Anfangs machte Köberle bei seinen Planungen einen großen
Bogen um das Schloß: Die marode Bausubstanz, die langen Stallgebäude - eine
private Sanierung ohne Veränderungen, das war unbezahlbar!
Als das Institut für Denkmalschutz (Dr. Glaser) einem teilweisen
Abbruch und Wiederaufbau und auch der Nutzung als Hotel schriftlich zugestimmt hatte,
freundete sich Köberle mit dem Gedanken an, ein
Schloßhotel daraus zu machen.
Am 01.08.1994 wurde zwischen dem Finanzministerium des Freistaates Sachsen
und der dafür gegründeten Schlosshotelgesellschaft ein
Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit von 86 Jahren geschlossen.
Wenige Wochen zuvor versuchte der Justitiar der Schlösserverwaltung, ein
Herr Kleinschmidt, die Herausgabe des Vertragsentwurfs mit einer frechen
Lüge zu verhindern. Betrachtet man die weitere Entwicklung um diesen Vertrag,
so drängt sich der Verdacht auf, daß Kleinschmidt zumindest
Mitwisser, wenn nicht gar einer der Hintermänner ist.
Alle zuvor getroffenen Vereinbarungen waren in diesem Vertrag festgeschrieben. Als
Wert des Erbbaurechts steht im Notarvertrag - 7 Millionen DM.
Kaum geschlossen, versuchten Kleinschmidt, Frau Förster
(die Schloßdirektorin), Frau Dr. Dietrich (die Nachfolgerin von
Ministerialrat Weidner in der Schlösserverwaltung), Herr Liese (Finanzministerium)
bis hin zu Ministerialdirigent Dr. Dr. Muster (höchster Beamter im SMF),
den Vertrags rechts- und vertragsbrüchig zu unterlaufen.
Nach dem Mordanschlag verkündete Vera Kretschmar, Sprecherin des Finanzministeriums:
der Vertrag sei durch das SMF beendet worden, weil Köberle die vertraglichen
Bedingungen nicht eingehalten hat.
Diese Aussage war eine vorsätzliche Täuschung der Öffentlichkeit, um vom wahren
Tatmotiv Schloß abzulenken.
Der Vertrag wurde erst am 01.07.1999 - also fast drei Jahre später - durch
Rücktritt durch das SMF beendet. Dieser Schritt war nur noch als direkte Folge
des Mordanschlags möglich geworden.
Im Gespräch am 22.07.1996 war von Präsident Fischer festgelegt worden,
das Erbbaurecht im Grundbuch einzutragen.
Nach einer dinglichen Sicherung ist ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Eintragung des Erbbaurechts und dem Mordanschlag
ist auffallend!