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Presseinformation

 

 

Entwicklung Erbbaurechtsvertrag v. 01.08.1994
mit dem sächsischen Ministerium der Finanzen (SMF)

 

 

1991

Beginn einer Golfplatzplanung - Unterstützung durch
Gemeinde / Landkreis

I. Hj. 1992

Freistaat Sachsen übernimmt Schloss Rammenau

16.10.1992 -

Vorvereinbarung mit SMF / Planungssicherheit

22.04.1993 -

schriftliche Abstimmung mit Institut für Denkmalpflege (Dr. Glaser)

12.11.1993 -

Einreichung des I. Bauantrags für Westteil (40 Appartements)

09.12.1993 -

Abbruchgenehmigung für Stall- und Zwischengebäude

Juni 1994

Schloßdirektorin Förster und Bürgermeisterin Snelinski polemisieren in der Leipziger Volkszeitung gegen die
Hotel- und Golfplatzplanung.

06.07.1994

der Justitiar Kleinschmidt versucht, die Herausgabe des Vertragsentwurfs mit einer offensichtlichen Lüge zu verhindern.

01.08.1994

Abschluß des Erbbaurechtsvertrages SMF / Hotelgesellschaft. Alle wichtigen Vereinbarungen im Vorfeld sind im Vertrag festgeschrieben (wie z.B. abbruchreif!).
Wert lt. Notarsurkunde:       7 (sieben) Millionen. DM !

August 1994

Ministerrat Weidner wünscht von Hilgert (Schloßgastronomie) eine.enge Zusammenarbeit mit dem künftigen Hotel - Hilgert
lehnt ab

25.11.1994

Abbruch- und Wiederaufgenehmigung für Westteil - I. Bauabschnitt. 40 Kaufinteressenten warten auf den Verkaufsbeginn.

14.12.1994

Hilgert ist zahlungsunfähig - mit rund DM 500.000 überschuldet. Erteilung einer Vollmacht an Köberle. RA Horz (Anwalt von Hilgert) teilt dem SMF die gewünschte Kooperation (Gastronomie / Hotel) mit. Die Gastronomie ist ab 02.01.95 wegen Umbauarbeiten geschlossen.

09.01.1995

Der Schloßbetrieb (Frau Förster) kündigt den Pachtvertrag Hilgert wegen unzulässiger Überlassung an Dritte. Es folgt ein Rechtsstreit.

15.05.1995

Die Gastronomie eröffnet mit 2 ½-monatiger Verspätung. Erhebliche Verluste sind aufgelaufen. Hilgert verlangt Entschädigung

26.06.1995

konspirative Sitzung in der Schlösserverwaltung bei Herrn Kleinschmidt mit dem Ziel, über einen betrügerischen Bankrott den Erbbaurechtsvertrag zu unterlaufen - Köberle verhindert diese Aktion.

Von nun an versucht die Schlösserverwaltung / SMF einen ungenügenden Versicherungsschutz zu konstruieren, um so den Vertrag zu beenden.

06.07.1995

Frau Förster erklärt telefonisch Herrn Salcher, man halte das Konzept für überzogen und falsch. Das Land wolle den Hotelgast, der sich mit dem Landbarock in Rammenau zufriedengebe.

Okt. 1995

Frau Dr. Dietrich erklärt Frau Zeller am Telefon: „man wolle einen unliebsamen Pächter (Hilgert) mit allen Mitteln loswerden.

11.10.1995

Rechtsunwirksame Heimfallerklärung durch SMF (Dr. Muster), nicht an die Gesellschaft und unter Verletzung aller vertraglichen Bestimmungen. Es erfolgte am 16.10.95 Widerspruch.

16.11.1995

der Vermesser Monz verlangt auf Anweisung eine.
Heimfallrecht-Rückabwicklungsvorauszahlung.

21.02.1996

Das SMF macht gegenüber der Staatsanwaltschaft Bautzen wegen des Erbbaurechts in einem schwebenden Ermittlungsverfahren vorsätzlich eine Falschaussage.

06.03.1996

Die Vermessungs des Erbbaurechts ist abgestimmt. die Grundbücher werden vorbereitet.

30.03.1996

Ein weiterer Bauantrag - Bereich Torhaus - wird eingereicht, die zuständigen Stellen davon unterrichtet.
Architekt Stöcker wird einige Tage später gezwungen, den Bauantrag zurückzunehmen.

10.04.1996

Frau Förster kritisiert in einem internen Schreiben an Frau Dr. Dietrich (Leiterin der Schlösserverwaltung) die Werbetafel für die Appartements und schreibt - „daß diese Angaben nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimme.“

30.04.1996

erneute - unwirksame und vertragsbrüchige Heimfallerklärung mit dem Verlangen der Herausgabe der Schlüssel bei Androhung von Schadensersatzforderungen seitens des SMF.

06.05.1996

Das SMF verweigert den Notaren gegenüber - rechtsbrüchig - die Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.

24.06.1996

Köberle stellt in einem ausführlichen Schreiben an das SMF (Ministerialrat Janka) die Rechtsposition der Gesellschaft dar und kündigt bei weiterer Vertragsverletzung hohe Schadensersatzansprüche seinerseits an.

01.07.1996

Hilgert verliert den erstinstanzlichen Prozeß wegen der Kündigung des Pachtverhältnisses. Mit Unterstützung von Köberle legt er Berufung ein.

08.07.1996

Da die zuständigen Behörden Architekt Stöcker alle Abstimmungsgespräche verweigern, muß er vorübergehend die Planungen einstellen.

10.07.1996

Hilgert erhält vom Landratsamt Bautzen einen Bußgeldbescheid wegen Überlassung der Gastronomie an Dritte.

22.07.1996

Gespräch im Landesamt für Finanzen -
Leitung: Präsident Fischer
Ergebnis:

  • Es bestehen keine Versicherungslücken.

  • Das Erbbaurecht ist im Grundbuch einzutragen.

  • Das Hotel wird in der genehmigten Form gebaut.

  • Die nachgeordneten Ämter werden zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Das Schlosshotel hatte endlich freie Fahrt!
 

23.07.1996

Die Schlösserverwaltung / SMF läßt in einem noch schwebenden Gerichtsverfahren die Zwangsräumung der Gastronomie zustellen.

30.07.1996

Mordanschlag auf Peter Köberle.

01.08.1996

Vera Kretschmar - Sprecherin des Finanzministeriums - erklärt:

„Köberle hat die vertraglichen Bestimmungen nicht eingehalten.“

Auf Nachfrage gibt Kretschmar zum Gespräch bei Präsident Fischer keine Antwort.

Wichtig! Zum Zeitpunkt des Mordanschlags waren noch alle Verträge und Genehmigungen gültig!

 

§ 326 BGB: Ist ein Erbbaurecht dinglich gesichert (im Grundbuch eingetragen), ist ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich!

 

 

01.04.1998

Als Köberle nach fast 2 Jahren nach Rammenau zurückkommt, erklärt das SMF (Dr. Muster) rechtsunwirksam (nicht an die Gesellschaft) den Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag.

01.07.1999

Das SMF erklärt rechtswirksam gegenüber der Gesellschaft den Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag. Dieser Rücktritt war nur noch als direkte Folge des Mordanschlags möglich geworden.

 

 

Diese Aufstellung kann noch mit Dutzenden von Dokumenten ergänzt werden, die einwandfrei beweisen, daß das bereits teilgenehmigte Schlosshotel mit allen Mitteln verhindert werden sollte.

 

Peter K ö b e r l e

 


 

Der Mordanschlag vom 30.07.1996

 

die vielen Widersprüche

 

a)     der „geständige Täter“ Karl Josef Hilgert

 

das von Hilgert vorgeschobene Tatmotiv – „Köberle habe ihn ruiniert“ ist nach-weislich falsch

 

(Hilgert war bereits Ende 1994 mit etwa DM 500.000 heillos überschuldet. Er floh vor seinen Gläubigern aus Rammenau)

 

Köberle und die Hotelgesellschaft unterstützten die Schloßgastronomie von Jan.1995 bis Juli 1996 mit etwa DM 200.000, um die Gastronomie in das geplante Hotel einzu-binden. Dadurch hätten Investitionen von mehreren Millionen Mark eingespart wer-den können.

 

Tatsache jedoch ist, daß der Schlossbetrieb mit Zustimmung der Schlösserver-waltung den Pachtvertrag Hilgert gekündigt hatte und fortan sowohl die Ga-stronomie und rechtsbrüchig auch das geplante Hotel be- und verhinderten.

 

Im Vorgriff auf das bereits teilgenehmigte Hotel wurde im Frühjahr 1995 die Küchen-einrichtung mit Geräten im Wert von ca. DM 70.000 ergänzt und diese neuwertigen Geräte nach dem Mordanschlag vom Sequestor einfach verschenkt, eine kalte So-zialisierung von Privateigentum.

 

Mehrfach bestätigte Hilgert in seinen Aussagen den geplanten gemeinsamen Termin am 30.07.96 – um 15.30 Uhr bei der AOK Dresden, bei dem Köberle (die Hotelge-sellschaft) die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen wollte. Durch Zahlung dieser Beträge wäre der Konkursantrag durch die AOK sofort hinfällig ge-worden. Das wußte auch Hilgert. Das finanzielle Überleben von Hilgert wäre dadurch gesichert gewesen.

 

Warum wartete Hilgert das Gesprächsergebnis nicht ab, sondern „schoß“ vier Stunden vor diesem Termin? Er wollte nach eigenen Angaben doch in Rammenau

bleiben. Er hätte am Abend oder in den nächsten Tagen noch viel Zeit gehabt.

 

Antwort: Es war in diesem mörderischen Komplott so abgesprochen. Nach Zahlung der AOK-Beiträge wäre die vorbereitete Argumentationskette zusammengebrochen und nach diesem Termin das Hotel kaum noch zu verhindern gewesen. Deshalb ge-schah der Mordanschlag vor diesem für Hilgert sehr wichtigen Termin.

 

 

Hilgert wollte in Rammenau bleiben, um fortan die Geschäfte der Gastronomie zu führen? Klar ergibt sich aus dem Verhalten von Hilgert, daß er nur eine Nacht in Rammenau bleiben wollte. Dadurch ergibt sich auch, daß die Tat ge-plant und vorbereitet war.

 

Sein Freund Günther R. bestellte das Zimmer v. 28./29.07. – nur für eine Nacht!

 

Ein nochmaliger Anruf von R. und Umbestellung des Zimmers für die Nacht v. 29. / 30.07.96 – wiederum nur für eine Nacht!

 

Am frühen Morgen bezahlte Hilgert das Zimmer und verstaute das Gepäck im PKW. Ein höchst ungewöhnliches Verhalten wenn Hilgert in Rammenau bleiben woll-te.

 

 

Alle von Hilgert behaupteten Zahlen blieben ungeprüft. Dabei hatte sowohl sein Pflichtverteidiger, aber auch mehrere Gutachter darauf hingewiesen, daß die fi-nanzielle Situation bei den Ermittlungen gar nicht geprüft worden ist. Dabei hätte oft ein Anruf (z.B. AOK, Finanzamt, Berufsgenossenschaft) ausgereicht, um das falsche Tatmotiv zu widerlegen.

 

Hilgert behauptete, die finanzielle Situation vor Ort habe ihn völlig überrascht.Das ist falsch. Hilgert war über alle Vorgänge bestens informiert  Das von Hilgert behaup-tete Tatmotiv blieb (vorsätzlich) bei den Ermittlungen und im Prozeß ungeprüft.

 

 

Eine höchst zwielichtige Rolle spielt Hilgerts Freund - Günther R.

 

er bestellte das Zimmer nur für eine Nacht und dann nochmals um

 

er hatte um 9.00 Uhr auf dem Parkplatz westlich des Schlosses eine heftige Diskussion – „bei der Hilgert mit den Händen wild herumfuchtelte.“

(Ein Zeuge verwechselt – absichtlich? – R. und Köberle. Daraus wird fälschlicher-weise ein Streit zwischen Köberle und Hilgert „bewiesen“. Dieser Streit geht auch ungeprüft in die Gutachten und auch das Urteil ein.)

 

Nach einer weiteren (nicht offiziellen) Zeugenaussage war Günther R. um 10.30 Uhr nochmals am Schloss. Mußte der unsichere Hilgert bis zuletzt geführt werden?

 

Kurz nach 13.00 Uhr  (der Hubschrauber war gerade abgeflogen) kommt R. mit dem PKW erneut zum Schloss. Er sieht die Polizeifahrzeuge und wendet sofort. Er fährt so schnell davon, daß die Steine spritzten (Anni Wegener). Wollte R. nur prüfen, ob die Tat schon entdeckt worden war? Er will mit der Tat nicht in Verbindung gebracht werden. Doch R. erkennt, daß er gesehen wurde.

 

Noch mysteriöser wird das Verhalten von Günther R. am nächsten Morgen.

Aussage Hilgert: „Heute Morgen hat mich bereits mein Freund Günther R. aus Ram-menau angerufen und mir mitgeteilt hat, daß Köberle außer Lebensgefahr sei.“

Hilgert korrigiert diese Aussage erst in seiner 3. Aussage und gibt an, daß R. an die-sem Morgen nicht mit ihm telefoniert habe, sondern mit der Familie Schwarzbauer, bei der er übernachtet habe. Obwohl die Überprüfung dieser Aussage wichtig gewe-sen wäre, wird Frau Schwarzbauer erst im März 1997 vernommen. Ihr Mann war zwischenzeitlich verstorben. Es ist unlogisch, daß R. an diesem Morgen nicht mit Hil-gert telefoniert hat.

 

Gab Günther R. an diesem Morgen Hilgert neue Anweisungen, weil Köberle doch überlebt hatte? Sehr wahrscheinlich ist dieses Telefongespräch der An-laß, daß Hilgert sich sofort – und ohne Not – schon im Polizeifahrzeug als Täter präsentierte, um von Anfang an durch sein (falsches) Geständnis von anderen Tätern abzulenken.

 

An diesem Morgen – 7.45 Uhr – kommt Günther R. auf das Polizeirevier in Bi-schofswerda und gibt mehrere Adressen in Bonn an, wo sich Hilgert aufhalten könnte. Des weiteren gibt der eine Handy-Nummer bekannt.

 

Warum verrät Günther R. den Aufenthalt von Hilgert?

 

Woher wußte Günther R. überhaupt, daß Hilgert in Bonn sein könnte, der nach eigenen Angaben nach der Tat ohne Unterbrechung nach Bonn gefahren war?

 

Fragen über Fragen. Weder Herr und Frau Schwarzbauer wurden vernommen, noch Günther R. Selbst das Handy und die Gespräche wurden nach diesem Hinweis nicht geprüft. Günther R. ist wenige Tage nach dem Mordanschlag aus Rammenau verschwunden!

 

 

Etwa um 11.00 Uhr stürmt Hilgert in das Büro der Schlossdirektorin und gibt ihr (seiner Todfeindin) und dem Hausmeister die Hand (Tagesgruß) und rennt danach wortlos wieder davon. Eine sehr seltsame Verhaltensweise, die jedoch keine Fragen nach sich zog!

 

 

Unmittelbar danach kommt Köberle verabredungsgemäß in die Gastronomie. Hilgert bittet Köberle, ihm den Golfplatz zu zeigen. Deshalb gehen sie dann ge-meinsam auf den Golfplatz.

 

Hilgert lockt Köberle auf den Golfplatz.

 

(Hilgert behauptet bei seinen Vernehnungen, er habe Köberle zufällig auf dem Golf-platz getroffen, als er zu einem Waldspaziergang aufgebrochen war. Wegen der vie-len Illegalen in den Wäldern habe er zuvor seinen geladenen Revolver aus dem Auto geholt und in seine Hosentasche gesteckt. – Dieser Schwachsinn steht sogar unge-prüft in der Urteilsbegründung! – Wie schwachsinnig muß man sein, um solch ein Märchen zu glauben?) Aber die Ermittlungsbehörden und Richter „glauben“ Hilgert.

 

Nachweislich gab es auf dem Golfplatz keinen Streit. Auch diese Aussage von Hilgert läßt sich durch Zeugen klar widerlegen.

 

 

„Plötzlich spürte ich einen schrecklichen Schmerz. Wenig später kam ein Knall, der sich wie ein Gewehrknall anhörte. ....

...Ich weiß mit Sicherheit, daß Hilgert nicht der Täter sein kann, sondern daß eine zweite Person – ein Freund oder auch bezahlter Killer geschossen haben muß. Hilgert müßte diese Person sehr gut kennen.   (1. Aussage Köberle, bei der er vom Geständnis von Hilgert noch nichts wußte.)

 

Erst Schmerz, dann ein Gewehrknall. Der Schuß kam aus einer größeren Entfer-nung. Hilgert war jedoch in unmittelbarer Nähe. Bei einem Schuß aus dem Revolver von Hilgert wären Schmerzempfinden und Knall jedoch eine Einheit gewesen (das ist ein physikalisches Gesetz).

 

 

Nach eigenen Angaben hatte Hilgert seinen Revolver mit 6 Kugeln geladen, von denen er angeblich eine auf Köberle abgefeuert hat. Hilgert wußte, daß Köberle zunächst überlebt hatte. Warum feuert er nicht alle Kugeln ab, um so eine Handlung im Affekt vorzutäuschen und zu begründen.

 

Am nächsten Morgen in Bonn übergibt Hilgert den entladenen Revolver und separat verpackt die Munition. Eine ziemlich unlogische Handlungsweise.

 

Die von Hilgert behauptete Tatwaffe – ein Colt Cobra 38 er Spezial 9 mm - ist eine großkalibrige Waffe. Am Tag der Tat sagte der Gerichtsmediziner zur Schußverletzung (ohne Kenntnis der Hintergründe):

 

„eine Schußverletzung, die  a l l e r   W a h r s c h e i n l i c h k e i t   von einem  k l e i n kalibrigen Geschoß herrühret.“

 

In seinem späteren Gutachten konnte der Gerichtsmediziner zum Kaliber über-raschenderweise nichts mehr sagen. Fast alle in die im Gerichtsmedizinischen Gutachten gemachten Angaben sind nachweislich falsch. Der Verdacht eines vorsätzlich falschen Gutachtens liegt sehr nahe.

 

Nach der Vorgeschichte des Erbbaurechtsvertrages, nach all diesen ungeprüf-ten Widersprüchen ist es höchst erstaunlich, daß Staatsanwältin Grajcarek auf den „sonst üblichen Abschlußbericht“ des Kripobeamten verzichtet, weil die-ser angeblich überlastet war. Warum wurde der Fall trotz Überlastung des Be-amten nicht an die Mordkommission abgegeben?

 

In diesem brisanten Fall durfte nichts aus dem Ruder laufen!

 

Es gibt noch viel viel mehr Ungereimtheiten:

 

keine Schmauchspuren an den Händen und der Kleidung von Hilgert

 

kein Schmauch am Lenkrad

 

das Projektil wurde nicht gefunden

 

aber Schmauchspuren auf dem T-Shirt von Köberle, die angeblich eine Schuß-entfernung von 50 bis 80 cm – vielleicht gar weniger – beweisen, obwohl Hil-gert nach eigenen Angaben bei der Schußabgabe mindestens fünf Meter ent-fernt war

 

Dazu kommt noch eine unentdeckt gebliebene Blutspur von 6 bis 8 Meter. Der Abstand zwischen Hilgert und Köberle war um ein Vielfaches über 50 cm, min-destens 10 – 12 Meter. Wie kommen nun diese Schmauchspuren auf das Shirt? Das ist eine berechtigte Frage!

 

Alle Zeugen bestätigen einen handtellergroßen Blutfleck auf dem Shirt, Als es nach 7 Wochen in „halbverwestem Zustand“ zum LKA zur Untersuchung kam, „ist es nahezu vollständig mit einer blutverdächtigen Substanz durchtränkt.“

 

Es braucht nicht zu verwundern, wenn Köberle ein solch mutiertes Shirt nicht mehr zu Gesicht bekommen darf. Nach dem Prozeß gegen Hilgert gibt StAin Grajcarek die Kleidung an Hilgert zurück, während die Bekleidung mit der glei-chen Anweisung zur Vernichtung gegeben wird. Selbst der kleine Barbetrag von DM 3.35 von Köberle wird ungefragt konfisziert. So macht man das!

 

Die Strafakte Hilgert ist unvollständig. Die 2. Zeugenaussage von Frau Zeller

(Köberle-Zeller) mit Hinweisen auf das Tatmotiv Schloss fehlen.

 

Die Vernehmungen des „Mordopfers“ des einzigen Tatzeugen wurden zur Ver-meidung weiterer Widersprüche gar nicht abgeschlossen. Köberle sollte in noch lebensbedrohlichen Zustand die diffusen Zahlen von Hilgert bestätigen, was er nicht tat. Heute muß man dazu sagen, allein diese unvollständigen Ver-nehmungen waren eine vorsätzlich schwere Verletzung der Persönlichkeits-rechte, aber auch der Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft.

 

Die Notizen und der Brief an den Stern – eines Unbekannten - werden unter-drückt und erst etwa 5 Jahre nach dem Urteil mit anderen Briefen von StAin Grajcarek in separaten Heftrücken der Akte zugeordnet.

 

Auch die Erpressung von Ministerpräsident Biedenkopf, er solle 7 Mio. DM an Köberle zahlen, die den gleichen Personen zugeordnet werden müssen, wurde in der Öffentlichkeit verschwiegen.

 

 

Ungeprüft, unvollständig und voller Widersprüche wird im April 97 das Strafverfahren gegen Hilgert eröffnet.

 

eine erste Besonderheit – Köberle hatte dem Beisitzenden Richter  W e i s e l  schon  im Herbst 1995 eine Strafanzeige um Schloss Rammenau ausführlich erläutert. Weisel war damals noch der zuständige Staatsanwalt. Es ist nur schwer vorstellbar, daß Richter Weisel keine Verbindung zwischen Strafanzei-ge und Mordanschlag hergestellt hat. Gerade das unkritische Verhalten von Richter Weisel wirft viele Fragen zum Gerichtsverfahren und Urteil auf und führt zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit des Gerichts.

 

Köberle lag im April 97  (noch bis November 97) wegen der schweren Unfallfol-gen in der Klinik. Er sollte dort vernommen werden. Doch nachdem Hilgert auf einem Briefbogen seines Anwalts nochmals ein sehr dürftiges handschriftli-ches Geständnis abgelegt hatte, wurde die Vernehmung von Köberle – dem einzigen Tatzeugen – abgesagt. Köberle wurde in diesem Verfahren nicht vernommen, obwohl seine Vernehmung noch gar nicht abge-schlossen war.

 

Als Köberle das Urteil gegen Hilgert Mitte Juni 97 zum ersten Mal las, war es bereits sechs Wochen rechtskräftig.

 

Das Urteil und seine Begründung sind eine ungeheuerliche Verdrehung der Wahrheit durch das Gericht. Alle Angaben Hilgerts wurden widerspruchslos und ungeprüft bei den Ermittlungen und im Urteil akzeptiert.

 

Das Urteil wurde nach § 267  a b g e k ü r z t.  95 % des nur 15-seitigen Ur-teils bestehen aus der (ungeprüften) Lebensgeschichte von Hilgert und die Heranziehung von Milderungsgründen der verhängten Freiheitsstrafe. Gerade auch diese Form des Urteils stärkt den Verdacht, daß auch die drei Richter vor-sätzlich gegen die im Gesetz vorgeschriebene Aufklärungs- und Wahrheits-pflicht verstoßen haben und die gesundheitliche Situation von Köberle scham- los für einen Rechtsbruch mißbraucht haben, um ein politisch hochbrisantes Tötungsverbrechen rechtsbrüchig zum Abschluß zu bringen.

 

Diese schlimme Behauptung´erhärtet sich durch die spätere jahrelange Unter-drückung neuer Ermittlungen durch die sächsischen Justizbehörden.

 

 

 

              Die Fortsetzung eines politischen Justizskandals

 

 

Obwohl der Vorsitzende Richter Kindermann schriftlich angeordnet hatte, die „Tatwaffe“ der Staatlichen Waffensammlung zuzuführen, wurde diese Anwei-sung durch StAin Grajcarek mißachtet.

 

Ein Erledigungsvermerk auf dieser Anweisung soll jedoch vortäuschen, daß die Waffe in die Waffensammlung verbracht worden sei. Aus der Akte läßt sich aber folgender Weg der Tatwaffe nachweisen:

 

der Revolver wurde zurück in die Asservatenkammer nach Bautzen gebracht und dort  o h n e  Einlagerungsschein  gelagert. Im November 1998 gibt StAin Grajcarek schriftlich die Anweisung, diese Waffe zu  vernichten!

 

Im Mai 2001 fragt die Staatsanwaltschaft nochmals nach, ob die Asservate 27/97 (= Tatwaffe) auch weisungsgemäß vernichtet worden sei. Da es keinen Einlagerungsschein gibt, kommt es zu einer schriftlichen Rückfrage. Im wie-teren Verlauf bestätigt KOK Pietsch (einziger Ermittlungsbeamte), daß er die Waffe (in vorauseilendem Gehorsam) schon im Oktober 1997 vernichtet habe.

 

Allein an diesem Vorgang erkennt man, wie heiß diese Waffe und vor allem wie heiß der ganze Fall ist.

 

Köberle bohrt seit 1998 nach. Da gibt es Zusammenhänge!

 

 

 

 

 

 

                Zwei Jahre Gefängnis – ohne Bewährung

 

so lautete Ende Januar 2000 ein Strafantrag von StA  J o s i n g e r.

 

Ohne alle Ermittlungen stellt der gehorsame StA Josinger einen solchen Straf-antrag, um Köberle einzuschüchtern und mundtot zu machen.

 

Wirklich ein unglaublicher Strafantrag und noch unglaublicher seine Begrün-dung:

 

Köberle wollte niemals ein Schloßhotel bauen

die Menschen im Osten müßten vor solchen Versprechungen geschützt wer-den

Köberle habe die Gelder für sich persönlich verbraucht

 

Ein Anruf beim Bauamt hätte gereicht, um festzustellen, daß es bereits eine rechtskräftige Baugenehmigung gab. Köberle hatte fast nicht nur das Leben, sondern, wie auch seine Partner, durch den Rechtsbruch und den Mordan-schlag sehr viel Geld verloren.

 

Es gab Freispruch, doch StA Josinger legte noch am gleichen Tag Berufung ein, die er einige Wochen später zurücknehmen mußte!

 

Zuerst entreichern, dann berauben und „umbringen“ und dann noch kriminali-sieren, das ist der Zustand des deutschen Rechts im Jahre 2000!

 

 

        Niemand fühlt sich in diesem „Saustall“ für zuständig

 

Justizministerium – Brief v. 11.11.97 (Schmidt-Jortzig)

 

„...Zunächst teile ich Ihnen mit, daß die Rechtspflege, zu der auch die Durch-führung von Strafverfahren gehört, von hier nicht in Betracht kommenden Aus-nahmen abgesehen allein Aufgabe der Länder ist.

 

Ich bitte um Ihr Verständnis, daß das Bundesministerium der Justiz aufgrund der vorbezeichneten Zuständigkeiten grundsätzlich nicht zu konkreten Einzel-fällen Stellung nimmt, gleiches gilt für die Frage, ob in dem von Ihnen geschil-derten Fall Ermittlungsverfahren hätten eingeleitet werden müssen.....“

 

 

Politiker   Briefe v. 30.09.97 an die Bundestagsabgeordneten

 

Dr. Paul  L a u f s               - CDU

Dr. Hermann  S c h e e r    - SPD

Dr. Wolfgang  W e n g        - FDP

                                                            blieben unbeantwortet.

Sächsischer Innenminister Klaus  H a r d r a h t    - Brief v. 01.11.1999

 

8-seitiger Brief – direkt der Sekretärin des Ministers (E. Schlesinger) übergeben

 

Weiterleitung des Schreibens am 08.11.99 an das Sächs. Justizministerium

 

Weiterleitung vom Justizministerium am 19.11.99 an den Generalstaatsanwalt

 

28.12.99 – Nachfrage des Sächs. Justizministeriums bei der Generalstaatsan-

waltschaft, was wegen der Vorwürfe

 

„.... das Geständnis des Verurteilten Karl Josef Hilgert sei falsch und die Sach-aufklärung sei „schlampig“ betrieben worden, veranlaßt wurde.“

 

Auf dem Dienstwege kommt der Vorwurf zur Staatsanwaltschaft Bautzen. Nach meheren Entwürfen (die Köberle einige Jahre später in der Strafakte Hilgert fand) findet sich die Stellungnahme von StAin Grajcarek an den Generalstaats-anwalt. Es wäre fast schon eine Lachnummer, wenn es nicht um ein Tötungs-verbrechen und eine Vielzahl von Rechtsbrüchen aller Beteiligten ginge. Sie

schreibt am 06.01.2000 u.a.

 

„Die Behauptungen des Herrn Köbere, das Geständnis des Herrn Hilgert sei

falsch und die Sachaufklärung sei „schlampig“ betrieben worden, sind haltlos, weswegen nichts zu veranlassen war.“

 

Sind die Vorwürfe von Köberle wirklich haltlos?

 

„.... In der Hauptverhandlung wurden zwei Beamte der Mordkommission Köln, die Herrn Hilgert festnahmen, zu ersten spontanen Äußerungen und zum Inhalt der Beschuldigtenvernehmung gehört.“

 

Das ist in der Tat nicht viel, was da StAin Grajcarek als Beweis vorbringen kann.

 

„Darüberhinaus wurde eine Zeugin vernommen, bei der der Verurteilte wohnte und über die Straftat  e r z ä h l t e. Auf das beigefügte Urteil des Landge-richts Bautzen nehme ich ausdrücklich bezug.“

 

Wenn man bedenkt, daß diese Zeugin erst im März 1997 vernommen worden ist, und die Erzählungen Hilgerts nun seine Täterschaft beweisen sollen, so ist das geradezu eine haarsträubende Argumentation.

 

Es folgt ein Absatz voller Lügen, über stundenlange Telefongespräche wegen

„...dem Scheitern der traumhaften Pläne der Familie Köberle --- eines Golfho-tels.“

 

Der Begriff „Schlosshotel“ wird bewußt vermieden. Dann stinkt es fast schon vor Selbstlob.

 

„Es bleibt nur noch zu bemerken, daß die „schlampige“ Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Bautzen mit dazu beigetragen hat, daß das Landgericht Bautzen Herrn Hilgert wegen versuchten Mordes immerhin zu einer Freiheits-strafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt hat.“

 

Wird mit solch subtilen Aussagen von Grajcarek der Vorwurf von Köberle wi-derlegt, das Geständnis von Hilgert ist falsch? Nein, und nochmals nein!

 

Nun aber kommt ein Schlußsatz, der beweist, daß Köberle als „Querulant“ von der Staatsanwaltschaft nachträglich mit ungesetzlichen Mitteln kriminalisiert werden sollte, um das von Hilgert behauptete falsche Motiv doch noch zu un-termauern. Ein unglaublicher Rechtsbruch, den Köberle zunächst nur vermu-tete, durch diesen Brief aber heute einwandfrei beweisen kann. So schreibt StAin Grajcarek:

 

„Im übrigen betrachte ich die haltlosen Vorwürfe des Herrn Köberle auch als Reaktion auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Bautzen in der Strafsache gegen Peter Köberle und Doris Köberle-Zeller (200 Js 14596/97 AR-R 43/99 Bz),zumal in dieser Sache Termin zur Hauptverhandlung für den 28.01.2000 anberaumt ist.

 

Die Stellungnahme von Köberle und Frau Zeller hatte die Staatsanwaltschaft Bautzen im Original mit dem Vermerk zurückgesandt:

 

                 „kann keiner Akte zugeordnet werden“

 

obwohl die Staatsanwaltschaft handschriftlich das  r i c h t i g e  Aktenzeichen auf dem Brief vermerkt hatte.

 

Ohne alle Ermittlungen wollte StA Josinger Köberle am 28.01.2000 für 2 Jahre – ohne Bewährung – ins Gefängnis stecken. Es gab

                                       Freispruch !

 

Macht ein solcher Strafantrag nicht auch Sie sehr nachdenklich? Ist das noch das Recht in einem demokratischen Staat?

 

 

Erst auf Mahnung nahm die Generalstaatsanwaltschaft (OStA Schwürzer) zu den Vorwürfen „das Geständnis von Hilgert sei falsch“ Stellung. Er zitiert le-diglich zwei Absätze der Stellungnahme Grajcarek und ergänzt:

 

„Abschließend weise ich darauf hin, dass das Urteil gegen Karl-Josef Hilgert bereits seit dem 3. Mai 1997 rechtskräftig ist.“

 

Können wir alle stolz auf solch tüchtige und rechtstreue – aber vollkommen verlogene – Staatsdiener sein und diesen in Zukunft noch vertrauen? Kann sich das deutsche Volk solche Staatsdiener weiterhin leisten?

 

 

Da auch das Ermittlungsverfahren 120 Js 13541/95 gegen Thomas Knoll u.a.

(ausführlich besprochen mit StA Weisel – später Beisitzender Richter im Straf-verfahren Hilgert) zur Unzeit (am 16.10.96 lag Köberle schon 10 Wochen im Ko-ma) und mit einer offensichtlichen Lüge eingestellt worden war (die Ermitt-lungen hätten zum Tatmotiv Schloss führen müssen!) schrieb Köberle am 10.03.2000 nochmals an Innenminister Hardraht. Dieses Schreiben nahm die Sekretärin nicht mehr in Empfang. Schon am 17.03.2000 schickte der Minister die Unterlagen mit einem Begleitschreiben, das wie folgt endet:

 

„Da aus Ihrem Schreiben hervorgeht, dass Sie mit der Weiterleitung an das Sächsische Staatsministerium der Justiz nicht einverstanden sind, fügen wir die Unterlagen zu unserer Entlastung bei.“

 

Justizminister Heitmann – Innenminister Hardraht – Finanzminister Milbradt –

Finanzminister Milbradt – Innenminister Hardraht – Justizminister Heitmann

und Ministerpräsident Kurt Biedenkopf – eine sächsische Hydra !

 

 

                     Das kriminaltechnisches Gutachten

 

von Prof. Dr. Christian Koristka, Berlin

 

Die wichtigsten Aussagen des 46-seitigen Gutachtens:

 

die Schußverletzung stammt nicht aus der von Hilgert behaupteten Waffe, folglich muß Hilgert als Täter ausgeschlossen werden

 

der Gerichtsmediziner hätte den Unterschied des Kalibers erkennen

m ü s s e n

 

bei Vergleichsschüssen aus 80 cm waren deutliche Nahschußzei-chen auf dem Shirt -  lt. Gutachten LKA gab es jedoch keine Nahschußzei-chen

 

 

Die Sächsische Staatskanzlei  -  nur ein teurer Klempnerladen?

 

Frühjahr 2002 - Erstgespräch mit Herrn Rossmanith (Persönlicher Referent von MP Kurt Biedenkopf). Köberle übergibt eine erste Dokumentation.

 

Biedenkopf tritt zurück – neuer Ministerpräsident – Prof. Dr. Milbradt

 

April 2002 – Anruf von Herrn Lessmann (nach eigenen Angaben höchster Ju-stizbeamter in Sachsen) – man nehme den Fall sehr ernst

 

Mai 2002   -  Termin mit Herrn Lessmann – weiteres Gespräch dann mit Regie-rungsdirektor Hartmut Stiegler. Er wollte unbedingt das Kriminaltechnische Gutachten. Wegen des sofort nach Gesprächsbeginn aufgekommenen Mißtrau-ens legte Köberle das Gutachten nicht vor. Darauf hin forderte Stiegler:

 

                    „Stellen Sie Ihre Fragen schriftlich!“

 

Am 10.06.2002 sandte Köberle einen 38-seitigen Fragenkatalog mit den dazu-gehörigen Unterlagen, fast alles nur Fragen, die sich zwingend aus der Straf-akte Hilgert ergeben. Nicht ein einziges „WARUM?“ hätte die Staatskanzlei beantworten können, ohne dabei gleichzeitig das Geständnis Hilgerts in Zwei-fel zu ziehen.

 

Es dauerte immerhin bis zum 08.08.2002 bis Regierungsdirektor Stiegler eine erste Stellungnahme abgab. Er schrieb:

 

„... auch wenn ich ..... zum Ergebnis komme, dass einige Ihrer Schlußfolgerun-gen nicht zutreffend bzw. nachvollziehbar sind, so möchte ich doch dem Staatsministerium der Justiz die Möglichkeit einräumen, sich hierzu zu äußern.“

 

Es kommen nun drei an das Justizministerium gestellte recht umfangreiche Fragen:

 

„1. Die durch den Mordversuch entstandene Schussverletzung könne nicht von

     der als Tatwaffe angenommene Waffe von Herrn Hilgert herrühren, da diese

     großkalibrig sei.....“

 

2. Aus den Ermittlungsakten ergäben sich vier, einander widersprechende Vari-anten des möglichen Schußkanals. ......

 

3. Die von der Staatsanwältin vorgenommene Anweisung, bestimmte im Zu-sammenhang mit der Tat stehende Asservate, u.a. die Tatwaffe zu vernichten, sei nicht nachvollziehbar......“

 

Mit Schreiben v. 15.08.2000 bemängelte Köberle, daß die Staatskanzlei das Fi-nanzministerium zu keinerlei Stellungnahme wegen des Vertragsbruches des Erbbaurechtsvertrages aufgefordert habe.

 

Anstatt einer Antwort auf nur eine einzige Frage kam am 16.10.2000 ein ableh-nendes Schreiben, dessen Inhalt in einige Punkten wiedergegeben wird.

 

„....Das Staatsministerium der Justiz kommt zu dem Ergebnis, dass Ihre Aus-führungen und Schlussfolgerungen, wie sie sich aus Ihrer ‚Dokumentation‘ er-geben, keinen Anlass für ein dienstaufsichtliches Tätigwerden des Staatsmini-steriums der Justiz gäben. Darüber hinaus sei ein Eingehen auf einzelne Frage-stellungen, wie z.B. die Tatwaffe und die Varianten des Schusskanals betref-fend, nicht zulässig, das diese bereits Gegenstand eines rechtskräftig abge-schlossenen Strafverfahrens gewesen sind. Andernfalls würde dies auf eine nachträgliche Bewertung der gerichtlichen Beweisführung hinauslaufen, die der Justizverwaltung und der vollziehenden Gewalt insgesamt verwehrt sei. Zu-lässig sei allein die Übermittlung dieser Fragestellungen an die Staatsanwalt-schaft zur Prüfung, ob der Sachvortrag Anlass zur Einleitung eines neuen Er-mittlungsverfahrens biete. Hiervon habe jedoch das Staatsministerium der Ju-stiz abgesehen, da die Staatsanwaltschaft mit den meisten Fragen bereits be-faßt gewesen sei und keinen Anlass für ein Tätigwerden gesehen habe.....“

 

 

Die Justizklemper der Staatskanzlei und des Justizministeriums wären allein aufgrund von § 152 StPO verpflichtet gewesen, neue Ermittlungen einzuleiten, denn Mord ist ein Offizialdelikt. Bei Offizialdelikten sind Behörden und Staats-anwaltschaften zwingend vom Gesetz her zur Aufklärung verpflichtet.

 

Auch das Trauerspiel und dieser neuerliche Rechtsbruch beweist, die Vorwürfe von Köberle sind berechtigt. Auf seine Fragen kann es keine plausiblen Ant-worten ohne neue Ermittlungen durch die Staatskanzlei oder Justizbehörden geben.

 

 

               Der verschlungene Weg der neuen Strafanzeige

 

 

Da ein versuchtes Tötungsverbrechen ein Offizialdelikt ist, bei dem alle Dienst-stellen zur Aufklärung verpflichtet sind, wagte Köberle eine neue Strafanzeige.

Im Vorgespräch erklärte KHK Lechner von der Kripo Leonberg, daß er die Strafanzeige aufnehme und dann auf dem üblichen Dienstweg nach Sachsen schicken werde. Köberle lehnte diesen Weg aus jahrelanger leidvoller Erfah-rung ab.

 

KHK Lechner prüfte die Unterlagen und nahm Rücksprache mit der Staatsan-waltschaft Stuttgart. Dort wurde ihm erklärt, weil die Generalstaatsanwalt in Sachsen bereits mit dem Fall beschäftigt war, käme die Strafanzeige in diesem Ausnahmefall an den Generalbundesanwalt, der über die weitere Bearbeitung entscheide.

 

Unter dieser Voraussetzung stellte Köberle am 22.01.2003 bei der Kripo Leon-berg eine neue Strafanzeige  Tgb.Nr. 34/03

 

wegen Verdacht der Strafvereitelung, Rechtsbeugung bzw. gemein-schaftlichen Mordversuchs gegen  U n b e k a n n t

 

Dieser Strafanzeige war als Beweismaterial beigefügt:

 

Schriftwechsel mit Sächs. Staatskanzlei mit allen Unterlagen

Kopie des Kriminaltechnischen Gutachtens von Professor Dr. Koristka

 

Da Hilgert nicht der Täter sein kann, ist der wahre Mörder heute noch frei. Die Strafanzeige in dieser Form ist also gerechtfertigt. Der wirkliche Mörder und seine Hintermänner wurden bisher rechtsbrüchig von der Sächsischen Justiz (auch von der Staatskanzlei) gedeckt.

 

  In allen Dienststellen  -  gehorsame Staatsdiener werden zu

                                   Rechtsverrätern

 

„Sie werden in Deutschland keine Staatsanwaltschaft finden, die gegen eine andere Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten wird,“ so Strafverteidiger Dr. W., der Frau Köberle-Zeller gegen die haltlosen Vorwürfe von StA Josinger ver-teidigt hatte. (Es ging um die Frage einer Strafanzeige gegen Josinger)

 

03.03.2003    -  Absprachewidrig gibt die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Akten

an die Staatsanwaltschaft Bautzen, wo diese am 05.03.03 eingehen. Der Straf-vorwurf ist bereits in Stuttgart entschärft. Die Akte lautet:

 

wegen Verdacht der Strafvereitelung u.a.

 

11.03.2003    -  Köberle nutzt einen Termin im Gerichtsgebäude in Bautzen, um

mit dem Leitenden OStA Schindler – unangemeldet - über die neue Straf-anzeige zu sprechen. Kurz vor 12.00 Uhr verweigert Schindler das Gespräch mit dem Hinweis – er müsse dringend zu einer Sitzung.

 

Köberle klopft sodann zufällig an die Türe von OStA  B o g n e r. Dieser er-klärt:

 

er käme aus dem Raum Pforzheim

er sei der für Amtsvergehen zuständige Staatsanwalt

er habe die Akte noch nicht gesehen, weil er erst tags zuvor aus dem Urlaub gekommen sei

 

Dieses Gespräch am 11.03.2003 hilft einen ungeheuerlichen Rechtsbruch zu beweisen.

 

OStA Bogner hat nach eigenen Angaben die Akte noch nicht gesehen, doch bei einer späteren Aktenprüfung fand sich in der fast leeren Akte ein EDV-Schrei-ben – ohne Datum – an Unbekannt wegen Verdacht d. Strafvereitlung u.a.

 

„Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter bisher nicht ermittelt werden konnte.“

 

gez. Bogner

 

Ein handschriftlicher Vermerk von Bogner auf diesem (nicht abgesandten) Schreiben jedoch datiert v. 11. März 2003.

 

Nach eigen Angaben hatte OStA Bogner am 11.03.2003 die Akte gar nicht ge-sehen und das Ermittlungsverfahren ist schon eingestellt. War dies die Anwei-sung von ganz oben oder ist der OStA nur ein Hellseher?

 

Der Besuch von Köberle irritierte Bogner. Mitte Mai 2003 hinterließ OStA Bog-ner eine Meldung auf dem Anrufbeantworter:

 

„um dem Verdacht der Befangenheit zu begegnen, habe ich die Akte an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Veranlassung gegeben.“

 

Eine neuerliche Aktenprüfung ergab, OStA Bogner hatte der bisher gegen Un-bekannt gerichteten Strafanzeige die Namen der Richter – Jörg Kindermann – Christa Senkbeil – Manfred Weisel und von Staatsanwältin Ines Grajcarek ge-geben. Einige Tage später nochmals ein Anruf:

 

„der Generalstaatsanwalt Dr. Jörg  S c h w a l m  hat die Akten nach Görlitz zur weiteren Bearbeitung gegeben.“

 

Nicht ganz klar ist fortan – gilt in Görlitz deutsches, oder das polnische oder gar noch das alte Polenrecht aus der Nazizeit – oder nur Befehl und Gehorsam des preußischen Militärs oder höchster Politiker?

 

Eine weitere Aktenprüfung ergab:

 

die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Akte am 19.06.03 nach Görlitz gege-ben, wo diese am 23.06.03 eingegangen ist. OStA  J ö s t  ist der (Un-) Glückliche, der sich von seinen Vorgesetzten mißbrauchen läßt.

 

Wie zuvor OStA Bogner ist er nicht nur sehr trickreich, sondern vor allem un-glaublich schnell. Bereits am 25.06.03 hat der „rasende“ Oberstaatsanwalt nicht nur das Ermittlungsverfahren eingestellt, sondern auch noch eine 4-sei-tige Einstellungsverfügung begründet und geschrieben. In nur zwei Tagen  - das sind echte Arbeitshelden, von denen wir viel mehr im Osten bräuchten. Bei einem solchen Arbeitstempo und solchem Gehorsam kann und wird es dort bald aufwärts gehen, selbst wenn das Recht am Rande einer solchen Arbeits-wut auf der Strecke bleibt.

 

Der Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbe-kannt war ja schon in Stuttgart den Neckar hinabgeschwommen. Dieser schwere Vorwurf war ja glücklicherweise im Osten schon gar nicht mehr angekommen.

 

Eingestellt wurde am 25.06.03 von OStA Jöst ein Verfahren - 

 

                 nur wegen Rechtsbeugung

gegen Kindermann, Senkbeil, Weisel, Grajcarek

 

Der Inhalt dieser 4-seitigen Verfügung zeigt die Ohnmacht der Staatsanwalt-schaft, den berechtigten Vorwürfen von Köberle wirkliche Beweise entgegen-zusetzen, weil es keine gibt. So steht aus S. 2:

 

„Er (Hilgert) hatte hierfür auch ein plausibles Motiv geliefert, nämlich dass er sich durch das Handeln des Anzeigenerstatters ruiniert gefühlt habe.“

 

Wie der Pizzabäcker liefert Hilgert frei Haus – ein Mordmotiv!. Einfach eine tolle Leistung und ein tolles Ergebnis.

 

So steht auf S. 3 der Einstellungsverfügung zur Erinnerung von Köberle an das Tatgeschehen:

 

„Darüber hinaus gibt es eine Mitteilung v. 14.11.1996 von der den Anzeigener-statter behandelnden Ärztin, Frau Dr. Adam, von der TU Dresden, dass wegen des sehr langen Krankheitsverlaufes bei dem Anzeigenerstatter noch (zeitliche) Erinnerungslücken bestünden.“

 

Das Wort zeitlich wird einfach unterschlagen. Wenn dem aber so war, warum wurde Köberle nur in seinem „desorientierten Zustand“ vernommen und die Vernehmungen später nicht mehr fortgesetzt? Allein diese Begründung be-weist die unglaubliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und erhärtet die vorsätzliche Handlungsweise der Ermittlungsbehörden.

 

Wer die Akte aufmerksam liest, weiß, dass Köberle nach der Tat noch eine Stunde bei Bewußtsein war, selbst noch Hilfe herbeiwinken konnte und auch die Fragen der ersten Helfer beantwortete. Warum wird hier nicht zitiert?

 

Gerade die krampfhafte Suche nach (wenn auch unschlüssigen) Details zeigt, daß OStA Jöst die Akte unmöglich in zwei Tagen intensiv geprüft haben kann. Der Inhalt der Einstellungsverfügung wurde ihm - zusammen mit der Akte – vorgegeben. Er ließ sich als gehorsamer Staatsanwalt zum billigen Stempelan-walt vorgesetzter Interessen degradieren. Wie schwer es für OStA Jöst ist, eine Antwort auf die Vorwürfe von Köberle zu finden, liest man auf S. 3:

 

„Danach musste der Einschuß aus relativ naher Distanz von ca. 50 bis 80 cm erfolgen. Dies unterstreicht die Glaubwürdigkeit des Geständnisses des ge-sondert Verfolgten Hilgert.“

 

Wie glaubwürdig OStA Jöst dieses Geständnis selbst betrachtet, liest man auf dieser Seite einige Zeilen weiter unten:

 

„Im Übrigen handelt es sich um einen Durchschuss, und es wurden am Tatort weder die verwendete Kugel noch Patronenhülsen gefunden.“

 

Weil die Kugel und keine Patrone gefunden wurde, ist das wirklich ein Beweis für eine Täterschaft von Hilgert oder unterstreicht dieser Umstand nicht gerade die berechtigten Zweifel von Köberle. Und dann heißt es:

 

„Zum Verlauf des Schusskanals befinden sich in der Akte unterschiedliche An-gaben. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft hatten jedoch Veranlas-sungen, diese näher zu überprüfen, zumal nicht genau bekannt war, in wel-chem Abstand der gesondert Verfolgte Hilgert und der Anzeigenerstatter bei

Schußabgabe zueinander standen.“

 

Sprach nicht ein bißchen weiter oben OStA Jöst von 50 bis 80 cm? Jetzt spielt dieser Abstand plötzlich keine Rolle mehr! Wer lügt, braucht ein langes Ge-dächtnis, Herr Oberstaatsanwalt!

 

Köberle hat es einfacher – er ist nur auf der Suche nach der (einzigen) Wahr-heit!

 

Welch ein Glück, daß es auch in diesem Fall einen (vermeintlichen) Rettungs-anker im Gesetz für den gehorsamen OStA Jöst gibt, mit dem er sich aus die-sem schmutzigen Sumpf zu ziehen hofft:

 

„Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ohnehin Verfol-gungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB eingetreten wäre.“

 

Gilt die Verjährung auch für den gemeinschaftlichen Mordversuch gegen  U n b e k a n n t , der mit Inhalt der Strafanzeige war?

 

Welche rechtschaffende Jurist wird diese Begründung je bestätigen können?

 

Ziemlich trickreich geht es in Görlitz weiter. Am 04.07.03 wird der Brief über die Einstellung an Köberle geschrieben, aber erst am 09.07.03 als  n o r m a l e r

Brief versandt. Es ist Urlaubszeit. Die Beschwerdefrist beträgt nur zwei Wochen! Als dieser Brief am 11.07.03 bei Köberle eingeht, ist schon eine Wo-che verstrichen.

 

Eingestellt wurde aber nach diesem Schreiben ein Ermittlungsverfahren

 

wegen Rechtsbeugung  u.a.

 

Was meint OStA Jöst mit u.a. ??? Ist auch das Verfahren wegen des Ver-dachts des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbekannt eingestellt?

 

Mord verjährt bekanntlich nicht. Da hätten Sie sich etwas besseres einfallen lassen müssen, Herr Oberstaatsanwalt!

 

Bekanntlich stinkt der Fisch nicht vom Schwanz, sondern vom Kopf. Die Be-schwerde v. 17.07.03 von Köberle gegen die Einstellung wurde – wie nicht an-ders zu erwarten war – auch von der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen am 12.11.2003 zurückgewiesen, jedoch

 

wegen Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung etc.

 

gegen Jörg Kindermann u.a.

 

Wo kommt plötzlich die Freiheitsberaubung her und das unklare etc.? Wirklich findig, die OStAin Kessler mit ihren viele nichtssagende Banalitäten, so z.B.:

 

„Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begrün-dung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des An-tragsstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.“

 

Das ist Bla-Bla. Dann folgt wieder viel Bla-Bla. In einer baumlosen Wüste ver-sucht sich die Generalstaatsanwaltschaft hinter jedem Strohhalm vor der glü-henden Sonne und der Wahrheit zu verstecken. So heißt es zum Tatmotiv von Hilgert und den wirtschaftlichen Verhältnissen:

 

„Das Motiv des Verurteilten Hilgert wurde im Übrigen durch die Zeugin Schwarzbauer bestätigt. Umfangreiche Ermittlungen zu dessen wirtschaftli-chen Verhältnissen durch Vernehmung seines Steuerberaters – der im Übrigen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 53 StPO gehabt hätte – bedurfte es daher nicht.....“

 

Frau Schwarzbauer hatte keinerlei Einblick in wirtschaftliche Verhältnisse. Sie kennt höchstens Erzählungen von Hilgert, die allesamt als verlogen widerlegt werden können. Was soll die Benennung und der Beweis durch eine solche Zeugin? Klar ergibt sich, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse Hilgerts nicht geprüft worden sind. Aber der angeblich von Köberle verursachte wirtschaft-liche Ruin ist das von Hilgert  behauptete Tatmotiv!

 

Ein Urteil – ohne Tatmotiv! So tief erniedrigen sich deutsche Richter und Staatsanwälte vor der Obrigkeit. Nicht nur eine dumme, sondern eine sau-dumme Aussage ist der nun folgendeAbsatz von OstAin Kessler:

 

„Wenn Dr. Koristka in seinem für den Beschwerdeführer erstellten Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die vom LKA festgestellte Schussentfernung von 50 cm bis 80 cm nicht richtig sein könne, da dann deutlichere Schmauch-ablagerungen zu erwarten seien, so steht dies einerseits im Widerspruch zu den Beschussuntersuchungen des LKA. Im Übrigen kommt auch er zu dem Er-gebnis,daß Schmauchablagerungen aus 5 m Entfernung nicht zu erwarten sind. Selbst der Anzeigenerstatter will in dieser Entfernung aber keine andere Person als den Verurteilten Hilgert wahrgenommen haben. Damit widerlegt er  s e l b s t  seine Behauptung, eine dritte Person habe auf ihn ge-schossen.“

 

Köberle spricht stets von einem Gewehrknall aus großer Entfernung – erst Schmerz – dann Knall. Diese Behauptungen sind an Dummheit und an Mißach-tung der Grundrechte und Gesetze nicht mehr zu überbieten.

 

Es wurde in all den Jahren von des sächsischen Behörden viel geschrieben, aber in der ganzen Zeit nie Aufklärung betrieben. Lediglich beim (letztendlich fruchtlosen) Gespräch mit Regierungsdir. Stiegler (Sächs. Staatskanzlei), bei der Aufnahme der Strafanzeige in Leonberg durch KHK Lechner und dem über-fallartigen Gespräch am 11.03.03 im Amtszimmer von OStA Bogner hatte Kö-berle Gelegenheit, auf den wahren Sachverhalt hinzuweisen. Alles andere war eine sinnlose Abwehrschlacht der Justizbehörden.

 

Warum wurde bis heute kein Ermittlungsverfahren gegen Köberle wegen Vortäuschung einer Straftat – übler Nachrede – o.ä. einge-leitet?

 

 

Haben solche Rechtsverräter mit einer solchen (kriminellen) Rechtsauffassung weiterhin einen Anspruch lebenslang im Staatsdienst zu bleiben? Beweisen diese Vorgänge um ein raubmordähnliches Verbrechen nicht die mafiosen Strukturen bis in die höchsten Kreise der politisch manipulierten Justiz?

 

Tüchtige und gehorsame Staatsdiener brauchen die Politiker. Sie werden be-lohnt und befördert.

 

StA Schindler ist heute Leitender Oberstaatsanwalt in Bautzen

StAin Grajcarek ist Gruppenleiterin

Wolf-Dieter Pfeifer – Leiter Dezernat Sonderfälle Kripo Dresden – (ihm übergab Frau Köberle-Zeller im November 96 die „liste der leute, die für den mordan-schlag auf peter köberle verantwortlich sind) ist heute im Innenministerium

OStA Bogner ist inzwischen Chef der Antikorruptionsabteilung INES

 

Ihnen allen – Glückwunsch zur Beförderung! Ist sie verdient oder erdienert?

 

Das Bollwerk politische Justiz ist nahezu unangreifbar. Deshalb hat sich Peter Köberle entschieden, nicht wie Don Quichotte weiter gegen Windmühlen zu kämpfen, sondern die Öffentlichkeit zu alarmieren und auf den Zustand des in Deutschland praktizierten Rechts hinzuweisen. Den deutschen Rechtsstaat gibt es nur in den Sonntagsreden der Politiker zur Verdummung der Bürger. Die Stellen, die dafür geschaffen sind, das Recht zu überwachen, sie entziehen sich alle ihrer Aufgabe und vor allem ihrer rechtsstaatlichen Verantwortung.

 

Selbst ehemalige hohe Richter bezeichnen das deutsche Recht schon längst

als   k o n k u r s r e i f!

 

Das ist kein Lob aus den eigenen Reihen!

 

 

 

         Personen und Stellen, die Köberle schon informiert hat

 

 

Generalbundesanwalt

 

04.12.2002       -  ausführliche Sachverhaltsdarstellung – Anfrage, an wen sich

                        Köberle wenden kann

 

10.12.2002    -  Antwort – „...Ich bin daher nicht in der Lage, auf Ihr Schreiben et-

                       was zu veranlassen.“

 

16.04.2003 – Hinweis Köberle, daß neue Strafanzeige nach Bautzen gekommen

                      ist, und dort mit Sicherheit keine Ermittlungen eingeleitet werden

 

24.04.2003 – Anwort – fehlende Zuständigkeit – kann nicht tätig werden

 

01.05.2003 -  Köberle übersendet eine Kopie der vorbereiteten EDV-Einstel-

                       lungsverfügung (OStA Bogner) und sieht seine schlimmsten Be-

                       fürchtungen bestätigt

 

06.05.2003 -  Der GBuA läßt die Unterlagen zurückschicken

 

Sept. 2003 -   weitere Schreiben von Köberle

 

29.09.2003    -  Antwort  GbuA – „Weitere Schreiben in dieser Angelegen-

                       heit kann ich nicht beantworten.  – Traurig, aber wahr!

 

 

Staatssekretär Geert Mackenroth – Sächs. Justizministerium

 

05.08.2003    -  Glückwunsch zur Ernennung –Hinweis auf den Fall Köberle

 

                        es kam keine Antwort

 

10.03.2004    -  Brief Köberle v. 5.8.03 nochmals per Fax

 

12.03.2004    -  Antwort - Bedauern über die Folgen des Attentats

                       es bleibt bei der Antwort des Justizministerium v. 16.10.2002

 

(Die Besonderheit – Staatssekretär Mackenroth war früher Vorsitzender des Deutschen Richterbundes und hat die Forderungen des Deutschen Richter-bundes für ein besseres deutsches Recht mitgetragen –

„Wes Brot ich ess, des Lied ich sing!“ – Wer befördert – befiehlt!)

 

 

Bundeskanzler Schröder

 

09.01.2003    - ausführlicher Brief – Bitte um Anlaufstelle

 

11.02.2003    - Antwort Bundeskanzleramt – kann nicht tätig werden

 

„...Dies hat seinen Grund darin, dass die Bundesrepublik ein Bun-desstaat ist. Seine Verfassung legt genau fest, welche staatlichen

Aufgaben der Bund zu erfüllen hat und welche Aufgaben die Län-der wahrzunehmen haben. Die damit gezogenen Grenzen dürfen

weder die Länder noch der Bund überschreiten.“

 

 

 

Bundesjustizministerium

 

08.10.2003 – Telefongespräch und ausführlicher Brief

 

04.11.2003 -  Antwort – „Das Bundesministerium der Justiz kann in Ihrer Ange-

                      legenheit leider nicht in der von Ihnen gewünschten Weise tätig

                      werden.“

 

 

Bundespräsident Johannes Rau

 

03.01.2004    -  ausführlich Info – Bitte um Anlaufstelle

 

21.01.2004    -  Antwort – „In ein solches Verfahren kann der Bundespräsident

                    aus rechtsstaatlichen Gründen nicht eingreifen.“

 

Herr Bundespräsident! Wo ist er denn, der deutsche Rechtsstaat?

 

Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler

 

14.07.2004    -  ausführliche Schilderung des Falles durch Köberle

 

                        Antwort steht noch aus (10.08.2004)

 

 

Dr. Guido Westerwelle  -  FDP

 

(die FDP war jahzehntelang in Regierungsverantwortung, besetzte oft das Ju-stizressort – im Bund und den Ländern, ist folglich mitverantwortlich des bank-rotten deutschen Justizsystems)

 

24.04.2004 -  ausführliche Schilderung         /               keine Antwort

 

 

Dr. Walter Döring, stellv. Vors. FDP (Wirtschaftsminister a.D.)

 

16.05.2004 -  ausführliche Schilderung – nichtssagende Antwort am 01.06.04 .

                       weitere Schreiben blieben unbeantwortet

 

 

Unterstützen Sie Peter Köberle bei der Durchsetzung seiner Forde-rungen

 

 

1.    die schweren Vorwürfe von Köberle müssen schnellstens ge-prüft, die Wahrheit außerhalb Sachsens aufgeklärt werden.

 

2.    es muß eine Bundesstelle geschaffen werden, die solche Rechts-

brüche prüft und aufklärt

(allein das Wissen um solch eine Kontrollstelle hilft den Bürger besser vor staatlichen Übergriffen zu schützen)

 

3.    Die Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten (§ 146 GVG) muß

unverzüglich durch Gesetz beendet werden, die Forderungen des Deutschen Richterbundes sind umzusetzen!

 

4.    Strafvereitelung, Rechtsbeugung, Amtsmißbrauch sind nach dem Gesetz Straftaten und müssen sowohl disziplinar, wie auch

strafrechtlich geahndet werden.

(Warum fordern wir von anderen Ländern Rechtsstaatlichkeit – z.B: Türkei -und sind noch nicht einmal in Deutschland in der Lage, dem Bürger die Grundrechte zu garantieren?)

 

5.    Bei schweren Rechtsverstößen sind die Staatsdiener und die an-weisenden Vorgesetzten unehrenhaft aus dem Staatsdienst zu entfernen und diesen die staatlichen Leistungen zu versagen.

(da die Rechtskannibalen des Staates heute keinerlei Bestrafung fürchten

müssen, ist das deutsche Recht auf ein tiefes Niveau abgesunken, das nur

noch ein Prädikat verdient – Bananenrepublik. Lug und Trug zu Lasten der Bürger gehören für viele Staatsdiener – auch vor Gericht - inzwischen zum Behördenalltag.)

 

6.    Die politische Gängelung der Staatsanwälte und Richter muß

beendet werden.

(Köberle hatte im Umfeld etwa ein halbes Dutzend anderer Verfahren. Sie

alle wurden mit rechtswidrigen Urteil zu Lasten von Köberle abgeschlossen.

Prozessbetrug, falsche Urkunden, Falschaussagen, Meineid und BGH-Ent-scheidungen – die „unabhängigen Richter“ in Sachsen interessierte das gar nicht!) – Aber nicht nur in Sachsen wird das Recht gedreht und verbogen.

Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Brandenburg usw.

 

Weil der Stadt, 25. August 2004

 

Peter  K ö b e r l e

 


 

 

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