Der deutsche Rechtsstaat -
das verlogene Märchen für unmündige Bürger
Politiker und die Medien
suggerieren es uns jeden Tag: alle Bürger – ohne Unterschied der Rasse, der Bildung, des Glaubens,
der Herkunft leben in einem Rechtsstaat. Vor dem deutschen Gesetz sind
alle gleich. Das klingt sehr
gut, wenn es da nicht die zweite Seite der Medaille gäbe:
Vor dem Anspruch auf das
Recht kommt meist schon die Rechnung des Anwalts und mit der Klage werden die
Gerichtskosten fällig. Bereits hier liegt die erste hohe Hürde, die das Recht
automatisch auf die Seite des „Finanz“-stärkeren verlagert. Einen langen und
teuren Rechtsstreit durch alle Instanzen wird ein mittelloser Kläger kaum
riskieren können, selbst wenn das Recht eindeutig auf seiner Seite ist, denn
das „RICHTERPRIVILEG“
schützt die Richter vor Strafe auch bei einem vorsätzlichen Rechtsbruch. Es
gibt viele schwarze Schafe in den schwarzen und roten Roben, die auch bei
gravierenden Rechtsverstößen keinerlei Gewissensbisse haben und unter ihrer
schwarzen Robe ihre nicht immer ganz reine Weste verdecken.
Vor
den deutschen Gerichten gibt es jährlich etwa 2 Millionen Gerichtsverfahren. Etwa
20 % - so wird geschätzt – gehen nur deshalb verloren, weil der eigene Anwalt
eine Pfeife war oder das „unabhängige“(!)
Gericht aus den verschiedensten Gründen ein falsches Urteil
gesprochen hat.
Nicht
immer gibt es den Weg in die nächste Instanz. Nicht jedes Fehlurteil wird dort
korrigiert, sondern oftmals wird mit den fadenscheinigsten Begründungen das
falsche Urteil bestätigt. Um die eigene Unfähigkeit oder gar den Vorsatz zu
kaschieren, wird in vielen Fällen vom Gericht eine Revision gegen solche Urteile
gar nicht erst zugelassen, weil viele die Richter wissen, daß ihr Urteil vor
dem BGH kaum Bestand haben würde.
Jährlich
etwa 400.000 Justizopfer (!) wegen der Unfähigkeit von Anwälten und von
Fehlentscheidungen der Gerichte. Das ist eine erschreckend hohe Zahl, die sehr
nachdenklich machen muß und geradezu nach einer berechenbareren Justiz verlangt.
400.000 Menschen verlieren deshalb jährlich nicht nur ihr Geld, sondern auch
den Glauben an das eigene – oft richtige – Rechtsgefühl. Der Anwalt kaschiert
die eigene Unfähigkeit mit den Worten: „....das hätten Sie mir aber vorher
sagen müssen...“ oder verweist auf seinen Lieblingsspruch:
„...Sie wissen ja,
vor Gericht und auf See, da ist man in Gottes Hand...“.
Ja, die Halbgötter in
den schwarzen Roben, manchmal sind sie die größten Teufel!
Wie manipulierbar auch international höchste
Gerichte geworden sind, zeigte sich in den USA, im Land der „unbegrenzten
Möglichkeiten“. Als die Manipulationen der Präsidentschaftswahlen –
insbesondere die Behinderungen und die falsche Auszählung in Florida unter
Gouverneur Jeb Bush - ruchbar wurden, Al Gore als neuer Präsident der USA schon
nahezu feststand, stoppte das von den Republikanern beherrschte höchste Gericht
der USA die weitere Nachzählung der Stimmen und erklärte in einem
ungesetzlichen Handstreich George W. Bush zum Sieger. Nun hat Amerika einen von
Gruppeninteressen manipulierten Präsidenten, einen Mann, der von der übrigen
Welt so wenig weiß, daß er Afrika als Land bezeichnete. Gerade dieser
geltungssüchtige Rodeo-Präsident aus Texas hatte schon als Gouverneur umstrittene
Todesurteile vollstrecken und so manchen unschuldig Verurteilten hinrichten lassen.
Wer es mit dem Recht nicht so genau nimmt, der nimmt es auch mit der Wahrheit
nicht so genau.
In
den wenigen Jahren der Präsidentschaft von Bush ist ein großer Teil des Rechts
und mit ihm ein Teil der amerikanischen Freiheit verloren gegangen. Als
sektiererischer Heilsbringer nutzt Bush skrupellos die Ängste der Menschen, um
unter dem Deckmantel des internationalen Terrorismus Unsicherheit durch neue
Gewalt zu säen, während gleichzeitig die politische Lüge die Welt erobert und
die Kontrolle des Staates über den Bürger ausgeweitet wird. „God save America!“. It will be better:
God
save the World from stupid people, like Bush!
Das
Recht ist selbst im ehemals freiheitlichsten Land der Welt in Gefahr geraten.
In Deutschland war die Gewaltenteilung – die Trennung von Macht und Recht – von
den Vätern der Bundesrepublik wohl im Grundgesetz festgeschrieben, in Wirklichkeit
in den 50 Jahren ihres Bestehens aber nie vollzogen worden. Da es keinerlei Kontrollinstanzen
gibt, kann der Justizapparat ungestraft das Recht nach Belieben verdrehen und
verbiegen, um einer kleinen herrschenden Minderheit weiterhin die Macht zu
erhalten und dadurch auch die eigenen Privilegien und Pfründe absichern.
Wer
sich jedoch mit dem Thema der deutschen Justiz näher beschäftigt muß erkennen,
daß brisante Verfahren von der Politik beeinflußt und abgeblockt werden. Den
kleinen Mann, den trifft die Härte des Gesetzes. Oft schon vor dem Urteil wird
er in den Medien öffentlich abgestraft, obwohl angeblich das Unschuldsprinzip
bis zur Rechtskraft eines Urteils gelten soll. So steht es zwar im Gesetz, aber
die Wirklichkeit sieht in Deutschland ganz anders aus.
Amtsmißbrauch,
Strafvereitelung, Rechtsbeugung, das sind Straftaten, die nach dem Gesetz sehr
wohl als strafbare Handlungen eingestuft sind. Die Täter werden deswegen aber
in den seltensten Fällen angeklagt und noch viel seltener verurteilt, weil
solche Rechtsbrüche zu sehr hohen Schadensersatzansprüchen gegen die öffentliche
Hand führen könnten und dadurch der ganze Staatsapparat in Mißkredit geraten
könnte. Ein vorsätzlicher Rechtsverstoß ist für den Staat oft der „billigste
Weg“ ein Opfer am langen Arm verhungern zu lassen und Schadensersatzansprüchen
aus dem Weg zu gehen. Ermittlungsverfahren werden entweder klammheimlich eingestellt
oder bleiben in der untersten Schublade eines loyalen Staatsanwalts unbearbeitet
bis zur Verjährung liegen. Vor Verfolgung und Strafe brauchen sich in Deutschland
die rechtsbrechenden Täter nicht zu fürchten. In der Regel wartet auf sie
gerade wegen ihrer loyalen und pflichtbewußten Haltung alsbald die nächste
Beförderung.
Die
Osteoporose des Staatsapparats, die vielen rückgratlosen Staatsdiener, die sich
krampfhaft an den unsinnigsten Vorschriften und Paragraphen festklammern und
gehorsamst die von oben erteilten Befehle befolgen waren und sind auch in
Zukunft eine Gefahr für das Recht und die Freiheit der Bürger.
Lesen
Sie den folgenden Tatsachenbericht und die angefügten Dokumente. Das ist die
unglaubliche Arbeitsweise der Justiz in Deutschland im Jahre 2003!
Der lange und mühsame Weg zu einer anderen,
der nicht offiziellen
Wahrheit
Als Peter Köberle mehr als zwei Jahre nach
dem Mordanschlag erkannte, daß Hilgert nicht der Schütze sein konnte, ahnte er
nicht, wie mühsam und langwierig der Weg zur Wahrheit sein würde.
Nachdem Köberle mehrere Dutzend Widersprüche
allein aus der Ermittlungsakte Hilgert herausgearbeitet hatte, informierte er
darüber den sächsischen Innminister Hardraht. Nur eine Woche später erhielt
Köberle alle seine Unterlagen unbearbeitet (!!) von dort wieder zurück. Der Schreibtisch des Ministers war wieder
„sauber“ – seine Arbeitsweise auch ??
Im
Herbst 2000 ließ Köberle den Mordanschlag von Prof. Dr. Christian Koristka –
Professor für Kriminaltechnik in Berlin – rekonstruieren. Fast zwei Jahre
wartete Köberle auf das endgültige Gutachten, aus dem hervorgeht mußte, daß
Hilgert nicht der Täter gewesen sein konnte und daß der Gerichtsmediziner aufgrund
der Schußverletzung das Kaliber hätte erkennen und einen Revolver 9 mm als
Tatwaffe hätte ausschließen müssen. Die Aussagen im medizinischen Gutachten von
Dr. Beuthin können dadurch einwandfrei als falsch bewiesen werden.
Auch
das Gutachten des Landeskriminalamts ist entweder falsch oder das Shirt wurde
zum Geständnis passend manipuliert. Vergleichsschüsse aus einem Colt Cobra 38
er Spezial 9 mm (angebliche Tatwaffe Hilgerts), die Prof. Dr. Koristka aus 80
cm durchführte, hinterließen auf der Bekleidung deutlich erkennbare
Nahschußzeichen. Da Nahschußzeichen lt. Kriminaltechnischen Gutachten nicht
vorhanden waren, auch der Gerichtsmediziner Dr. Beuthin lt. Gutachten einen
Nahschuß von unter 80 cm ausschloß, kann als sicher angenommen werden, daß das
von Köberle zum Tatzeitpunkt getragene Shirt dem Geständnis von Hilgert
„angepaßt“ (manipuliert oder ausgetauscht) worden war.
Während
der „Täter“ Hilgert nach dem Prozeß seine Bekleidung durch die Verfügung der
Staatsanwältin wieder zurückerhielt, wurde die Bekleidung von Köberle mit der
gleichen Anweisung vernichtet. Selbst der kleine Barbetrag von DM 3.35 wurde ungefragt
vernichtet? Warum ??
Alle
Zeugen sahen nach der Tat auf dem Shirt einen handtellergroßen Blutfleck auf
der linken Brustseite. Der Notarzt hatte das Shirt vor der Behandlung zerschnitten
und vom Körper entfernt. Am gleichen Tag wurde von der Kripo Dresden die Bekleidung
sichergestellt und „unsachgemäß“ in einen Plastikbeutel verpackt. Eine Woche
später wurde die Plastiktüte mit der Bekleidung an die Kripo Bautzen übergeben,
wo diese etwa 6 Wochen (angeblich) irgendwo herumstand, ehe das Shirt nach 7 Wochen
- !! - in „halbverwestem“ Zustand zur Untersuchung zum Landeskriminalamt kam.
Lt. kriminaltechnischem Gutachten war das Shirt
„mit einer blutverdächtigen
Substanz nahezu durchtränkt“.
Am Tatort nur ein
handtellergroßer Blutfleck und das Shirt – lt. Gutachten – völlig mit Blut
durchtränkt und in halbverwestem Zustand. . .
Das ist eine ungewöhnliche Veränderung. Um eines Tages
nicht in Erklärungsnot zu kommen, ließ Staatsanwältin Grajcarek ungefragt
gleich die gesamte Kleidung von Köberle vernichten. Wenn es darauf ankam, dann
arbeitete die Staatsanwältin – im Gegensatz zu ihren Ermittlungen – sehr
gründlich.
Als der sächsische Ministerpräsident Biedenkopf
Anfang 2002 seinen Rücktritt ankündigte, traf sich Köberle mit dessen
persönlichem Referenten, Herrn Rossmanith, und übergab ihm eine umfangreiche
Dokumentation über den Werdegang des Erbbaurechts und die Verstrickungen des
Finanzministeriums in diese Affäre.
Als Ergebnis des Gesprächs mit dem Referenten von
Kurt Biedenkopf wurde Köberle im Mai 2002 in der Sächsischen Staatskanzlei von
Herrn Lessmann – nach eigenen Angaben höchster sächsischer Justizbeamter –
empfangen, der Köberle an Regierungsdirektor Stiegler „weiterreichte“. In
diesem Erstgespräch hatte Stiegler gefordert:
„Stellen Sie Ihre Fragen
schriftlich, damit wir diese prüfen und beantworten können.“
Köberle leistete nun die Arbeit, zu der eigentlich
die Ermittlungsbehörden und die Staatsanwaltschaft vor dem Strafverfahren gegen
Hilgert verpflichtet gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft muß nicht nur
belastende Aussagen werten, sondern, um zu einem richtigen und gerechten Urteil
zu gelangen, auch alle einen Täter entlastenden Momente einbeziehen.
Auf fast vierzig Schreibmaschinenseiten listete
Köberle alle Widersprüche auf, die sich allein aus der Ermittlungsakte ergaben
und legte weit über hundert Beweise bei. Nicht eine einzige seiner Fragen würde
die Staatskanzlei beantworten können. Wie wird sie sich aus der Affäre ziehen?
Der Form halber richtete die Staatskanzlei drei
Fragen an das Justizministerium. Anfragen an das Finanzministerium
unterblieben. Ohne je nur eine einzige Frage beantwortet zu haben, teilte die Staatskanzlei
fast ein halbes Jahr später – nach mehren Mahnungen – mit, daß nach Ansicht des
Justizministeriums neue Ermittlungen nicht notwendig seien, da alle Fragen im
Strafverfahren gegen Hilgert vollumfänglich geklärt worden seien. Das war’s!
Die politische Verantwortung für den Vertragsbruch
des Erbbaurechts hat nach Überzeugung von Köberle der frühere Finanzminister
und heutige Ministerpräsident von Sachsen - Prof. Dr. Milbradt – zu übernehmen,
der entweder nicht in der Lage war, dem bunten Treiben der höchsten
Ministerialbürokratie um das Erbbaurecht ein Ende zu setzen, dieses Treiben
tolerierte oder vielleicht sogar unterstützte!? Nur eine politisch hochrangige
Persönlichkeit ist in der Lage, einen solch gigantischen – ministerienübergreifenden
– Rechtsbruch mit all seinen späteren Weiterungen anzuordnen und zu
kontrollieren.
Gerade das rechtsbrüchige Verhalten der
Staatskanzlei bestätigt das im Volksmund bekannte Wort:
Eine Krähe hackt der
anderen kein Auge aus.
Eine neue Strafanzeige am
22.01.2003 bei der Kripo Leonberg
Da für Köberle als Nebenkläger die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens gegen Hilgert nicht möglich war, ein heute noch unbekannter
Schütze den Mordanschlag ausgeführt haben muß, weil Hilgert nicht der Schütze
gewesen sein kann, stellte Köberle bei der Kripo Leonberg am 22.01.2003
einen neuen Strafantrag
(Tgb.-Nr.34/03).
Der die Strafanzeige aufnehmende KHK Lechner
erklärte nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, daß diese neue
Strafanzeige an die Generalbundesanwaltschaft weitergeleitet würde, die dann
entscheiden müsse, wo neue Ermittlungen durchgeführt würden, da Köberle diese
Strafanzeige unter der Bedingung stellte, daß diese nicht auf dem „sonst
üblichen Dienstweg“ wieder nach Sachsen kommen sollte.
Der Inhalt der Strafanzeige:
„Verdacht der Strafvereitlung, Rechtsbeugung, bzw.
gemeinschaftlicher Mordversuch gegen Unbekannt“
(vgl. auch S. 5 der Strafanzeige gegen Unbekannt).
Ein Mordversuch ist ein Offizialdelikt. Die
Straftatvorwürfe sind gem. § 152 StPO von allen deutschen Ermittlungs- und
Justizbeamten kraft Gesetzes zu verfolgen und aufzuklären. Das Gewaltenmonopol des Staates ist einer der wichtigsten Eckpunkte des
deutschen Rechts.
Alle von nun an mit den Vorwürfen Köberles
konfrontierten, im Staatsdienst stehenden Personen, machten sich jeweils
spätestens ab dem Zeitpunkt strafrechtlich schuldig, in dem sie von den
Vorwürfen bzw. der Strafanzeige Kenntnis hatten und neue Ermittlungen
vorsätzlich unterdrückten.
Dies trifft auf Ministerialrat Stiegler von der
Staatskanzlei ebenso zu, wie auf andere Personen im Justizministerium, die
Stiegler von den Vorgängen unterrichtete. Das Gesetz kennt in diesem Fall
keinerlei Ausnahmen.
Wenn die Vorwürfe von Köberle unberechtigt gewesen
wären, warum ging die Justiz nicht sofort zum sonst üblichen Generalangriff
über? Wo blieb deren Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung u. ä. mit
der in solchen Fällen üblichen Durchsuchung und der Beschlagnahme von Akten?
Doch nichts geschah!
Von nun an zeigte das korrumpierbare und von der
Politik gegängelte deutsche Rechtssystem die häßlichste Fratze, die es bieten
konnte. Mehr als 50 Jahre war in Deutschland kein Richter, kein Staatsanwalt
wegen Strafvereitlung und Rechtsbruch im Amt verurteilt worden. Das ist die
andere – in der Öffentlichkeit weithin unbekannte – Handhabung des deutschen
Rechts. Die Grenze zum Unrechtsstaat wurde von nun an im Fall Köberle weit
überschritten, stets in der Hoffnung, daß Köberle doch noch aufgeben und alle
seine Bemühungen im Sande verlaufen würden. Das wird hoffentlich auch in
Zukunft ein Irrtum solcher Rechtskannibalen bleiben.
Obwohl sich der Staatsapparat in den letzten Jahren
zunehmend auf das Verschweigen in den Medien verlassen kann, haben die
Beteiligten an diesem Justizverbrechen ein Medium vergessen, das in den
kommenden Jahren immer häufiger staatliche Justizverbrechen dokumentieren wird.
Noch sind es Einzelkämpfer, die im Internet nahezu lautlos das ihnen angetane
Unrecht anprangern, doch werden es immer mehr. Wenn man davon ausgeht, daß bei
den Wahlen meist nur wenige Prozente über Sieg und Niederlage und die nächste
Regierung entscheiden, so kann das Medium Internet zu einer wichtigen Kontrollinstanz
für ein besseres demokratischeres Recht werden. In der raschen Multiplikation
der Information kann der Erfolg oder Mißerfolg bei einer Wahl wesentlich
beeinflußt werden.
Doch nun zurück zur Strafanzeige wegen des Verdachts
des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbekannt v. 22.01.03:
Über den Dienstweg kam die Strafanzeige an die Polizeidirektion
Böblingen, von dort an die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Entgegen der zuvor
getroffenen Absprache, sandte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Unterlagen
am 3.3.03 an die Staatsanwaltschaft Bautzen. In einem kurzen Schreiben v.
3.3.03 wurde Köberle davon benachrichtigt. Der Straftatvorwurf war bereits
reduziert auf den Verdacht der „Strafvereitelung u.a.“ Köberle war nun wieder
in den ausweglosen Kreisverkehr der sächsischen Justiz eingebogen.
Einen zufälligen Termin am 11.03.03 im Gerichtsgebäude
Bautzen nahm Köberle wahr, um mit der dortigen Staatsanwaltschaft über die
wenige Tage zuvor dort eingegangene Strafanzeige zu sprechen. Der Leitende OStA
Schindler verweigert wenige Minuten vor zwölf ein kurzes Gespräch mit dem
Bemerken, er müsse sofort zu einer dringenden Sitzung. (Mittagessen?)
Zufällig klopfte Köberle an die Tür von OStA Bogner,
der sich als Pressesprecher im Fall des kleinen Josef (der im Freibad Sebnitz
angeblich ertrunken ist) bereits seine Sporen verdienen konnte. OStA Bogner
erklärte im Gespräch, er käme aus Baden-Württemberg und wäre für Amtsvergehen
zuständig. Da er erst am Tag zuvor, am 10.03.03 aus dem Urlaub gekommen wäre,
habe er die (recht umfangreiche) Akte noch nicht gesehen. Das war kurz nach
12.00 Uhr.
Eine Aktenprüfung Ende April 2003 ergab jedoch, daß
sich in beiden der inzwischen angelegten Aktendeckel – beide nur noch wegen
Strafvereitelung – jeweils nur ein EDV-Schreiben befand, die beide wie
folgt begannen:
„Das Ermittlungsverfahren
wurde eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.“
Beide Schreiben tragen
kein Datum. Das eine, an „Unbekannt“ vorbereitete Schreiben
trägt einen handschriftlichen Vermerk v. 11.03.03 von OStA Bogner. Am 05.03.03
waren die Akten nach Bautzen gekommen. Am 11.03.03 um 12.00 Uhr hatte OStA
Bogner erklärt, er habe die Unterlagen noch nicht gesehen. Und genau am
gleichen Tag stand das Ermittlungsergebnis schon fest und wurde von ihm (?) die
Einstellungsverfügung vorbereitet.
Das ist ein himmelschreiender Rechtsbruch. Ohne
jegliche Prüfung des Strafvorwurfs des gemeinschaftlichen Mordversuchs soll ein
Ermittlungsverfahren – trotz klarer Beweislage – frech unterdrückt und
abgeschmettert werden.
Das andere Schreiben war an Köberle gerichtet –
jedoch mit falscher Adresse – (eine böse Absicht ist naheliegend) und einem
falschen Datum der Tat. Es wurde am 26.03.03 als Fehleintrag „korrigiert“.
Der Besuch von Köberle am 11.03.03 bei OStA Bogner
hatte jedoch zur Folge, daß diese beiden Schreiben nicht abgesandt wurden,
sondern nur als anklagende Zeugnisse in der Akte landeten und so den geplanten
offensichtlichen Rechtsbruch heute beweisen.
Außer diesen beiden Schreiben gab es rein gar
nichts, was auf ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft hinwies, sofern man von
den Begleitschreiben der Kripo Leonberg und der StA Stuttgart bei der
Weiterleitung der Strafanzeige nach Bautzen einmal absieht. Das war die ganze
Ermittlungsarbeit bei einem ungeklärten Tötungsversuch. Ist das nicht arg
wenig, eigentlich viel zu wenig bei einem Offizialdelikt, bei dem angeblich von
Gesetzes wegen ermittelt werden muß?
So verkommen und verlogen
arbeiten deutsche Justizbehörden im Jahre 2003
– nicht 1933.
Mit Schreiben v. 16.04.03 bot Köberle OStA
Bogner Unterstützung an. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Nun kommt die besondere (nahezu einzige) juristische
Meisterleistung von OStA Bogner, eines juristischen Gastarbeiters aus
Baden-Württemberg, die ihm alsbald hohe Ehren und neue berufliche Aufgaben in
Sachsen bescheren sollte. Mit Verfügung v. 15.05.03 erhielt die bisher
gegen Unbekannt gerichtete Strafanzeige die Namen der drei Richter im
Strafverfahren gegen Hilgert – die Namen Kindermann, Senkbeil und Weisel, sowie
der ‚tüchtigen‘ Staatsanwältin Grajcarek. Das Verfahren war nun geändert in
„Rechtsbeugung u.a.“
Einige Tage darauf war auf dem Anrufbeantworter von
Köberle eine kurze telefonische Nachricht von OStA Bogner, daß er das Verfahren
an die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen abgegeben habe, um dem Vorwurf der
Befangenheit zu begegnen. Das war bis dahin und auch später die einzige
korrekte Handlung!
Durch Zuweisungsverfügung v. 19.06.03 wurde
das Ermittlungsverfahren - inzwischen reduziert -
nur wegen
R e c h t s b e u g u n g
mit einem Begleitschreiben des
Generalstaatsanwalts Dr. Schwalm am 19.06.03 an die Staatsanwaltschaft
Görlitz abgegeben, wo die Unterlagen am 23.06.03 eingegangen sind.
Waren vom Eingang der Strafanzeige in Bautzen bis
dahin drei einhalb Monate - ohne jegliche Ermittlungen - verstrichen, so
überschlug sich nun der pflichtbewußte OStA Jöst bei der StA Görlitz in blindem
Gehorsam. Fast überholte er noch die Staatsanwältin Grajcarek, die den „Täter“
schon am nächsten Tag hinter Schloß und Riegel hatte. Bereits nach nur zwei (!)
Tagen hatte OStA Jöst die Ermittlungsarbeit abgeschlossen und eine nahezu
vierseitige Einstellungsverfügung mit Begründung schreiben lassen. Das grenzt
schon fast an Hexerei!
Diese Einstellungsverfügung v. 25.06.03
beinhaltete nur den Strafvorwurf der Rechtsbeugung gegen die drei Richter und
die Staatsanwältin.
Hoppla! Wo ist denn der schwerste Strafvorwurf? -
der des gemeinschaftlichen Mordversuchs gegen Unbekannt geblieben? Wurde auch
der eingestellt?
Auf Anforderung übersandte die StA Görlitz nur den
ersten Teil der Ermittlungsakte – einen Aktenordner an RA Haid Stuttgart.
Vermutlich lag der Staatsanwaltschaft Görlitz nur dieser eine Ordner vor, denn
es gab keinen Grund, die Akten dem Anwalt nicht vollständig zuzusenden. Dieser
Sachverhalt ist deshalb so interessant, da der Inhalt der Einstellungsverfügung
v. 25.06.03 der StA Görlitz bereits von oben so vorgegeben war, OStA Jöst die
Verfügung eigentlich nur noch unterschreiben mußte.
Kein Mensch der Welt wird je in der Lage sein, die
der Strafanzeige beigefügten umfangreichen Beweismittel, die Ermittlungsakten
(zwei DIN-A 4 Ordner plus mehrere Beihefte) und den ganzen Vorgang in nur z w e i Arbeitstagen zu prüfen, Ermittlungen
einzuleiten, das Ergebnis zu prüfen und abzuschließen und dann auch noch diese
Einstellungsverfügung zu verfassen.
Warum ließ sich OStA Jöst derart mißbrauchen?
Fürchtete er um seine Karriere? Ist sie wichtiger als das im Gesetz
festgeschriebene Recht, dem er sich durch Eid verpflichtet hat? Sind Befehl und
Gehorsam bei den Staatsanwaltschaften schon so fest verankert, daß blindwütige
„Generäle“ ihre Mannen in einem sinnlosen Gefecht derart leichtfertig verheizen
können? Ist das noch demokratisches oder längst wieder nur das alte
diktatorische Recht aus wilhelminischer Zeit?
Ohne auf alle falschen Einzelheiten dieser
Einstellungsverfügung einzugehen, so bestätigt sie eines: kein Trick ist zu
mies, kein Strohhalm zu dünn, mit dem sich die sächsische Justiz aus dieser
stinkenden Brühe ziehen will.
Jeder Leser ist aufgefordert, aufgrund der von
Köberle vorgelegten Beweise – die wegen des großen Umfangs gar nicht alle
veröffentlicht werden können – kundzutun, ob sich die sächsischen
Justizbehörden korrekt verhalten haben oder sich bewußt und in vorsätzlicher
Weise vom Gesetz entfernt und sich deshalb der Rechtsbeugung schuldig gemacht
haben.
Ist die nun folgende Aussage der Staatsanwaltschaft
nicht fast schon ein Offenbarungseid?
„Er (Hilgert) hatte
hierfür (seine Tat) auch ein plausibles Motiv geliefert.“
Wie der Pizzabäcker um die Ecke l i e f e r t e Hilgert ein plausibles Motiv. Das ist genau so dumm und
lächerlich argumentiert, wie die angeblichen Übergriffe der Illegalen in den
Wäldern von Rammenau, gegen die sich Hilgert mit seinem geladenen Revolver in
der Hosentasche „zum Selbstschutz verteidigen“ wollte.
Gerade eine Steilvorlage für Köberle ist der
krampfhafte Versuch der Staatsanwaltschaft die Täterschaft Hilgerts durch die
Zeugenaussage von M. Kluge (Bl. 152) beweisen zu wollen. Zutreffend ist, daß
Kluge zu Protokoll gab, daß Hilgert am Abend zuvor in stark angetrunkenen
Zustand gesagt haben soll (Hilgert trank an diesem Abend angeblich 5 Liter Bier
und über 2 Liter Wein), daß er s i e (Förster
und Köberle) noch einmal erschießen werde.
Ist das nicht ein gewaltiger Unterschied zur der
nunmehrigen Aussage der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, daß
er i h n noch einmal erschießen werde. Ja, man muß
schon genau lesen, wenn man den feinen – in Wirklichkeit aber sehr großen –
Unterschied zwischen ‚sie‘ und ‚ihn‘ erkennen will. Ist hier nicht die Grenze von der
Verdummung hin zur „Verarschung“ weit überschritten?
Gerade der Staatsanwaltschaft, die nur allzuoft
versucht, das Komma als das Tipfelchen auf dem „i“ zu betrachten, muß man hier
eine sehr böse Absicht unterstellen.
Aber es kommt noch viel schlimmer. Auf Bl. 152
korrigierte Kluge seine frühere Aussage und sagte, daß Hilgert dies früher -
vor dem 31.12.1994 – so gesagt haben soll. Kluge ergänzt dann, daß Hilgert ja
nach dem 1.1.95 gar nicht mehr in Rammenau war.
Das klingt zunächst „plausibel“. Die Unterstützung
von Hilgert durch Köberle begann aber erst 1995. Warum sollte Hilgert den
künftigen Partner Köberle völlig grundlos schon 1994 erschießen wollen und
erteilte ihm danach weitreichende Vollmachten?
Im weiteren Verlauf der äußerst fragwürdigen
Einstellungsverfügung heißt es, daß das Fehlen von Schmauchspuren eine
Täterschaft Hilgerts „nicht ausschließe“.
Gegenfrage: sind die nicht vorhandenen
Schmauchspuren wirklich ein taugliches Beweismittel, mit der die StA nunmehr
eine Täterschaft von Hilgert einwandfrei beweisen kann, der einmal in böser
Absicht, dann in Notwehr und dann im Affekt geschossen haben will?
Warum machte sich die Staatsanwaltschaft die Mühe,
mit großem Zeitaufwand diese Verfügung zu schreiben um sich dadurch der
Lächerlichkeit preiszugeben? Ein Ortstermin, in Anwesenheit von Hilgert und
Köberle, könnte innerhalb weniger Stunden die offenen Fragen klären. Hilgert
wird seine Selbstbeschuldigung niemals beweisen können, das weiß am besten die
Staatsanwaltschaft. Gerade deshalb versucht sie mit allen – auch rechtswidrigen
– Mitteln, die Akte geschlossen zu halten.
Nur wenige Tage nach dem Erwachen aus 100-tägigem
Koma war Köberle zu den Ereignissen auf dem Golfplatz vernommen worden. In
diesem – für ihn immer noch lebensbedrohlichen Zustand – wollte der Kripobeamte
Pietsch wahre Mammutfragen zu Geschäftsvorgängen beantwortet haben. Köberle
wollte dazu später weitere Angaben machen. Er wurde jedoch nie mehr vernommen.
Was bis zu dieser Einstellungsverfügung nur ein
schlimmer Verdacht von Köberle war, wird durch die weiteren Ausführungen der
Staatsanwaltschaft nunmehr von ihr selbst bewiesen. Die Staatsanwaltschaft
wollte die hilflose Situation von Köberle nutzen, damit er die dubiosen
Zahlenangaben von Hilgert und somit das Mordmotiv bestätige hätte. Als die
ersten Vernehmungen nicht die erhofften Aussagen brachten, sondern das
Geständnis Hilgerts mehr und mehr ins Wanken geriet, wurden die Vernehmungen
von Köberle einfach nicht mehr fortgesetzt. Was man nicht fragt, darauf gibt es
keine Antwort!
Egal, wann, wie und von welcher Seite man die
nunmehrige Argumentation der Staatsanwaltschaft Görlitz betrachtet, sie ist
frech und eine Schande für den „Rechtsstaat“.
Die Aussagen von Köberle, in denen er Hilgert mit
absoluter Sicherheit als den Schützen ausschloß, werden heute durch die
Staatsanwaltschaft mit „Desorientiertheit und Erinnerungslücken“ zum Zeitpunkt
der ersten Vernehmungen zurückgewiesen und dabei auf die Aussage der Ärztin Dr.
Adam verwiesen. Das ist eine nahezu schon hirnlose Leistung, die dem wahren
Verfasser dieser Einstellungsverfügung nicht unbedingt den Orden für
überragende Intelligenz bescheren wird. Er schreibt über den damaligen
Gesundheitszustand von Köberle:
„... daß wegen des langen
Krankheitsverlaufs bei dem Anzeigenerstatter noch Erinnerungslücken bestünden.
Es müsse davon ausgegangen werden, daß er derzeit noch nicht vollständig
orientiert sei.“
Das Wort „zeitlich“
(zeitlich noch nicht vollständig orientiert) der Ärztin unterschlägt er
einfach. Richtig. Der Gesundheitszustand von Köberle war in jenen Tagen äußerst
kritisch. Wenn die Staatsanwaltschaft heute versucht, den Wahrheitsgehalt der damaligen
Aussagen mit „Desorientiertheit“ anzuzweifeln, nachdem die ungeheuren Vorgänge
zur Vertuschung einer Straftat nicht mehr verleugnet werden können, als was muß
dann die damalige Vorgehensweise bei den Vernehmungen gewertet werden? Wenn
Köberle damals desorientiert war – wie jetzt behauptet wird – hätte dann das
Verfahren gegen Hilgert überhaupt eröffnet und ohne weitere Vernehmungen von
Köberle ein Urteil gesprochen werden dürfen?
Obwohl der Strafanzeige das 46-seitige
kriminaltechnische Gutachten von Prof. Dr. Koristka beigefügt worden war, aus
dem hervorgeht, daß bei einer Schußentfernung von 80 cm um das Einschußloch
deutliche Nahschußzeichen vorhanden sein müssen, versucht die
Staatsanwaltschaft nunmehr die Glaubwürdigkeit des Geständnisses von Hilgert
gerade durch die relativ nahe Distanz von 50 bis 80 cm aufgrund des sehr
zweifelhaften Gutachtens des LKA zu beweisen. Hat die Staatsanwaltschaft das -
anderslautende - Gutachten von Prof. Dr. Koristka überhaupt gelesen und zur
Kenntnis genommen?
Nahezu jeder Satz in dieser Einstellungsverfügung
läßt sich aufgrund der Aktenlage als falsch widerlegen. War es nur Ignoranz,
war es Faulheit oder war es böswillige Absicht, die der Strafanzeige
beigefügten Unterlagen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Lt. Einstellungsverfügung
ist das (in nahezu allen Punkten falsche) Gerichtsmedizinische Gutachten von
Dr. Beuthin angeblich gerade deshalb glaubhaft, weil der Gerichtsmediziner zum
Kaliber (im Gegensatz zum ersten Eindruck am Tag der Tat) nichts mehr aussagen
konnte, weil – angeblich – nur Weichteile getroffen worden waren. Köberle hatte
mit der Strafanzeige jedoch die Kopie des OP-Berichts vorgelegt, wonach die 4.
Rippe durch den Schuß verletzt worden war.
Ist nun der ärztliche OP-Bericht falsch oder die
Aussage des Gerichtsmediziners in seinem Gutachten, mit der er seiner ersten
Aussage widerspricht? Sind die Argumente der Staatsanwaltschaft wirklich
glaubhaft? Entsprechen diese nur der Norm des verlogenen Rechts?
Obwohl nur wenige Absätze zuvor das Geständnis von
Hilgert in dieser Einstellungsverfügung deshalb als glaubhaft bewiesen werden
sollte, weil die Entfernung bei der Schußabgabe nur 50 bis 80 cm gewesen sein
soll, wird die nun folgende Argumentation geradezu abenteuerlich. Wörtlich
heißt es:
„...Im übrigen handelte es
sich um einen Durchschuß, und es wurden am Tatort weder die verwendete Kugel
noch Patronenhülsen (- Mehrzahl -) gefunden.“
Ist die vorstehende Behauptung wirklich ein Beweis
für eine Täterschaft Hilgerts? (Ein Revolver wirft die Hülse nicht aus – vor
allem bei einem einzigen Schuß nicht mehrere Hülsen.) Direkt geht es weiter:
„Zum Verlauf des
Schusskanals befinden sich in der Akte unterschiedlichste Angaben. Weder das
Gericht noch die Staatsanwaltschaft hatten jedoch Veranlassungen, diese näher
zu überprüfen, zumal nicht genau bekannt war, in welchem Abstand der gesondert
Verfolgte Hilgert und der Anzeigenerstatter bei der Schußabgabe zueinander
standen.
Nach allem liegen somit
weder die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechtsbeugung noch einer
Strafvereitelung vor.
Lediglich der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ohnehin Verfolgungsverjährung gemäß
§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB eingetreten wäre.“
Mit diesen Sätzen hat OStA Jöst aber alle ihm zur
Verfügung stehenden juristischen Register gezogen. Vier unterschiedliche
Schußkanäle – das spielt deshalb keine Rolle, weil der Abstand zwischen Hilgert
und Köberle bei der Schußabgabe nicht genau bekannt war. Versuchte nicht wenige
Absätze zuvor die Staatsanwaltschaft gerade die Glaubhaftigkeit des (falschen)
Geständnisses von Hilgert dadurch zu beweisen, daß lt. Gutachten die Distanz
nur 50 bis 80 cm betragen haben soll?
Sind das wirklich die richtigen Antworten auf eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen
Mordversuchs? Nein – nein und nochmals nein!
Und da gibt es für die Staatsanwaltschaft zum Glück
noch die Verjährung. Trifft diese für alle Beteiligten zu, die von 1998
angefangen in den folgenden Jahren immer wieder rechtsbrüchig versucht haben,
neue Ermittlungen mit allen Mitteln zu verhindern? Ist Verjährung auch für OStA
Bogner, OStA Jöst und den Generalstaatsanwalt eingetreten?
Soll sich die Verjährung auch auf den Mordversuch
beziehen? Mord(versuch) verjährt aber nicht – oder haben die Staatsanwälte in
Sachsen anderes gelernt?
War der Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordversuchs
gegen Unbekannt in den Monaten vorher ungeprüft in den Sümpfen der Justiz
untergetaucht, so taucht davon ein bißchen am 4.7.2003 wieder auf. Im Brief v.
4.7.2003 an Köberle teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß das
Ermittlungsverfahren gegen die drei Richter und die Staatsanwältin Grajcarek
wegen
Rechtsbeugung u . a.
aus den bereits angeführten Gründen eingestellt
worden sei. Köberle jedoch hatte diesen Personen nie einen gemeinschaftlichen
Mordversuch vorgeworfen. Einstellungsverfügungen müssen auch für den
juristischen Laien klar verständlich sein. Wissen vielleicht Sie, verehrter
Leser, was die Staatsanwaltschaft mit u. a. wirklich gemeint und eingestellt hat?
Auch bei diesem Schreiben nutzte die
Staatsanwaltschaft Görlitz alle ihr zur Verfügung stehenden Finessen. Es war
Juli, es war Urlaubszeit. Der am 4.7.03 geschriebene Brief wurde lt.
Poststempel erst am 9.7.03 abgesandt. Er war nicht förmlich zugestellt worden.
Die Beschwerdefrist betrug nur z w e
i Wochen. Wenn das, wie alle anderen
Vorgänge auch, nicht nach böser Absicht riecht, um über einen Ablauf der
Beschwerdefrist den Fall abzuschließen.
Herr Oberstaatsanwalt Jöst! Warum haben Sie sich für
eine derart schlampige Einstellungsverfügung mißbrauchen lassen? War es die
Hoffnung auf eine bessere Karriere? War es übereifriger Gehorsam auf den Befehl
von ganz weit oben? Hätten Sie mit der Einstellungsverfügung nicht nur zwei
Tage, sondern zwei Wochen gewartet, der Rechtsbruch wäre dann nicht so
offensichtlich geworden. Sie sehen: Blinder Eifer schadet nur!
Herr Oberstaatsanwalt Bogner! Herzlich Glückwunsch
zur Beförderung, zum Leiter der neuen Antikorruptionsabteilung INES. Loyale und
treue Diener braucht der Staat. Sie haben bewiesen, daß Sie als
rechtsschaffen(d)er Mann der richtige Mann am rechten Platz sind. Sie haben den
„Generalstab“ im Tornister, der Sie zu noch höheren Ämtern befähigt. Erfüllen
Sie auch weiterhin als loyaler, nur dem Recht verpflichteter und gehorsamer
Staatsdiener Ihre Ihnen von oben zugewiesenen Aufgaben im schwarz-roten Filz
von Sachsen. Sie werden, wie der Märchenprinz das Dornengestrüpp, erfolgreich
durchschlagen, das schlafende Recht wach küssen und die Korruption wie ein
tapferer Ritter in die Knie zwingen. Sie sind der zu allem fähige Ritter, der
für Recht und Ordnung sorgt und das deutsche Recht auch weiterhin in eine
glückliche Zukunft führen wird.
Gegen diese Einstellungsverfügung ließ Köberle über
seinen Anwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen eine ausführlich
begründete Beschwerde einlegen. Mit Schreiben v. 12.11.2003 wies die
Generalstaatsanwaltschaft die
Beschwerde wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung etc. gegen die Richter und die Staatsanwältin zurück.
Woher kommt plötzlich der Begriff
Freiheitsberaubung? Köberle hatte nie behauptet, daß Hilgert unschuldig im Gefängnis
war. Hilgert war ein Mittäter, der den Tod von Köberle billigend in Kauf nahm
und ihn in böswilliger Absicht vor die Flinte eines heute noch unbekannten
Täters geführt hatte. Können die Leute bei der Staatsanwaltschaft nicht richtig
lesen? Es geht immerhin um ein versuchtes Tötungsdelikt!
Was ist mit „etc.“
gemeint? Ist damit der Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordversuchs gemeint?
Dieser ablehnende Bescheid beginnt im üblichen und
unlogischen Beamtendeutsch:
„Der Beschwerde vom 17.
Juli 2003 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. Juni 2003
gebe ich – nach Überprüfung der Akten – nicht statt.
(Das klingt noch verständlich!)
Die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft Görlitz, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen,
entspricht .der Sach- und Rechtslage.
(Da sind aber sehr große Zweifel angebracht!)
Insoweit wird, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen
Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine
andere Beurteilung.“
(Ja, welcher Schwachsinn der Einstellungsverfügung
soll nicht wiederholt werden?)
Das ist bei den schweren Vorwürfen von Köberle und
der Beweislage lediglich ein Gelaber, um das Papier zu schwärzen. Einen solchen
Unsinn schreiben die Stellen, die extra dafür geschaffen wurden und die die
Umsetzung des Rechts und der Rechtsstaatlichkeit garantieren sollen.
Sind wir in Deutschland inzwischen schon wieder an
dem Punkt angekommen, an dem politische Mörder, ungestraft von der Justiz, ihr
Unwesen treiben können?
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das Schreiben
der GStA v. 12.11.03 verwiesen und nur noch einige besonders dumme oder
arrogante Punkte kommentiert. Auf Anforderung hatte RA Haid von der StA Görlitz
nur einen Aktenordner übersandt bekommen. Gerade deshalb ist es wahrscheinlich,
daß OstA Jöst – selbst wenn er anderes behaupten sollte – mit der vorbereiteten
Einstellungsverfügung nur ein Aktenordner zugesandt worden war. Erst auf
neuerliche Anforderung wurde RA Haid auch der zweite Ordner zugesandt. Ist der
nun folgende Passus im Schreiben der GStA nur böswillig und frech oder fehlt
selbst an höherer Stelle das logische Denkvermögen? Hier heißt es:
„Selbstverständlich wurde
auch Band II der Beiakte ausgewertet und dem Anwalt des Beschwerdeführers auch
zur Akteneinsicht übersandt (woher will der Beschwerdeführer sonst seine
Kenntnisse haben?)“
Angriff ist die beste Verteidigung! Mehrfach hatte
Köberle in den vergangenen Jahren die Akten eingesehen und diese kopiert. Im
Gegensatz zur Staatsanwaltschaft kennt Köberle den Inhalt der Akten genau. Eine
solche Blöße hätte sich die GStA mit dieser Aussage nicht geben dürfen. Aber es
kommt noch viel dümmer und noch frecher:
„....Im Übrigen kommt aber
auch er (Prof. Dr. Koristka) zu dem Ergebnis, daß Schmauchablagerungen
aus 5 m Entfernung nicht zu erwarten sind. Selbst der Anzeigenerstatter (Köberle)
will in dieser Entfernung aber keine
andere Person als den verurteilten Hilgert wahrgenommen haben. Damit widerlegt er selbst seine Behauptung, eine dritte Person habe auf
ihn geschossen.
.....Damit muß es mit der Verfügung der
Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. Juni 2003 sein Bewenden haben.“
Bedarf es dazu noch eines Kommentars? Da nicht jeder
Leser die ganze Vorgeschichte kennt, nur nochmals der Hinweis - Köberle wurde in den Rücken geschossen, er sprach von einem Gewehrknall
aus einer größeren Entfernung (erst Schmerzempfindung – dann kam der Knall ! )
Gerade diese jahrelange abwehrende Haltung der
Behörden und der Staatsanwaltschaften erhärten den Verdacht, daß die schweren
Vorwürfe von Köberle zutreffen und die Staatsanwaltschaft einen Dammbruch mit
allen Mitteln verhindern will. Sie ist das ausführende Organ, muß die von oben
vorgegebenen Befehle ausführen, die aber dort eigentlich eine Grenze haben
müßten, wo ein Gewaltverbrechen vertuscht werden soll.
Auf anwaltlichen Rat verzichtete Köberle auf eine
Klage gegen diesen rechts-brüchigen Bescheid, weil sehr wahrscheinlich auch das
Gericht, den von der Staatsanwaltschaft auf das Nebengleis – Strafvereitelung /
Rechtsbeugung – geschobenen Zug nur bis zum Prellbock weitergeschoben hätte.
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In der nächsten Fortsetzung wollen wir den Fall
Köberle mit der Dokumentation der Antworten der politischen Repräsentanten
zunächst abschließen. Sie alle hatte Köberle gebeten, ihm eine Vertrauensperson
zu benennen, die sich des Falles annimmt und der er seine Beweise hätte
vorlegen können. Sie werden staunen, auf welch tönernen Füßen der deutsche
Rechtsstaat seht.