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Der deutsche Rechtsstaat zwischen Traum und Alptraum

 

 

10 Jahre Rechtsstaat   (gemeint Sachsen)  (www.justiz.sachsen.de/smj/sites/justiz/3008.htm)

 

 

Hierzu Justizminister Manfred Kolbe:

 

„Wir alle können froh sein, in einem Rechtsstaat leben zu dürfen, der für alle Bürger da ist, ihnen die Wahrung ihrer Rechte sichert und sie einlädt, sich aktiv zu beteiligen. Nur der Rechtsstaat ermöglicht Gerechtigkeit und schließt Willkür aus.....

 

Ja, wo lebte er denn, dieser Manfred Kolbe? Ist er solch ein Traumtänzer, daß er nicht weiß, was bei den sächsischen Staatsanwaltschaften und in den Gerichtssälen wirklich abläuft? Nicht eitle Selbstbeweihräucherung ist angesagt, sondern kritische Bestandsaufnahme und eine starke Hand, mit dem Ziel, dem Rechtsstaat und vor al-lem dem Recht der Bürger überhaupt erst einmal die politische Grundlage zu schaf-fen.

 

 

Sein Nachfolger – Justizminister Thomas de Maizière – versteigt sich in seiner

Presseerklärung v. 19.05.2004 (www.justiz.sachsen.de/smj/sites/justiz/3785.htm) sogar zu folgender Aussage, als Antwort auf eine Große Anfrage der SPD:

 

„Die Sächsische Justiz ist trotz teilweise sehr hoher Belastung gut aufgestellt

(im Kampf gegen die Rechte der Bürger ??) und durch die laufende Anpassung ihrer Ausstattung, ihrer Verfahren und ihres internen Qualitätsmanagements  an die sich ändernden Herausforderungen auch für die Zukunft gut gerüstet.

 

Die Qualität der Rechtspflege gehört damit zu den Standortvorteilen, die Sachsen seinen Bürgern und den hier tätigen Unternehmen bietet. .....“

 

 

Welche menschen- und gesetzesverachtende Willkür in der Sächsischen Justiz (und nicht nur dort) anzutreffen ist, können Sie auf den vielen Internetseiten von Rammegate nachlesen. Hätten die Justizbehörden ihren Fehler eingesehen und neue Ermittlungen eingeleitet, dann könnte man noch (mit Vorbehalt) an das gleiche Recht für alle Bürger glauben.

 

In der Süddeutschen Zeitung v. 18.09.203 gab es einen Artikel zur Forderung des Richtertags zu mehr Selbstständigkeit der Justiz. Darin hieß es u.a:

"...Gegen weitere Richterwahlen und gegen eine Selbstverwaltung der Justiz sprach sich der sächsische Justizminister Thomas de Maizière (CDU). Er verteidigte die Einstellung und B e f ö r d e r u n g von Richtern durch die Ministerien. Das Ziel der Bestenauslese sei gefährdet, wenn auf Kompromisse ausgerichtete Gremien entscheiden. Das in Sachsen praktizierte Verfahren sei hoch kompliziert, ermögliche eine Mitwirkung der Justiz und könne von den Verwaltungsgerichten kontrolliert werden."

Wenn die "Bestenauslese" aber zu solchen Rechtsbrüchen führt, wie im Falle Rammenau, dann sind Zweifel an der von den Ministern geübten Praxis nicht nur angebracht. Der Fall Rammenau schreit gerade zu Veränderungen der bisherigen politischen Abhängigkeit der Justiz.


 

Gerade diese selbstgerechte und völlig verkommene Verlogenheit der Politiker führte

zu der Staats- und Politikverdrossenheit vieler Bürger, die heute bei Demonstrationen über Hartz IV ein erstes Ventil suchen, deren Ursache in Wirklichkeit die jahrelange Verdummung der Menschen durch die Politiker ist.

 

 

 



 

Auszug aus der Sächsischen Landesverfassung v. 27.05.1992

 

§ 119 – „Für die Einstellung in den Öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung

im Öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag).

Die Eignung für den Öffentlichen Dienst fehlt jeder Person; die

 

1.)   gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinerklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder

 

2.)   für das frühere Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit der

DDR tätig war und deren Beschäftigung im Öffentlichen Dienst deshalb untrag-

bar erscheint.“

 

 

Dürfen die Rechtsbrecher im Falle Köberle noch im Öffentlichen Dienst weiterbe-schäftigt werden?

 

Zwingt nicht gerade § 119 der Sächsischen Landesverfassung die vorgesetzten Dienststellen, die Fortsetzung des öffentlichen Dienstverhältnisses  a l l e r  in den Fall Köberle involvierten Personen zu prüfen und daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen?

 

Weil der Stadt, den 04. September 2004

 

Peter Köberle


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