch noch heute in der Verletztenrente enthalten sein. Das würde dann bei einer Pfändung der Verletztenrente dazu führen, dass beim Berechnen des Pfändungsfreibetrags all jene OEG-Leistungen als Schonbetrag herausgerechnet werden müssen, die unpfänd-bar sind.
Doch als im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Verletztenrente gepfändet wurde, waren für die Berufsgenossenschaft plötzlich keine OEG-Leistungen mehr in der Verletztenrente enthalten. Auf erste Anforderung behielt und behält die Berufsgenossenschaft den gepfändeten Betrag ein, ohne Rücksicht auf ihre frühere Entscheidung, mit der sie die gesetzwidrige Rückforderung der OEG-Leistungen der Versorgungsverwaltung vollzogen und mitgeholfen hat, mich vorsätzlich um meinen gesetzlichen OEG-Anspruch zu prellen.
Eine Behörde und zwei völlig konträre Rechtsauslegungen, jedoch stets zum Nachteil der betroffenen Gewaltopfer, die sich gegen derartigen Rechtsmissbrauch nicht zur Wehr setzen können, weil die Gerichte bisher die rechtswidrigen Entscheidungen auf dem Rücken der Gewaltopfer oft nach jahrelangen Prozessen bisher fast immer mitgetragen haben. Es ist in den zuständigen Versorgungsverwaltungen bekannt, dass die Berufsunfall-opfer bei ihren OEG-Leistungen extrem benachteiligt werden
7. Nach § 65 BVG ruhen beim Zusammentreffen von zwei Leistungssystemen stets
jene zweckgleichen Leistungen des nachrangigen Leistungsträgers, um so genannte staatliche Doppelleistungen (lt. BSG eine schrankenlose Leistungskumulation) für den gleichen Leistungszweck zu vermeiden.
Vorrang für das Gewaltopfer haben zunächst die Bestimmungen des OEG. Dort
ist unter § 3 Abs. 4 festgeschrieben, dass die Opfer von Gewalttaten während der Arbeitszeit (Arbeitsunfälle) vorrangig unter den Schutz der ges. Unfallversicherung fallen. Doch es ist dort auch zweifelsfrei festgeschrieben, dass die Ruhensvorschrift des § 65 BVG nur für konkurrierende (zweckgleiche) Leistungen g i l t.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift war der Einbehalt und die Überweisung der OEG-Leistungen durch die Berufsgenossenschaft seinerzeit gesetzes- und verfassungswidrig. Nach dieser gesetzlichen Bestimmungen ist auch die von Anfang an bestehende Verweigerung der OEG-Leistungen durch die zuständige Versorgungsverwaltung an das Gewaltopfer nicht nur ein schwerer Gesetzesverstoß, sondern zugleich auch eine schwere Menschenrechtsverletzung.
Hierzu hat das LSG Stuttgart in seinem von mir erstrittenen 23 Seiten umfassenden Urteil v. 16.05.2012 (L 3 AS 828/08) unter Mitwirkung der Präsidentin des Landessozialgerichts festgeschrieben:
„Zwar ist die Ruhensvorschrift des § 65 BVG selbst verfassungsgemäß. (...) Ihr Zweck liegt aber nur darin, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden.
(§ 65 BVG führt ohnehin nur zu einem Ruhen der BVG-Versorgung in Höhe der Verletztenrente. Darüber hinausgehende Ansprüche nach dem BVG werden weiter erfüllt.“
Anlage: Deckblatt des Urteils v. 16.05.2012
Doch was nutzen dem anspruchsberechtigten Gewaltopfer derartige grundsätzliche Gerichtsentscheidungen wenn nur 8 Wochen später eine andere Kammer des gleichen Gerichts (richtigerweise) den § 65 BVG ebenfalls als verfassungskonform bezeichnet, jedoch genau mit dieser Begründung sämtliche OEG-Genugtuungsleistun-gen des anspruchsberechtigten Gewaltopfers abweist, ohne auf das Zusammenwirken beider Gesetze überhaupt einzugehen.
Dies ist eine unhaltbare Situation, die dringend der Korrektur bedarf. Es ist für mich unbegreiflich, dass solch eindeutige Regelungen bis hinauf in den höchsten Gerichts-bereich nicht verstanden wurden bzw. nicht verstanden werden dürfen. Wer in Deutschland gegen den Widerstand der Behörden und der Justiz seine garantierten Rechte durchzusetzen versucht, der wird alsbald als „unbelehrbarer Querulant“ eingestuft, der in deutschen Gerichtssälen kaum noch eine Chance auf seine im Grundgesetz garantierten Rechte hat.
Ob aus Weisung oder durch „vorauseilendem Gehorsam“ wich RR Giese vom Bundesarbeitsministerium zunächst mit viel Geschwafel einer klaren Antwort aus, danach verweigerte er sogar die Antwort. Als dann Frau von der Leyen Bundesministerin für Arbeit und Soziales wurde und ich erneut die gleichen Fragen stellte wie an Bundesminister Olaf Scholz, antwortete er lediglich, dass sich das Gesetz nicht geändert habe. Ich frage mich immer wieder, werden die Staatsdiener tatsächlich für die Umsetzung von Recht und Gesetze (als Executive) bezahlt oder aber werden sie inzwischen dann besonders rasch befördert, wenn sie möglichst lange die Bürger mit den subtilsten Antworten um ihre Rechte betrogen haben?
Bei mir gingen die Mitarbeiter der Sächsischen Versorgungsverwaltung so weit, mir nicht nur die OEG-Leistungen zu verweigern, sondern mich sogar „generalstabsmäßig“ bis hin über nachweisbaren Prozessbetrug in den finanziellen Ruin zu treiben, um meiner für sie lästigen „Prozessiererei“ auf diese Weise den Finanzhahn zuzudrehen.
Welche weiteren Auswirkungen hat diese bis heute andauernde verfassungswidrige Leistungsverweigerung für den vom Unrecht Betroffenen?
Durch die Gewalttat bin ich körperlich schwerst geschädigt und in nahezu allen OEG-Bereichen der höchsten Schädigungsstufe zugeordnet. Seitdem die Berufsgenossenschaft die Gewalttat als Arbeitsunfall anerkannt hatte, erhalte ich als Geschäftsführer eine der früheren Position entsprechende Unfallrente. Und bereits an diesem Punkt wird die bisherige Verweigerung der OEG-Leistungen bei genauerer Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften offensichtlich.
Beispielhaft führe ich wegen des Arbeitsunfalls eine monatliche Unfallrente als Geschäftsführer in Höhe von ? 2.500 an. Ein nur gering geschädigtes Gewaltopfer erhält z.B. ? 200 OEG-Leistungen. So verbleibt ihm wegen des Arbeitsunfalls aus seiner Unfallrente immerhin noch ein Einkommen in Höhe von 2.300 ?.
Durch meine besonders schweren Schädigungen als Folge der Gewalttat habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf derzeit ca. ? 1.900 OEG-Leistungen (Höchstbeträge), die angeblich alle in der Verletztenrente enthalten sind. Als einkommensabhän-gige berufliche Entschädigung verbleiben mir gerade noch ? 600 für den Arbeitsunfall. Wären Sie an meiner Stelle mit einer solch rechtswidrigen Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes einverstanden?
Es wird mir niemand anhand des Gesetzes oder des Grundgesetzes erklären können, warum ein durch die Gewalttat ganz besonders schwer geschädigtes Opfer auf eine solche Weise um seine ihm gesetzlich zustehenden OEG-Lei-stungen betrogen werden darf.
Die Entschädigungsleistungen nach dem BVG sind logischerweise gestaffelt – je höher die gesundheitliche Schädigung, umso höher ist die staatliche Entschädigung. Doch bei mir und vermutlich bei allen andern Berufsunfallopfern läuft es genau umgekehrt. Der frühere berufliche Erfolg sinkt vom Geschäftsführer auf das Niveau eines Straßenkehrers oder gar unter Sozialhilfeniveau.
Und an dieser Stelle wartet schon der nächste Rechtsbereich mit seinen einseitigen Vorschriften, um ein solches Gewalttatopfer erfolgreich weiter um seine Rechte zu betrügen.
Die Grundrente nach § 31 BVG als staatliche Genugtuungsleistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Das heißt, sie müsste immer zusätzlich zur Verletztenrente der Berufsgenossenschaft bezahlt werden. Doch diese klare Formulierung – unabhängig - ist anscheinend „so missverständlich“, dass die Grundrente nach § 31 BVG bei den Berufsunfallopfern nicht nur von den Behörden, sondern auch von der Gerichten rechtswidrig immer in die ges. Verletztenrente hineininterpretiert und dem anspruchsberechtigten Gewaltopfer vorenthalten wird. Ähnlich ist es auch mit den andern OEG-Leistungen, die wegen des erlittenen Unrechts / erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers durch die Gewalttat ebenso privilegiert sind, wie die Grundrente.
Die OEG-Leistungen, die für das anspruchsberechtigte Gewaltopfer privilegierte Einnahmen (also kein Einkommen) sind, bleiben nach dem Gesetz bei der Gewährung anderer staatlicher Leistungen bei der Einkommensberechnung stets außer Ansatz. Wenn man nun den abstrusen Behauptungen der Versorgungsverwaltungen und der Gerichte (mit Ausnahme des angeführten Urteils der 3. Kammer des LSG Stuttgart) folgt, sind in der ges. Verletztenrente alle OEG-Leistungen enthalten und ruhen deshalb durch die Vorschriften des § 65 BVG.
Durch die hohe Absenkung der Verletztenrente des Schwerstgeschädigten durch die in dieser Rente angeblich enthaltenen OEG-Leistungen auf nur noch ? 600 hätte dieses Opfer automatisch einen Anspruch auf andere staatliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe o.ä.)
Doch spätestens hier kommt der Punkt, wo sich die bisherigen Behauptungen der Behörden und Gerichte selbst als Lügen entlarven.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist die Verletztenrente in voller Höhe Einkommen. Da in der Verletztenrente definitiv keine OEG-Leistungen enthalten sind, werden die OEG-Leistungen prinzipiell bei der Einkommensberechnung nicht als Schon- oder Freibetrag abgesetzt. Was nicht drin ist, das kann nicht herausgenommmen werden (so die Argumentation einer einfachen Sachbearbeiterin des JobCenter Leonberg). Die Unfallrente ist in voller Höhe Einkommen und deshalb ist das Einkommen für die Gewährung anderer staatlicher Leistungen zu hoch. Da ich ja keine OEG-Leistungen bekomme, können diese bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden. Also auch hier hat das Gewaltopfer keinen Ersatzanspruch. Das einmal betrogene Opfer wird deshalb auch an anderer Stelle entrechtet.
In diesem Zusammenhang ist das bereits erwähnte und teilweise zitierte Urteil des LSG Stuttgart v. 16.05.2012 ergangen.
Wenn die Sächsische Versorgungsverwaltung ihren gesetzlichen Auftrag nach dem OEG erfüllt hätte bzw. erfüllen würde, wäre es gar nicht zu diesem Urteil des LSG gekommen, denn dann hätte ich keinen Anspruch auf andere staatliche Leistungen, weil ich ja die gesetzeskonform die OEG-Leistungen bekommen würde.
Ist ein Gewaltopfer nur deshalb ein Querulant, weil es über viele Jahre hartnäckig seine gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechte einfordert?
Doch das dem Gewalttat- / Berufsunfallopfer zugefügte staatliche und Justiz- Unrecht ist für die Juristen immer noch steigerbar.
Durch den raubmordähnlichen (bis heute vorsätzlich nicht aufgeklärten) Mordanschlag habe ich Millionenwerte verloren. Durch die seit 1996 andauernde vorsätzliche Verweigerung der OEG-Leistungen wurde ich von den Mitarbeitern der Sächs. Versorgungsverwaltung vorsätzlich und böswillig in den finanziellen Ruin getrieben. Wären die mir zustehenden OEG-Leistungen gesetzes- und verfassungskonform bezahlt worden, dann hätte ich nicht zusätzlich auch noch mein übriges Vermögen verloren. Ich war nach langem Kampf erst 13 Jahre nach dem Mordanschlag vorsätzlich finanziell derart in die Enge getrieben worden, dass ich eine Privatinsolvenz anmelden musste.
Ich hatte zunächst gehofft, dass mich der Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung meiner hohen Ansprüche unterstützen würde. Doch weit gefehlt. Es stellte sich alsbald heraus, dass auch Insolvenzverwalter (wie nahezu alle Anwälte) zum bürger-feindlichen Staatssystem gehören und der Bürger im Notfall keine Rechte hat. Solange der Bürger noch ein bisschen Luft unter dem Hintern hat, wird ihm auch das noch genommen, insbesondere dann, wenn, wie in meinem Fall, die Staatsmacht der wirkliche Verbrecher ist und sich vor der anderen Wahrheit fürchten muss.
Obwohl die OEG-Leistungen, insbesondere die Grundrente selbst in angesparter Form unpfändbar ist, werden mir von meiner monatlichen Unfallrente ca. ? 800 im Rahmen des Insolvenzverfahrens gepfändet, weil die Unfallrente in voller Höhe Einkommen ist. Ich werde nur deshalb zusätzlich rechtswidrig mit einem weiteren Leistungsentzug bestraft, weil mir die OEG-Leistungen gesetzwidrig nicht bezahlt werden.
Ein Schonbetrag für die mir bis heute verfassungswidrig nicht gewährten OEG-Leistungen wird mir nicht eingeräumt. Durch einen (vermutlich vorsätzlichen) Anwaltsfehler wurde mir der Rechtsweg meiner Klage zum BGH abgeschnitten. Derzeit
läuft ein Antrag auf Neufestsetzung. Aufgrund meiner Erfahrungen jedoch gehe ich davon aus, dass auch in diesem Fall die Juristen nur ihren engsten Rechtsbereich und nicht das gesamte Rechtsumfeld betrachten und mich dann wieder in eine jahrelange juristische Auseinandersetzung treiben werden, in der Hoffnung, dass noch vor einem Urteil die biologische Lösung des Rechtsproblems eintreten wird.
Sehr geehrte Frau Minister Leutheusser-Schnarrenberger,
zunächst füge ich der Einfachheit halber mein Schreiben v. 03.08.2012 in Kopie nochmals bei.
Weiterhin stelle ich / ergänze ich meine bereits an Sie gestellten Fragen wie folgt, auf die ich Sie einzig und allein um die richtige Auslegung der begrifflichen Bestimmungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (ein Bundesgesetz) in Verbindung mit dem BVG (ebendalls ein Bundesgesetz) bitte. Ihre Antworten nehmen deshalb nicht zu irgendeinem Urteil in einem deutschen Bundesland Stellung, sondern beziehen sich einzig und allein auf die gesetzlichen Bestimmungen dieser Bundesgesetze. Und da bin ich der Affassung, dass nur Sie dafür der richte Ansprechpartner sind.
1. In welcher gesetzlichen Vorschrift des OEG / BVG kann ich nachvollziehen, dass all jene Gewaltopfer keinen (oder nur extrem reduzierten) Anspruch auf OEG-Leistungen haben, die zum Zeitpunkt der Gewalttat gearbeitet haben und die deshalb unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen?
2. Warum hat ein anerkanntes Gewalttat- / Berufsunfallopfer keinen Anspruch auf die Grundrente nach § 31 BVG, die unabhängig vom Einkommen (also immer zusätzlich zur Verletztenrente) zu zahlen ist?
3. Warum werden die nicht gewährten OEG-Leistungen, die angeblich in der Verletztenrente enthalten sind, nicht als Freibetrag / Schonvermögen bei der Einkommensberechnung von der ges. Verletztenrente abgesetzt, um auf diese Weise das / die gesetzwidrig betrogene (n) Gewaltopfer zu entschädigen?
4. Ist meine Rechtsauffassung zutreffend, wonach durch die Ruhensvorschrift des § 65 BVG nur konkurrierende = zweckgleiche Leistungen aus dem nachrangigen Leistungssystem zum Ruhen kommen, um staatliche Doppelleistungen zu vermeiden?
5. Sind die Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und die Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG des OEG staatliche Leistungen, die in Verbindung mit anderen Leistungen zu staatlichen Doppelleistungen führen können?
6. Wie ist es möglich, dass im Asylantenrecht die OEG-Grundrente den Anspruch des Asylbewerbers auf staatliche Leistungen nicht schmälert, während diese den Berufsunfallopfern mit Verweis auf die Ruhensvorschrift des § 65 BVG verweigert wird?
7. Was werden Sie in meinem Fall – in den anderen Fällen – tun, um schnellstens den gesetzes- und verfassungskonformen Zustand der Berufsunfallopfer im OEG-Recht herzustellen?
8. Als Abgeordnete machten Sie sich zusammen mit Prof. Hirsch für die Einhaltung der Menschenrechte stark. Was werden Sie als Justizministerin noch unternehmen, damit sich zukünftig jeder vom massiven Unrecht betroffene Bürger an eine n e u t r a l e Stelle wenden kann, die das vorgetragene Rechtsproblem außerhalb des üblichen Rechtsweges prüft und für den Betroffenen klärt.
Wie bereits eingangs geschrieben, werde ich mit dem Hinweis auf mein Widerstandsrecht nach Art. 20 GG spätestens am 25. September 2012 dieses Schreiben mit dem oben angeführten Betreff veröffentlichen. Es liegt lediglich an Ihnen / Ihrem Hause, meine aufgeworfenen Fragen fristgemäß gesetzes- und verfassungskonform zu beantworten und den gesetzeskonformen Zustand für die vom Unrecht betroffenen Gewaltopfer herzustellen. Es geht nicht um neue gesetzliche Regelungen. Es geht einzig und allein darum, das bereits bestehende Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit anderen Gesetzen verfassungskonform umzusetzen.
Hochachtungsvoll
Peter Köberle –
Anlage – mein Brief v. 03.08.2012
Einige ergänzende wichtige Hinweise zum Mordanschlag am 30.07.1996 sowie der seitherigen kriminellen Aufarbeitung durch die Sächsische Justiz, die nur zu ihrer Information, nicht jedoch direkt mit der Auslegung der an Sie gestellten Fragen zusammenhängen:
20 Monate lang versuchten dem Sächs. Finanzministerium / der Sächs. Schlösserverwaltung nahestehende Staatsdiener im Zusammenwirken mit örtlichen Interessen mich um eine jahrelange Planungsarbeit, den hohen finanziellen Einsatz und den mit dem Finanzministerium für 86 Jahre geschlossenen Erbbaurechtsvertrag für das Barockschloss Rammenau zu betrügen. (heutiger Werbeslogan: schönste Landbarockschlossanlage in Sachsen).
Am 22.07.1996 erklärte der Präsident des Sächsischen Landesamtes für Finanzen – Herr Gerold Fischer – dass das Erbbaurecht in die bereits angelegten Grundbücher einzutragen ist. Der Vertrag wäre nach Eintragung 86 Jahre rechtskräftig gewesen.
Diese Eintragung konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf legale Weise verhindert werden. Nur eine Woche später wurde ich aus dem Hinterhalt niedergeschossen. Als direkte Folge des Mordanschlags konnte das Erbbaurecht nicht mehr vollzogen und die bereits erteilte Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werden.
Über eine Stunde nach dem Mordanschlag war ich noch bei vollem Bewusstsein. Ich hatte genügend Zeit, um mir das Tatgeschehen tief in meinen Erinnerungen einzuprägen. Noch am Tatort wies ich auf andere Täter und die direkten Zusammenhänge mit meinen Aktivitäten am Schloss Rammenau hin.
Danach lag ich hundert Tage im Koma, insgesamt 18 Monate im Krankenhaus. Es ist ein Wunder, dass ich dieses mörderische Verbrechen überlebt habe. Es ist noch ein viel größeres Wunder, dass ich dieses Verbrechen mit all meinen Erinnerungen überlebt habe.
Doch diesem Verbrechen folgte zumindest ein gleich schweres Justizverbrechen. Wegen der politischen Brisanz des Tatgeschehens wurde ich nur in noch lebensbedrohlichem und noch nicht voll orientiertem Zustand auf der Intensivstation zu den Vorgängen befragt. Als meine Angaben das angebliche Geständnis des „Täters“ H. in Zweifel zogen, wurde ich nie wieder befragt, auch nicht im Strafprozess gegen H. vor dem Landgericht Bautzen. Ich, der einzige Zeuge wurde trotz meiner klaren Erinnerungen nie in orientiertem Zustand vernommen, auch nicht während des Strafprozesses gegen H. Ich lag immer noch im Krankenhaus. Meine Aussagen hätten mit Sicherheit das ganze von der Staatsanwältin Ines Grajcarek und den drei Richtern unter Vorsitz von Jörg Kindermann aufgebaute Lügengebäude um das angebliche Tatmotiv und die Täterschaft von H. zum Einsturz gebracht.
Im April 1997 wurde Karl Josef H. wegen eines heimtückischen Mordversuchs wegen seines k o o p e r a t i v e n Verhaltens mit der Justiz zu n u r 7 ½ Jahren Haft verurteilt und bereits nach etwas über 4 Jahren Haft entlassen. H. genoss – vermutlich für sein kooperatives Verhalten – nicht nur während der Haft Privilegien. Sogar die Schadensersatzklage des Freistaates Sachsen für die an mich bezahlte Opferentschädigung in Höhe von über DM 160.000 wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht. Die Klage wurde deshalb vom Freistaat auf Kosten der Steuerzahler zurückgenommen.
Nicht nur wegen des fehlenden Tatmotivs, und nicht nur wegen meiner klaren Erinnerungen und den ungeprüften unvorstellbaren Lügen im Strafurteil scheidet die Täterschaft von H. mit absoluter Sicherheit, denn die kleinkalibrige Schussverletzung in meinem Körper stammt nicht aus der angeblichen großkalibrigen Tatwaffe, die Hilgert – ohne Not – der Polizei in Bonn übergeben hatte. Die wahren Täter sind genau so, wie die Hintermänner / frauen dieses brisanten Verbrechens bis heute noch frei, weil sie bisher sowohl von der Politik, wie auch vom kriminellen Justizsystem in Sachsen gedeckt und vor Strafverfolgung geschützt werden.
Dies sind keine böswilligen Behauptungen, sondern zweifelsfrei beweisbare Tatsachen. Doch nicht die mörderischen Verbrecher kamen ins Visier der Justiz. Als ich nach über zwei Jahren an den Ort des Verbrechens zurückkam erkannte ich das wahre Ausmaß des an mir verübten Justizverbrechens. Ich forderte Aufklärung. Doch nicht die wirklichen Täter wurden verfolgt, sondern ich wurde von StA Jens Hagen Josinger mit einem Strafverfahren wegen Betrugs überzogen. Er beantragte für mich im Januar 2000 – ohne alle Ermittlungen und vorsätzlich böswilligen Lügen - vor dem Amtsgericht Bautzen für mich zwei Jahre Gefängnis – ohne Bewährung – und 10.000 DM Geldstrafe. Es war das einzige Mal, dass in meinem Fall ein Richter in Sachsen zu meinen Gunsten handelte und diese vorsätzliche Freiheitsberaubung eines weisungsgebundenen Staatsanwalts nicht mitmachte. Es gab für mich ein klassischen Freispruch.
In der Abweisung meiner Petition führte der Petitionsausschuss des Sächs. Landtags u.a. aus: „Die Schadensersatzansprüche des Petenten sind u n s t r e i t i g.“ Da mir durch den Mordanschlag enorme Vermögenswerte geraubt wurden, war mir die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nur bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Und das für die Klage zuständige Gericht lehnte diesen Antrag ab.
Alle meine Strafanzeigen gegen hochkriminelle Staatsverbrecher wurden ohne alle Ermittlungen durch die „zuständigen Staatsanwaltschaften“ eingestellt. Wahrlich der „deutsche Rechtsstaat“ ist ein Eldorado für internationale und politische Großbetrüger und mafiöse Aktivitäten aller Art, jedoch ein weitgehend alle gesetzlichen Vorschriften missachtender Unrechtsstaat gegenüber den unschuldigen Opfern und vielen rechtschaffenen Bürgern. Ein Fisch stinkt immer vom Kopf.
Die Macht bricht das Recht auf dem Rücken unschuldiger Opfer und Bürger, weil niemand mehr diesen Verbrechen Einhalt gebietet.
Die Leserzuschriftn des pensionierten Richters Frank F a h s e l am 02.04.2008 im Zusammenhang mit dem meinen Fall umgebenden "S a c h s e n s u m p f" in der Süddeutschen Zeitung kann an Deutlichkeit der herrschenden Zustände in der Justiz kaum besser formuliert werden:
"...In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst - durch konsequente M a n i p u l a t i o n. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand) dann überkommt mich tiefer Ekel vor meinesgleichen.
- Peter Köberle -
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