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    Der deutsche Rechtsstaat -

    das verlogene Märchen für unmündige Bürger


     

    Politiker und die Medien suggerieren es uns jeden Tag: alle  Bürger – ohne Unterschied der Rasse, der Bildung, des Glaubens, der Herkunft leben in einem Rechtsstaat. Vor dem deutschen Gesetz sind alle gleich. Das klingt sehr gut, wenn es da nicht die zweite Seite der Medaille gäbe:

    Vor dem Anspruch auf das Recht kommt meist schon die Rechnung des Anwalts und mit der Klage werden die Gerichtskosten fällig. Bereits hier liegt die erste hohe Hürde, die das Recht automatisch auf die Seite des „Finanz“-stärkeren verlagert. Einen langen und teuren Rechtsstreit durch alle Instanzen wird ein mittelloser Kläger kaum riskieren können, selbst wenn das Recht eindeutig auf seiner Seite ist, denn das „RICHTERPRIVILEG“ schützt die Richter vor Strafe auch bei einem vorsätzlichen Rechtsbruch. Es gibt viele schwarze Schafe in den schwarzen und roten Roben, die auch bei gravierenden Rechtsverstößen keinerlei Gewissensbisse haben und unter ihrer schwarzen Robe ihre nicht immer ganz reine Weste verdecken.

     

    Vor den deutschen Gerichten gibt es jährlich etwa 2 Millionen Gerichtsverfahren. Etwa 20 % - so wird geschätzt – gehen nur deshalb verloren, weil der eigene Anwalt eine Pfeife war oder das „unabhängige“(!) Gericht aus den verschiedensten Gründen ein falsches Urteil gesprochen hat.

    Nicht immer gibt es den Weg in die nächste Instanz. Nicht jedes Fehlurteil wird dort korrigiert, sondern oftmals wird mit den fadenscheinigsten Begründungen das falsche Urteil bestätigt. Um die eigene Unfähigkeit oder gar den Vorsatz zu kaschieren, wird in vielen Fällen vom Gericht eine Revision gegen solche Urteile gar nicht erst zugelassen, weil viele die Richter wissen, daß ihr Urteil vor dem BGH kaum Bestand haben würde.

    Jährlich etwa 400.000 Justizopfer (!) wegen der Unfähigkeit von Anwälten und von Fehlentscheidungen der Gerichte. Das ist eine erschreckend hohe Zahl, die sehr nachdenklich machen muß und geradezu nach einer berechenbareren Justiz verlangt. 400.000 Menschen verlieren deshalb jährlich nicht nur ihr Geld, sondern auch den Glauben an das eigene – oft richtige – Rechtsgefühl. Der Anwalt kaschiert die eigene Unfähigkeit mit den Worten: „....das hätten Sie mir aber vorher sagen müssen...“ oder verweist auf seinen Lieblingsspruch:

    „...Sie wissen ja, vor Gericht und auf See, da ist man in Gottes Hand...“.
    Ja, die Halbgötter in den schwarzen Roben, manchmal sind sie die größten Teufel!

    Wie manipulierbar auch international höchste Gerichte geworden sind, zeigte sich in den USA, im Land der „unbegrenzten Möglichkeiten“. Als die Manipulationen der Präsidentschaftswahlen – insbesondere die Behinderungen und die falsche Auszählung in Florida unter Gouverneur Jeb Bush - ruchbar wurden, Al Gore als neuer Präsident der USA schon nahezu feststand, stoppte das von den Republikanern beherrschte höchste Gericht der USA die weitere Nachzählung der Stimmen und erklärte in einem ungesetzlichen Handstreich George W. Bush zum Sieger. Nun hat Amerika einen von Gruppeninteressen manipulierten Präsidenten, einen Mann, der von der übrigen Welt so wenig weiß, daß er Afrika als Land bezeichnete. Gerade dieser geltungssüchtige Rodeo-Präsident aus Texas hatte schon als Gouverneur umstrittene Todesurteile vollstrecken und so manchen unschuldig Verurteilten hinrichten lassen. Wer es mit dem Recht nicht so genau nimmt, der nimmt es auch mit der Wahrheit nicht so genau.

    In den wenigen Jahren der Präsidentschaft von Bush ist ein großer Teil des Rechts und mit ihm ein Teil der amerikanischen Freiheit verloren gegangen. Als sektiererischer Heilsbringer nutzt Bush skrupellos die Ängste der Menschen, um unter dem Deckmantel des internationalen Terrorismus Unsicherheit durch neue Gewalt zu säen, während gleichzeitig die politische Lüge die Welt erobert und die Kontrolle des Staates über den Bürger ausgeweitet wird. „God save America!“. It will be better:

    God save the World from stupid people, like Bush!

    Das Recht ist selbst im ehemals freiheitlichsten Land der Welt in Gefahr geraten. In Deutschland war die Gewaltenteilung – die Trennung von Macht und Recht – von den Vätern der Bundesrepublik wohl im Grundgesetz festgeschrieben, in Wirklichkeit in den 50 Jahren ihres Bestehens aber nie vollzogen worden. Da es keinerlei Kontrollinstanzen gibt, kann der Justizapparat ungestraft das Recht nach Belieben verdrehen und verbiegen, um einer kleinen herrschenden Minderheit weiterhin die Macht zu erhalten und dadurch auch die eigenen Privilegien und Pfründe absichern.

    Wer sich jedoch mit dem Thema der deutschen Justiz näher beschäftigt muß erkennen, daß brisante Verfahren von der Politik beeinflußt und abgeblockt werden. Den kleinen Mann, den trifft die Härte des Gesetzes. Oft schon vor dem Urteil wird er in den Medien öffentlich abgestraft, obwohl angeblich das Unschuldsprinzip bis zur Rechtskraft eines Urteils gelten soll. So steht es zwar im Gesetz, aber die Wirklichkeit sieht in Deutschland ganz anders aus.

    Amtsmißbrauch, Strafvereitelung, Rechtsbeugung, das sind Straftaten, die nach dem Gesetz sehr wohl als strafbare Handlungen eingestuft sind. Die Täter werden deswegen aber in den seltensten Fällen angeklagt und noch viel seltener verurteilt, weil solche Rechtsbrüche zu sehr hohen Schadensersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand führen könnten und dadurch der ganze Staatsapparat in Mißkredit geraten könnte. Ein vorsätzlicher Rechtsverstoß ist für den Staat oft der „billigste Weg“ ein Opfer am langen Arm verhungern zu lassen und Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen. Ermittlungsverfahren werden entweder klammheimlich eingestellt oder bleiben in der untersten Schublade eines loyalen Staatsanwalts unbearbeitet bis zur Verjährung liegen. Vor Verfolgung und Strafe brauchen sich in Deutschland die rechtsbrechenden Täter nicht zu fürchten. In der Regel wartet auf sie gerade wegen ihrer loyalen und pflichtbewußten Haltung alsbald die nächste Beförderung.

    Die Osteoporose des Staatsapparats, die vielen rückgratlosen Staatsdiener, die sich krampfhaft an den unsinnigsten Vorschriften und Paragraphen festklammern und gehorsamst die von oben erteilten Befehle befolgen waren und sind auch in Zukunft eine Gefahr für das Recht und die Freiheit der Bürger.

    Lesen Sie den folgenden Tatsachenbericht und die angefügten Dokumente. Das ist die unglaubliche Arbeitsweise der Justiz in Deutschland im Jahre 2003!



    Der lange und mühsame Weg zu einer anderen,
    der nicht offiziellen

    Wahrheit


     

    Als Peter Köberle mehr als zwei Jahre nach dem Mordanschlag erkannte, daß Hilgert nicht der Schütze sein konnte, ahnte er nicht, wie mühsam und langwierig der Weg zur Wahrheit sein würde.

    Nachdem Köberle mehrere Dutzend Widersprüche allein aus der Ermittlungsakte Hilgert herausgearbeitet hatte, informierte er darüber den sächsischen Innminister Hardraht. Nur eine Woche später erhielt Köberle alle seine Unterlagen unbearbeitet (!!)  von dort wieder zurück. Der Schreibtisch des Ministers war wieder „sauber“ – seine Arbeitsweise auch ??

    Im Herbst 2000 ließ Köberle den Mordanschlag von Prof. Dr. Christian Koristka – Professor für Kriminaltechnik in Berlin – rekonstruieren. Fast zwei Jahre wartete Köberle auf das endgültige Gutachten, aus dem hervorgeht mußte, daß Hilgert nicht der Täter gewesen sein konnte und daß der Gerichtsmediziner aufgrund der Schußverletzung das Kaliber hätte erkennen und einen Revolver 9 mm als Tatwaffe hätte ausschließen müssen. Die Aussagen im medizinischen Gutachten von Dr. Beuthin können dadurch einwandfrei als falsch bewiesen werden.

    Auch das Gutachten des Landeskriminalamts ist entweder falsch oder das Shirt wurde zum Geständnis passend manipuliert. Vergleichsschüsse aus einem Colt Cobra 38 er Spezial 9 mm (angebliche Tatwaffe Hilgerts), die Prof. Dr. Koristka aus 80 cm durchführte, hinterließen auf der Bekleidung deutlich erkennbare Nahschußzeichen. Da Nahschußzeichen lt. Kriminaltechnischen Gutachten nicht vorhanden waren, auch der Gerichtsmediziner Dr. Beuthin lt. Gutachten einen Nahschuß von unter 80 cm ausschloß, kann als sicher angenommen werden, daß das von Köberle zum Tatzeitpunkt getragene Shirt dem Geständnis von Hilgert „angepaßt“ (manipuliert oder ausgetauscht) worden war.

    Während der „Täter“ Hilgert nach dem Prozeß seine Bekleidung durch die Verfügung der Staatsanwältin wieder zurückerhielt, wurde die Bekleidung von Köberle mit der gleichen Anweisung vernichtet. Selbst der kleine Barbetrag von DM 3.35 wurde ungefragt vernichtet? Warum ??

    Alle Zeugen sahen nach der Tat auf dem Shirt einen handtellergroßen Blutfleck auf der linken Brustseite. Der Notarzt hatte das Shirt vor der Behandlung zerschnitten und vom Körper entfernt. Am gleichen Tag wurde von der Kripo Dresden die Bekleidung sichergestellt und „unsachgemäß“ in einen Plastikbeutel verpackt. Eine Woche später wurde die Plastiktüte mit der Bekleidung an die Kripo Bautzen übergeben, wo diese etwa 6 Wochen (angeblich) irgendwo herumstand, ehe das Shirt nach 7 Wochen - !! - in „halbverwestem“ Zustand zur Untersuchung zum Landeskriminalamt kam. Lt. kriminaltechnischem Gutachten war das Shirt 

                   „mit einer blutverdächtigen Substanz nahezu durchtränkt“.

     

    Am Tatort nur ein handtellergroßer Blutfleck und das Shirt – lt. Gutachten – völlig mit Blut durchtränkt und in halbverwestem Zustand. . .

    Das ist eine ungewöhnliche Veränderung. Um eines Tages nicht in Erklärungsnot zu kommen, ließ Staatsanwältin Grajcarek ungefragt gleich die gesamte Kleidung von Köberle vernichten. Wenn es darauf ankam, dann arbeitete die Staatsanwältin – im Gegensatz zu ihren Ermittlungen – sehr gründlich.

    Als der sächsische Ministerpräsident Biedenkopf Anfang 2002 seinen Rücktritt ankündigte, traf sich Köberle mit dessen persönlichem Referenten, Herrn Rossmanith, und übergab ihm eine umfangreiche Dokumentation über den Werdegang des Erbbaurechts und die Verstrickungen des Finanzministeriums in diese Affäre.

    Als Ergebnis des Gesprächs mit dem Referenten von Kurt Biedenkopf wurde Köberle im Mai 2002 in der Sächsischen Staatskanzlei von Herrn Lessmann – nach eigenen Angaben höchster sächsischer Justizbeamter – empfangen, der Köberle an Regierungsdirektor Stiegler „weiterreichte“. In diesem Erstgespräch hatte Stiegler gefordert:

    „Stellen Sie Ihre Fragen schriftlich, damit wir diese prüfen und beantworten können.“

    Köberle leistete nun die Arbeit, zu der eigentlich die Ermittlungsbehörden und die Staatsanwaltschaft vor dem Strafverfahren gegen Hilgert verpflichtet gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft muß nicht nur belastende Aussagen werten, sondern, um zu einem richtigen und gerechten Urteil zu gelangen, auch alle einen Täter entlastenden Momente einbeziehen.

    Auf fast vierzig Schreibmaschinenseiten listete Köberle alle Widersprüche auf, die sich allein aus der Ermittlungsakte ergaben und legte weit über hundert Beweise bei. Nicht eine einzige seiner Fragen würde die Staatskanzlei beantworten können. Wie wird sie sich aus der Affäre ziehen?

    Der Form halber richtete die Staatskanzlei drei Fragen an das Justizministerium. Anfragen an das Finanzministerium unterblieben. Ohne je nur eine einzige Frage beantwortet zu haben, teilte die Staatskanzlei fast ein halbes Jahr später – nach mehren Mahnungen – mit, daß nach Ansicht des Justizministeriums neue Ermittlungen nicht notwendig seien, da alle Fragen im Strafverfahren gegen Hilgert vollumfänglich geklärt worden seien. Das war’s!

    Die politische Verantwortung für den Vertragsbruch des Erbbaurechts hat nach Überzeugung von Köberle der frühere Finanzminister und heutige Ministerpräsident von Sachsen - Prof. Dr. Milbradt – zu übernehmen, der entweder nicht in der Lage war, dem bunten Treiben der höchsten Ministerialbürokratie um das Erbbaurecht ein Ende zu setzen, dieses Treiben tolerierte oder vielleicht sogar unterstützte!? Nur eine politisch hochrangige Persönlichkeit ist in der Lage, einen solch gigantischen – ministerienübergreifenden – Rechtsbruch mit all seinen späteren Weiterungen anzuordnen und zu kontrollieren.

    Gerade das rechtsbrüchige Verhalten der Staatskanzlei bestätigt das im Volksmund bekannte Wort:

    Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

     

    Eine neue Strafanzeige am 22.01.2003 bei der Kripo Leonberg

    Da für Köberle als Nebenkläger die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Hilgert nicht möglich war, ein heute noch unbekannter Schütze den Mordanschlag ausgeführt haben muß, weil Hilgert nicht der Schütze gewesen sein kann, stellte Köberle bei der Kripo Leonberg am 22.01.2003 einen neuen Strafantrag  (Tgb.-Nr.34/03).

    Der die Strafanzeige aufnehmende KHK Lechner erklärte nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, daß diese neue Strafanzeige an die Generalbundesanwaltschaft weitergeleitet würde, die dann entscheiden müsse, wo neue Ermittlungen durchgeführt würden, da Köberle diese Strafanzeige unter der Bedingung stellte, daß diese nicht auf dem „sonst üblichen Dienstweg“ wieder nach Sachsen kommen sollte.

    Der Inhalt der Strafanzeige:

            „Verdacht der Strafvereitlung, Rechtsbeugung, bzw.

            gemeinschaftlicher Mordversuch gegen Unbekannt“

    (vgl. auch S. 5 der Strafanzeige gegen Unbekannt).

    Ein Mordversuch ist ein Offizialdelikt. Die Straftatvorwürfe sind gem. § 152 StPO von allen deutschen Ermittlungs- und Justizbeamten kraft Gesetzes zu verfolgen und aufzuklären. Das Gewaltenmonopol des Staates ist einer der wichtigsten Eckpunkte des deutschen Rechts.

    Alle von nun an mit den Vorwürfen Köberles konfrontierten, im Staatsdienst stehenden Personen, machten sich jeweils spätestens ab dem Zeitpunkt strafrechtlich schuldig, in dem sie von den Vorwürfen bzw. der Strafanzeige Kenntnis hatten und neue Ermittlungen vorsätzlich unterdrückten.

    Dies trifft auf Ministerialrat Stiegler von der Staatskanzlei ebenso zu, wie auf andere Personen im Justizministerium, die Stiegler von den Vorgängen unterrichtete. Das Gesetz kennt in diesem Fall keinerlei Ausnahmen.

    Wenn die Vorwürfe von Köberle unberechtigt gewesen wären, warum ging die Justiz nicht sofort zum sonst üblichen Generalangriff über? Wo blieb deren Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung u. ä. mit der in solchen Fällen üblichen Durchsuchung und der Beschlagnahme von Akten? Doch nichts geschah!

    Von nun an zeigte das korrumpierbare und von der Politik gegängelte deutsche Rechtssystem die häßlichste Fratze, die es bieten konnte. Mehr als 50 Jahre war in Deutschland kein Richter, kein Staatsanwalt wegen Strafvereitlung und Rechtsbruch im Amt verurteilt worden. Das ist die andere – in der Öffentlichkeit weithin unbekannte – Handhabung des deutschen Rechts. Die Grenze zum Unrechtsstaat wurde von nun an im Fall Köberle weit überschritten, stets in der Hoffnung, daß Köberle doch noch aufgeben und alle seine Bemühungen im Sande verlaufen würden. Das wird hoffentlich auch in Zukunft ein Irrtum solcher Rechtskannibalen bleiben.

    Obwohl sich der Staatsapparat in den letzten Jahren zunehmend auf das Verschweigen in den Medien verlassen kann, haben die Beteiligten an diesem Justizverbrechen ein Medium vergessen, das in den kommenden Jahren immer häufiger staatliche Justizverbrechen dokumentieren wird. Noch sind es Einzelkämpfer, die im Internet nahezu lautlos das ihnen angetane Unrecht anprangern, doch werden es immer mehr. Wenn man davon ausgeht, daß bei den Wahlen meist nur wenige Prozente über Sieg und Niederlage und die nächste Regierung entscheiden, so kann das Medium Internet zu einer wichtigen Kontrollinstanz für ein besseres demokratischeres Recht werden. In der raschen Multiplikation der Information kann der Erfolg oder Mißerfolg bei einer Wahl wesentlich beeinflußt werden.

    Doch nun zurück zur Strafanzeige wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbekannt v. 22.01.03:

    Über den Dienstweg kam die Strafanzeige an die Polizeidirektion Böblingen, von dort an die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Entgegen der zuvor getroffenen Absprache, sandte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Unterlagen am 3.3.03 an die Staatsanwaltschaft Bautzen. In einem kurzen Schreiben v. 3.3.03 wurde Köberle davon benachrichtigt. Der Straftatvorwurf war bereits reduziert auf den Verdacht der „Strafvereitelung u.a.“ Köberle war nun wieder in den ausweglosen Kreisverkehr der sächsischen Justiz eingebogen.

    Einen zufälligen Termin am 11.03.03 im Gerichtsgebäude Bautzen nahm Köberle wahr, um mit der dortigen Staatsanwaltschaft über die wenige Tage zuvor dort eingegangene Strafanzeige zu sprechen. Der Leitende OStA Schindler verweigert wenige Minuten vor zwölf ein kurzes Gespräch mit dem Bemerken, er müsse sofort zu einer dringenden Sitzung. (Mittagessen?)

    Zufällig klopfte Köberle an die Tür von OStA Bogner, der sich als Pressesprecher im Fall des kleinen Josef (der im Freibad Sebnitz angeblich ertrunken ist) bereits seine Sporen verdienen konnte. OStA Bogner erklärte im Gespräch, er käme aus Baden-Württemberg und wäre für Amtsvergehen zuständig. Da er erst am Tag zuvor, am 10.03.03 aus dem Urlaub gekommen wäre, habe er die (recht umfangreiche) Akte noch nicht gesehen. Das war kurz nach 12.00 Uhr.

    Eine Aktenprüfung Ende April 2003 ergab jedoch, daß sich in beiden der inzwischen angelegten Aktendeckel – beide nur noch wegen Strafvereitelung – jeweils nur ein EDV-Schreiben befand, die beide wie folgt begannen:

     

    „Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.“

     

    Beide Schreiben tragen kein Datum. Das eine, an „Unbekannt“ vorbereitete Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk v. 11.03.03 von OStA Bogner. Am 05.03.03 waren die Akten nach Bautzen gekommen. Am 11.03.03 um 12.00 Uhr hatte OStA Bogner erklärt, er habe die Unterlagen noch nicht gesehen. Und genau am gleichen Tag stand das Ermittlungsergebnis schon fest und wurde von ihm (?) die Einstellungsverfügung vorbereitet.

    Das ist ein himmelschreiender Rechtsbruch. Ohne jegliche Prüfung des Strafvorwurfs des gemeinschaftlichen Mordversuchs soll ein Ermittlungsverfahren – trotz klarer Beweislage – frech unterdrückt und abgeschmettert werden.

    Das andere Schreiben war an Köberle gerichtet – jedoch mit falscher Adresse – (eine böse Absicht ist naheliegend) und einem falschen Datum der Tat. Es wurde am 26.03.03 als Fehleintrag „korrigiert“.

    Der Besuch von Köberle am 11.03.03 bei OStA Bogner hatte jedoch zur Folge, daß diese beiden Schreiben nicht abgesandt wurden, sondern nur als anklagende Zeugnisse in der Akte landeten und so den geplanten offensichtlichen Rechtsbruch heute beweisen.

    Außer diesen beiden Schreiben gab es rein gar nichts, was auf ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft hinwies, sofern man von den Begleitschreiben der Kripo Leonberg und der StA Stuttgart bei der Weiterleitung der Strafanzeige nach Bautzen einmal absieht. Das war die ganze Ermittlungsarbeit bei einem ungeklärten Tötungsversuch. Ist das nicht arg wenig, eigentlich viel zu wenig bei einem Offizialdelikt, bei dem angeblich von Gesetzes wegen ermittelt werden muß?

    So verkommen und verlogen arbeiten deutsche Justizbehörden im Jahre 2003  – nicht 1933.

    Mit Schreiben v. 16.04.03 bot Köberle OStA Bogner Unterstützung an. Eine Reaktion erfolgte nicht.

    Nun kommt die besondere (nahezu einzige) juristische Meisterleistung von OStA Bogner, eines juristischen Gastarbeiters aus Baden-Württemberg, die ihm alsbald hohe Ehren und neue berufliche Aufgaben in Sachsen bescheren sollte. Mit Verfügung v. 15.05.03 erhielt die bisher gegen Unbekannt gerichtete Strafanzeige die Namen der drei Richter im Strafverfahren gegen Hilgert – die Namen Kindermann, Senkbeil und Weisel, sowie der ‚tüchtigen‘ Staatsanwältin Grajcarek. Das Verfahren war nun geändert in „Rechtsbeugung u.a.“

    Einige Tage darauf war auf dem Anrufbeantworter von Köberle eine kurze telefonische Nachricht von OStA Bogner, daß er das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen abgegeben habe, um dem Vorwurf der Befangenheit zu begegnen. Das war bis dahin und auch später die einzige korrekte Handlung!

    Durch Zuweisungsverfügung v. 19.06.03 wurde das Ermittlungsverfahren - inzwischen reduziert -

                          nur wegen  R e c h t s b e u g u n g

    mit einem Begleitschreiben des Generalstaatsanwalts Dr. Schwalm am 19.06.03 an die Staatsanwaltschaft Görlitz abgegeben, wo die Unterlagen am 23.06.03 eingegangen sind.

    Waren vom Eingang der Strafanzeige in Bautzen bis dahin drei einhalb Monate - ohne jegliche Ermittlungen - verstrichen, so überschlug sich nun der pflichtbewußte OStA Jöst bei der StA Görlitz in blindem Gehorsam. Fast überholte er noch die Staatsanwältin Grajcarek, die den „Täter“ schon am nächsten Tag hinter Schloß und Riegel hatte. Bereits nach nur zwei (!) Tagen hatte OStA Jöst die Ermittlungsarbeit abgeschlossen und eine nahezu vierseitige Einstellungsverfügung mit Begründung schreiben lassen. Das grenzt schon fast an Hexerei!

    Diese Einstellungsverfügung v. 25.06.03 beinhaltete nur den Strafvorwurf der Rechtsbeugung gegen die drei Richter und die Staatsanwältin.

    Hoppla! Wo ist denn der schwerste Strafvorwurf? - der des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbekannt geblieben? Wurde auch der eingestellt?

    Auf Anforderung übersandte die StA Görlitz nur den ersten Teil der Ermittlungsakte – einen Aktenordner an RA Haid Stuttgart. Vermutlich lag der Staatsanwaltschaft Görlitz nur dieser eine Ordner vor, denn es gab keinen Grund, die Akten dem Anwalt nicht vollständig zuzusenden. Dieser Sachverhalt ist deshalb so interessant, da der Inhalt der Einstellungsverfügung v. 25.06.03 der StA Görlitz bereits von oben so vorgegeben war, OStA Jöst die Verfügung eigentlich nur noch unterschreiben mußte.

    Kein Mensch der Welt wird je in der Lage sein, die der Strafanzeige beigefügten umfangreichen Beweismittel, die Ermittlungsakten (zwei DIN-A 4 Ordner plus mehrere Beihefte) und den ganzen Vorgang in nur  z w e i Arbeitstagen zu prüfen, Ermittlungen einzuleiten, das Ergebnis zu prüfen und abzuschließen und dann auch noch diese Einstellungsverfügung zu verfassen.

    Warum ließ sich OStA Jöst derart mißbrauchen? Fürchtete er um seine Karriere? Ist sie wichtiger als das im Gesetz festgeschriebene Recht, dem er sich durch Eid verpflichtet hat? Sind Befehl und Gehorsam bei den Staatsanwaltschaften schon so fest verankert, daß blindwütige „Generäle“ ihre Mannen in einem sinnlosen Gefecht derart leichtfertig verheizen können? Ist das noch demokratisches oder längst wieder nur das alte diktatorische Recht aus wilhelminischer Zeit?

    Ohne auf alle falschen Einzelheiten dieser Einstellungsverfügung einzugehen, so bestätigt sie eines: kein Trick ist zu mies, kein Strohhalm zu dünn, mit dem sich die sächsische Justiz aus dieser stinkenden Brühe ziehen will.

    Jeder Leser ist aufgefordert, aufgrund der von Köberle vorgelegten Beweise – die wegen des großen Umfangs gar nicht alle veröffentlicht werden können – kundzutun, ob sich die sächsischen Justizbehörden korrekt verhalten haben oder sich bewußt und in vorsätzlicher Weise vom Gesetz entfernt und sich deshalb der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben.

    Ist die nun folgende Aussage der Staatsanwaltschaft nicht fast schon ein Offenbarungseid?

     

    „Er (Hilgert) hatte hierfür (seine Tat) auch ein plausibles Motiv geliefert.“

     

    Wie der Pizzabäcker um die Ecke  l i e f e r t e  Hilgert ein plausibles Motiv. Das ist genau so dumm und lächerlich argumentiert, wie die angeblichen Übergriffe der Illegalen in den Wäldern von Rammenau, gegen die sich Hilgert mit seinem geladenen Revolver in der Hosentasche „zum Selbstschutz verteidigen“ wollte.

    Gerade eine Steilvorlage für Köberle ist der krampfhafte Versuch der Staatsanwaltschaft die Täterschaft Hilgerts durch die Zeugenaussage von M. Kluge (Bl. 152) beweisen zu wollen. Zutreffend ist, daß Kluge zu Protokoll gab, daß Hilgert am Abend zuvor in stark angetrunkenen Zustand gesagt haben soll (Hilgert trank an diesem Abend angeblich 5 Liter Bier und über 2 Liter Wein), daß er  s i e  (Förster und Köberle) noch einmal erschießen werde.

    Ist das nicht ein gewaltiger Unterschied zur der nunmehrigen Aussage der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, daß er  i h n  noch einmal erschießen werde. Ja, man muß schon genau lesen, wenn man den feinen – in Wirklichkeit aber sehr großen – Unterschied zwischen ‚sie‘ und ‚ihn‘ erkennen will. Ist hier nicht die Grenze von der Verdummung hin zur „Verarschung“ weit überschritten?

    Gerade der Staatsanwaltschaft, die nur allzuoft versucht, das Komma als das Tipfelchen auf dem „i“ zu betrachten, muß man hier eine sehr böse Absicht unterstellen.



     

    Aber es kommt noch viel schlimmer. Auf Bl. 152 korrigierte Kluge seine frühere Aussage und sagte, daß Hilgert dies früher - vor dem 31.12.1994 – so gesagt haben soll. Kluge ergänzt dann, daß Hilgert ja nach dem 1.1.95 gar nicht mehr in Rammenau war.

    Das klingt zunächst „plausibel“. Die Unterstützung von Hilgert durch Köberle begann aber erst 1995. Warum sollte Hilgert den künftigen Partner Köberle völlig grundlos schon 1994 erschießen wollen und erteilte ihm danach weitreichende Vollmachten?

    Im weiteren Verlauf der äußerst fragwürdigen Einstellungsverfügung heißt es, daß das Fehlen von Schmauchspuren eine Täterschaft Hilgerts „nicht ausschließe“.

    Gegenfrage: sind die nicht vorhandenen Schmauchspuren wirklich ein taugliches Beweismittel, mit der die StA nunmehr eine Täterschaft von Hilgert einwandfrei beweisen kann, der einmal in böser Absicht, dann in Notwehr und dann im Affekt geschossen haben will?

    Warum machte sich die Staatsanwaltschaft die Mühe, mit großem Zeitaufwand diese Verfügung zu schreiben um sich dadurch der Lächerlichkeit preiszugeben? Ein Ortstermin, in Anwesenheit von Hilgert und Köberle, könnte innerhalb weniger Stunden die offenen Fragen klären. Hilgert wird seine Selbstbeschuldigung niemals beweisen können, das weiß am besten die Staatsanwaltschaft. Gerade deshalb versucht sie mit allen – auch rechtswidrigen – Mitteln, die Akte geschlossen zu halten.

     

    Nur wenige Tage nach dem Erwachen aus 100-tägigem Koma war Köberle zu den Ereignissen auf dem Golfplatz vernommen worden. In diesem – für ihn immer noch lebensbedrohlichen Zustand – wollte der Kripobeamte Pietsch wahre Mammutfragen zu Geschäftsvorgängen beantwortet haben. Köberle wollte dazu später weitere Angaben machen. Er wurde jedoch nie mehr vernommen.

    Was bis zu dieser Einstellungsverfügung nur ein schlimmer Verdacht von Köberle war, wird durch die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft nunmehr von ihr selbst bewiesen. Die Staatsanwaltschaft wollte die hilflose Situation von Köberle nutzen, damit er die dubiosen Zahlenangaben von Hilgert und somit das Mordmotiv bestätige hätte. Als die ersten Vernehmungen nicht die erhofften Aussagen brachten, sondern das Geständnis Hilgerts mehr und mehr ins Wanken geriet, wurden die Vernehmungen von Köberle einfach nicht mehr fortgesetzt. Was man nicht fragt, darauf gibt es keine Antwort!

    Egal, wann, wie und von welcher Seite man die nunmehrige Argumentation der Staatsanwaltschaft Görlitz betrachtet, sie ist frech und eine Schande für den „Rechtsstaat“.

    Die Aussagen von Köberle, in denen er Hilgert mit absoluter Sicherheit als den Schützen ausschloß, werden heute durch die Staatsanwaltschaft mit „Desorientiertheit und Erinnerungslücken“ zum Zeitpunkt der ersten Vernehmungen zurückgewiesen und dabei auf die Aussage der Ärztin Dr. Adam verwiesen. Das ist eine nahezu schon hirnlose Leistung, die dem wahren Verfasser dieser Einstellungsverfügung nicht unbedingt den Orden für überragende Intelligenz bescheren wird. Er schreibt über den damaligen Gesundheitszustand von Köberle:

    „... daß wegen des langen Krankheitsverlaufs bei dem Anzeigenerstatter noch Erinnerungslücken bestünden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er derzeit noch nicht vollständig orientiert sei.“

     

    Das Wort „zeitlich“ (zeitlich noch nicht vollständig orientiert) der Ärztin unterschlägt er einfach. Richtig. Der Gesundheitszustand von Köberle war in jenen Tagen äußerst kritisch. Wenn die Staatsanwaltschaft heute versucht, den Wahrheitsgehalt der damaligen Aussagen mit „Desorientiertheit“ anzuzweifeln, nachdem die ungeheuren Vorgänge zur Vertuschung einer Straftat nicht mehr verleugnet werden können, als was muß dann die damalige Vorgehensweise bei den Vernehmungen gewertet werden? Wenn Köberle damals desorientiert war – wie jetzt behauptet wird – hätte dann das Verfahren gegen Hilgert überhaupt eröffnet und ohne weitere Vernehmungen von Köberle ein Urteil gesprochen werden dürfen?

    Obwohl der Strafanzeige das 46-seitige kriminaltechnische Gutachten von Prof. Dr. Koristka beigefügt worden war, aus dem hervorgeht, daß bei einer Schußentfernung von 80 cm um das Einschußloch deutliche Nahschußzeichen vorhanden sein müssen, versucht die Staatsanwaltschaft nunmehr die Glaubwürdigkeit des Geständnisses von Hilgert gerade durch die relativ nahe Distanz von 50 bis 80 cm aufgrund des sehr zweifelhaften Gutachtens des LKA zu beweisen. Hat die Staatsanwaltschaft das - anderslautende - Gutachten von Prof. Dr. Koristka überhaupt gelesen und zur Kenntnis genommen?

    Nahezu jeder Satz in dieser Einstellungsverfügung läßt sich aufgrund der Aktenlage als falsch widerlegen. War es nur Ignoranz, war es Faulheit oder war es böswillige Absicht, die der Strafanzeige beigefügten Unterlagen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Lt. Einstellungsverfügung ist das (in nahezu allen Punkten falsche) Gerichtsmedizinische Gutachten von Dr. Beuthin angeblich gerade deshalb glaubhaft, weil der Gerichtsmediziner zum Kaliber (im Gegensatz zum ersten Eindruck am Tag der Tat) nichts mehr aussagen konnte, weil – angeblich – nur Weichteile getroffen worden waren. Köberle hatte mit der Strafanzeige jedoch die Kopie des OP-Berichts vorgelegt, wonach die 4. Rippe durch den Schuß verletzt worden war.

    Ist nun der ärztliche OP-Bericht falsch oder die Aussage des Gerichtsmediziners in seinem Gutachten, mit der er seiner ersten Aussage widerspricht? Sind die Argumente der Staatsanwaltschaft wirklich glaubhaft? Entsprechen diese nur der Norm des verlogenen Rechts?

     

    Obwohl nur wenige Absätze zuvor das Geständnis von Hilgert in dieser Einstellungsverfügung deshalb als glaubhaft bewiesen werden sollte, weil die Entfernung bei der Schußabgabe nur 50 bis 80 cm gewesen sein soll, wird die nun folgende Argumentation geradezu abenteuerlich. Wörtlich heißt es:

    „...Im übrigen handelte es sich um einen Durchschuß, und es wurden am Tatort weder die verwendete Kugel noch Patronenhülsen (- Mehrzahl -) gefunden.“

     

    Ist die vorstehende Behauptung wirklich ein Beweis für eine Täterschaft Hilgerts? (Ein Revolver wirft die Hülse nicht aus – vor allem bei einem einzigen Schuß nicht mehrere Hülsen.) Direkt geht es weiter:

    „Zum Verlauf des Schusskanals befinden sich in der Akte unterschiedlichste Angaben. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft hatten jedoch Veranlassungen, diese näher zu überprüfen, zumal nicht genau bekannt war, in welchem Abstand der gesondert Verfolgte Hilgert und der Anzeigenerstatter bei der Schußabgabe zueinander standen.

    Nach allem liegen somit weder die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechtsbeugung noch einer Strafvereitelung vor.

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ohnehin Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB eingetreten wäre.“

     

    Mit diesen Sätzen hat OStA Jöst aber alle ihm zur Verfügung stehenden juristischen Register gezogen. Vier unterschiedliche Schußkanäle – das spielt deshalb keine Rolle, weil der Abstand zwischen Hilgert und Köberle bei der Schußabgabe nicht genau bekannt war. Versuchte nicht wenige Absätze zuvor die Staatsanwaltschaft gerade die Glaubhaftigkeit des (falschen) Geständnisses von Hilgert dadurch zu beweisen, daß lt. Gutachten die Distanz nur 50 bis 80 cm betragen haben soll?

    Sind das wirklich die richtigen Antworten auf eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Mordversuchs? Nein – nein und nochmals nein!

    Und da gibt es für die Staatsanwaltschaft zum Glück noch die Verjährung. Trifft diese für alle Beteiligten zu, die von 1998 angefangen in den folgenden Jahren immer wieder rechtsbrüchig versucht haben, neue Ermittlungen mit allen Mitteln zu verhindern? Ist Verjährung auch für OStA Bogner, OStA Jöst und den Generalstaatsanwalt eingetreten?

    Soll sich die Verjährung auch auf den Mordversuch beziehen? Mord(versuch) verjährt aber nicht – oder haben die Staatsanwälte in Sachsen anderes gelernt?

    War der Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbekannt in den Monaten vorher ungeprüft in den Sümpfen der Justiz untergetaucht, so taucht davon ein bißchen am 4.7.2003 wieder auf. Im Brief v. 4.7.2003 an Köberle teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß das Ermittlungsverfahren gegen die drei Richter und die Staatsanwältin Grajcarek wegen

     

                         Rechtsbeugung     u . a.

     

    aus den bereits angeführten Gründen eingestellt worden sei. Köberle jedoch hatte diesen Personen nie einen gemeinschaftlichen Mordversuch vorgeworfen. Einstellungsverfügungen müssen auch für den juristischen Laien klar verständlich sein. Wissen vielleicht Sie, verehrter Leser, was die Staatsanwaltschaft mit  u. a. wirklich gemeint und eingestellt hat?

    Auch bei diesem Schreiben nutzte die Staatsanwaltschaft Görlitz alle ihr zur Verfügung stehenden Finessen. Es war Juli, es war Urlaubszeit. Der am 4.7.03 geschriebene Brief wurde lt. Poststempel erst am 9.7.03 abgesandt. Er war nicht förmlich zugestellt worden. Die Beschwerdefrist betrug nur  z w e i  Wochen. Wenn das, wie alle anderen Vorgänge auch, nicht nach böser Absicht riecht, um über einen Ablauf der Beschwerdefrist den Fall abzuschließen.

     

    Herr Oberstaatsanwalt Jöst! Warum haben Sie sich für eine derart schlampige Einstellungsverfügung mißbrauchen lassen? War es die Hoffnung auf eine bessere Karriere? War es übereifriger Gehorsam auf den Befehl von ganz weit oben? Hätten Sie mit der Einstellungsverfügung nicht nur zwei Tage, sondern zwei Wochen gewartet, der Rechtsbruch wäre dann nicht so offensichtlich geworden. Sie sehen: Blinder Eifer schadet nur!

     

    Herr Oberstaatsanwalt Bogner! Herzlich Glückwunsch zur Beförderung, zum Leiter der neuen Antikorruptionsabteilung INES. Loyale und treue Diener braucht der Staat. Sie haben bewiesen, daß Sie als rechtsschaffen(d)er Mann der richtige Mann am rechten Platz sind. Sie haben den „Generalstab“ im Tornister, der Sie zu noch höheren Ämtern befähigt. Erfüllen Sie auch weiterhin als loyaler, nur dem Recht verpflichteter und gehorsamer Staatsdiener Ihre Ihnen von oben zugewiesenen Aufgaben im schwarz-roten Filz von Sachsen. Sie werden, wie der Märchenprinz das Dornengestrüpp, erfolgreich durchschlagen, das schlafende Recht wach küssen und die Korruption wie ein tapferer Ritter in die Knie zwingen. Sie sind der zu allem fähige Ritter, der für Recht und Ordnung sorgt und das deutsche Recht auch weiterhin in eine glückliche Zukunft führen wird.

     

    Gegen diese Einstellungsverfügung ließ Köberle über seinen Anwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen eine ausführlich begründete Beschwerde einlegen. Mit Schreiben v. 12.11.2003 wies die Generalstaatsanwaltschaft die

    Beschwerde wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung etc. gegen die Richter und die Staatsanwältin zurück.

    Woher kommt plötzlich der Begriff Freiheitsberaubung? Köberle hatte nie behauptet, daß Hilgert unschuldig im Gefängnis war. Hilgert war ein Mittäter, der den Tod von Köberle billigend in Kauf nahm und ihn in böswilliger Absicht vor die Flinte eines heute noch unbekannten Täters geführt hatte. Können die Leute bei der Staatsanwaltschaft nicht richtig lesen? Es geht immerhin um ein versuchtes Tötungsdelikt!

    Was ist mit „etc.“ gemeint? Ist damit der Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordversuchs gemeint?

    Dieser ablehnende Bescheid beginnt im üblichen und unlogischen Beamtendeutsch:

    „Der Beschwerde vom 17. Juli 2003 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. Juni 2003 gebe ich – nach Überprüfung der Akten – nicht statt. 

    (Das klingt noch verständlich!)

    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Görlitz, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, entspricht .der Sach- und Rechtslage.

    (Da sind aber sehr große Zweifel angebracht!)

    Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.“

    (Ja, welcher Schwachsinn der Einstellungsverfügung soll nicht wiederholt werden?)

    Das ist bei den schweren Vorwürfen von Köberle und der Beweislage lediglich ein Gelaber, um das Papier zu schwärzen. Einen solchen Unsinn schreiben die Stellen, die extra dafür geschaffen wurden und die die Umsetzung des Rechts und der Rechtsstaatlichkeit garantieren sollen.

    Sind wir in Deutschland inzwischen schon wieder an dem Punkt angekommen, an dem politische Mörder, ungestraft von der Justiz, ihr Unwesen treiben können?

     

    Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das Schreiben der GStA v. 12.11.03 verwiesen und nur noch einige besonders dumme oder arrogante Punkte kommentiert. Auf Anforderung hatte RA Haid von der StA Görlitz nur einen Aktenordner übersandt bekommen. Gerade deshalb ist es wahrscheinlich, daß OstA Jöst – selbst wenn er anderes behaupten sollte – mit der vorbereiteten Einstellungsverfügung nur ein Aktenordner zugesandt worden war. Erst auf neuerliche Anforderung wurde RA Haid auch der zweite Ordner zugesandt. Ist der nun folgende Passus im Schreiben der GStA nur böswillig und frech oder fehlt selbst an höherer Stelle das logische Denkvermögen? Hier heißt es:

    „Selbstverständlich wurde auch Band II der Beiakte ausgewertet und dem Anwalt des Beschwerdeführers auch zur Akteneinsicht übersandt (woher will der Beschwerdeführer sonst seine Kenntnisse haben?)“

     

    Angriff ist die beste Verteidigung! Mehrfach hatte Köberle in den vergangenen Jahren die Akten eingesehen und diese kopiert. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft kennt Köberle den Inhalt der Akten genau. Eine solche Blöße hätte sich die GStA mit dieser Aussage nicht geben dürfen. Aber es kommt noch viel dümmer und noch frecher:

    „....Im Übrigen kommt aber auch er (Prof. Dr. Koristka) zu dem Ergebnis, daß Schmauchablagerungen aus 5 m Entfernung nicht zu erwarten sind. Selbst der Anzeigenerstatter (Köberle) will in dieser Entfernung aber keine andere Person als den verurteilten Hilgert wahrgenommen haben. Damit widerlegt er selbst seine Behauptung, eine dritte Person habe auf ihn geschossen.

    .....Damit muß es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. Juni 2003 sein Bewenden haben.“

    Bedarf es dazu noch eines Kommentars? Da nicht jeder Leser die ganze Vorgeschichte kennt, nur nochmals der Hinweis  -  Köberle wurde in den Rücken geschossen, er sprach von einem Gewehrknall aus einer größeren Entfernung (erst Schmerzempfindung – dann kam der Knall ! )

    Gerade diese jahrelange abwehrende Haltung der Behörden und der Staatsanwaltschaften erhärten den Verdacht, daß die schweren Vorwürfe von Köberle zutreffen und die Staatsanwaltschaft einen Dammbruch mit allen Mitteln verhindern will. Sie ist das ausführende Organ, muß die von oben vorgegebenen Befehle ausführen, die aber dort eigentlich eine Grenze haben müßten, wo ein Gewaltverbrechen vertuscht werden soll.

    Auf anwaltlichen Rat verzichtete Köberle auf eine Klage gegen diesen rechts-brüchigen Bescheid, weil sehr wahrscheinlich auch das Gericht, den von der Staatsanwaltschaft auf das Nebengleis – Strafvereitelung / Rechtsbeugung – geschobenen Zug nur bis zum Prellbock weitergeschoben hätte.

     

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    In der nächsten Fortsetzung wollen wir den Fall Köberle mit der Dokumentation der Antworten der politischen Repräsentanten zunächst abschließen. Sie alle hatte Köberle gebeten, ihm eine Vertrauensperson zu benennen, die sich des Falles annimmt und der er seine Beweise hätte vorlegen können. Sie werden staunen, auf welch tönernen Füßen der deutsche Rechtsstaat seht.

     

     

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