Der europäische Haftbefehl - Plötzlich finden Sie sich in einem litauischen Gefängnis wieder
Bitte kopieren und verbreiten Sie dieses Flugblatt. Schreiben Sie an Ministerien und Abgeordnete, Ihnen bekannte Justizbeamte, an Professoren, Doktoren und andere „Bildungsbürger“, an „Linke“ und „Rechte“, „Konservative“ und „Progressive“ usw.
In dieser Broschüre wird nicht weniger beschrieben als die Installation des EU-Gulag mittels der „rechtlichen Handhabe“ namens Europäischer Haftbefehl! Wenn wir es dulden, dass unser natürliches Rechtsempfinden dergestalt mit den Füßen getreten wird, wie das hiermit der Fall ist, so dürfen wir uns nicht wundern, wenn wir eines schönen Morgens irgendwo in der EU oder einem EU-assoziierten Land irgendwo in der Welt im Knast erwachen! Die EntstehungAuf Vorschlag der EU-Kommission vom November 2001, nach Stellungnahme und Billigung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2002, beschloß der Rat der Europäischen Union am 13. Juni 2002 den Rahmenbeschluß zum Europäischen Haftbefehl. Dieser sollte bis zum 1. Januar 2004 EU-weit in nationales Recht umgesetzt werden.Der Europäische Haftbefehl ist in Deutschland eingeflochten worden in das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1718 in seiner 79. Sitzung am 27. November 2003 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuß und zur Mitberatung dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, dem Innenausschuß und dem Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union überwiesen. Der Ausschuß für Immunität hat dann erstmal in eigener Sache klargestellt (nachfolgende Absätze aus Bundestags-Drucksache 15/2677 vom 10.März 2004 S.4):
Die Fraktion der SPD warb um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlußempfehlung, da es Zeit sei, den Rahmenbeschluß über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. (Anm.: Also einfach, weil „es Zeit sei“, wird mal eben die ganze bisherige Rechtsauffassung auf den Müllhaufen der Geschichte gekehrt?) Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass sie erhebliche Bedenken gegen die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hege. So gebe es in romanischen Ländern Gerichtsverfahren, in denen der Angeklagte in Abwesenheit verurteilt werden könne, was im deutschen Recht aus guten Gründen nicht möglich sei. Weiterhin seien Fälle denkbar, in denen ein Auslieferungsgesuch zur Vollstreckung einer Strafe im Ausland gestellt werde wegen eines Deliktes, das in Deutschland gar nicht strafbar sei. Offensichtlich fragwürdig sei es daher, ohne ein europäisches Strafrecht und ohne ein europäisches Strafprozeßrecht einen europäischen Haftbefehl zu regeln. Gleichwohl sehe die Fraktion der CDU/CSU die Notwendigkeit, sich dieser Harmonisierung auf europäischer Ebene nicht zu verschließen und stimme dem Gesetzentwurf daher im Ergebnis zu. (Anm.: Not-wendig für wen? Für die betroffenen Völker, die jetzt in ihrem Gerechtigkeitsempfinden gleich- bzw. ausgeschaltet werden sollen?) Auch aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde dieses europäische Übereinkommen erhebliche Schwierigkeiten bereiten. So nehme es Bezug auf eine Vielzahl von Deliktsgruppen, von denen zwar einige unproblematisch wären, weil vertraut, während andere jedoch in der strafrechtlichen Praxis nur schwer zu handhaben seien und wiederum andere Begrifflichkeiten enthielten, die mit Strafrecht wenig zu tun hätten. Es sei daher absehbar, dass es in vielen Fällen des Europäischen Haftbefehls Probleme dergestalt geben werde, dass deutsche Gerichte sich fragen müßten, ob der behauptete Lebenssachverhalt und die erfolgte Subsumtion unter einen Straftatbestand eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einer der Deliktsgruppen aus dem Rahmenbeschluß zum Europäischen Haftbefehl übereinstimme. Das, was im Falle solcher Zweifel eines deutschen Gerichtes geschehen müßte, sei hoch kompliziert und nur mit Mühe im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht eingefangen worden. Die eigentliche Problematik sei jedoch, dass weitere EU-Übereinkommen bzw. Rahmenbeschlüsse geplant seien, die auf eben diese Deliktsgruppen Bezug nähmen, wie z. B. in der Richtlinie zu Beweismitteln. Auf diese Weise würden die Deliktsgruppen zum Kernbestandteil des sich europäisierenden Strafrechts. Diese Entwicklung sei aus den dargelegten Gründen nicht zu begrüßen. Trotz der geäußerten Kritik werde letztlich auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zustimmen. (Anm.: Wer hätte was anderes erwartet?) Soweit die Ausschnitte aus der Drucksache 15/2677 zur Beschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 15/1718. Die möglichen FolgenUm die Sache auf den Punkt zu bringen: Der Europäische Haftbefehl gibt der Justiz (ggf. den hinter ihr stehenden politischen Interessenvertretern) die Möglichkeit an die Hand, jemanden ins Ausland zu verbringen für ein Delikt, welches er in Deutschland begangen hat oder haben soll, welches aber in Deutschland gar kein Strafdelikt ist, sondern nur in dem um Auslieferung ersuchenden Land! Voraussetzung für eine nicht näher zu prüfende Auslieferung ist, dass die Straftat in den Bereich von 32 Straftaten einer Positivliste fällt und das Höchstmaß (nicht Mindestmaß) für die Straftat mindestens 3 Jahre beträgt.Diese Straftaten sind (die fettgedruckten Delikte sind ausgesprochen dehnbare Begriffe oder laden geradezu dazu ein, einen Haftbefehl aufgrund falscher Beschuldigung erwirken zu lassen): - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
Zitat aus Drucksache 15/1718 S. 18: „Die in der Liste aufgeführten Straftatbestände und Deliktsgruppen sind das Ergebnis von Verhandlungen, bei denen unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten zusammengefaßt wurden. Die Bezeichnungen folgen daher nicht den deutschen strafrechtlichen Definitionen (!!). Entscheidend für die Zuordnung zu einer Listentat ist die Definition des ersuchenden Staates.“ Gesucht wird: Der Muster-Europäer, der sich in allen Strafbüchern aller 25 EU-Mitgliedstaaten auskennt! Es ist sogar möglich (wie bereits im Fall Dr. med. Hamer geschehen), dass im Ausland bereits ein Prozeß in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat und der Auslieferungsantrag somit auf eine Verurteilung zur Haft lautet. Dies widerspricht, wie bereits von den Abgeordneten des Rechtsausschusses durchaus festgestellt wurde, allen bei uns gängigen Vorstellungen von Recht und erst recht von Gerechtigkeit! Damit schwebt über jedem Europäer seit der Annahme dieses Gesetzes die Drohung, ohne großes Federlesen quer durch Europa (inkl. assoziierte AKP-Staaten in Afrika, Karibik oder Pazifik?) gekarrt zu werden, um irgendwo ein Urteil in Empfang zu nehmen und eine Strafe abzusitzen für Delikte, von denen er nie geahnt hat, dass sie überhaupt irgendwo in Europa Delikt sind! Und in aller Offenheit und Einstimmigkeit hat sich der Bundestag zu diesem Instrument der Willkür und damit des Terrors über jeden einzelnen Europäer bekannt! Die Offenheit des Bekenntnisses fand aber fast nur in eingeweihten Kreisen statt, denn in der Öffentlichkeit wurde dieser Europäische Haftbefehl aus guten Gründen nicht bekannt gemacht. Dafür, dass damit der komplette uns bekannte Rechtsstaat – was auch immer der Einzelne schon für schlechte Erfahrungen mit diesem gemacht und welche Mängel er auch immer haben mag – von den Füßen auf den Kopf gestellt wurde, lief die Sache schon fast in aller Heimlichkeit ab, ebenso wie die WiSiV und andere Notstandsgesetze des letzten Sommers. Die Tatsache, dass ein an das Ausland auszuliefernder Europäer eine Straftat nicht in dem beantragenden Land (=Ausstellungsmitgliedstaat) begangen haben muss, sondern dass diese in jedem beliebigen EU-Land begangen worden sein kann, ist in den offiziellen Dokumenten fast nur zwischen den Zeilen herauszulesen. Dazu heißt es im Rahmenbeschluß des Rates vom 13. Juni 2002 unter Artikel 4: Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden KANN: ...6. wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die a) nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; oder b) außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen. Es gibt im deutschen Gesetzestext eine Menge von KANN-Bestimmungen, die aller Willkür Tür und Tor öffnen. Man KANN aber davon ausgehen, dass keine deutsche Behörde die Befolgung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund einer KANN-Bestimmung verweigern und damit diplomatische Zwischenfälle heraufbeschwören wird, nur um jemanden zu schützen, der z.B. wegen „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ oder ähnlichem im Ausland bestraft werden soll. Der europäische Haftbefehl löst die Nationalstaaten endgültig auf. Deshalb wird die bisherige Benennung von der „Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten! nun ersetzt durch „ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden“! Man beachte den feinen Unterschied! Wenn die in irgendeinem Staat der EU beschlossenen Gesetze in allen Ländern der EU Gültigkeit haben, ohne dass diese in den anderen derzeit 24 Länderparlamenten ebenfalls beschlossen wurden, dann gibt es keine Nationalstaaten mehr. Dann ist es möglich, in einem kleinen Land mit besonders „zugänglichen“ Abgeordneten Gesetze zu beschließen, die in einem der größeren EU-Länder niemals ratifiziert worden wären. Dann ist es auch möglich, dass interessierte politische Kreise ein Netz von korrupten Justizbeamten über ganz Europa spannen, die willfährig jeden mißbeliebigen, da systemkritischen, Bürger der EU „aus dem Verkehr“ ziehen können. Dann ist es auch denkbar, dass ein schwunghafter Schwarzmarkthandel mit Europäischen Haftbefehlen in Gang kommt, mittels dem Jeder sich jeden x-beliebigen Konkurrenten, Nachbarn, Kollegen, Chef, Nebenbuhler usw. vom Hals schaffen kann! Dann wird sich eine Justizmafia herausbilden können, die über ein so ungeheures Machtpotential verfügt, wie es das seit den Zeiten der Inquisition nicht mehr gegeben hat. Das ganze Szenario dient dem „der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln“! Fragt sich nur, wie sich der einfache Bürger ob solcher Gesetze noch frei, sicher und gerecht behandelt fühlen soll! Wir sollten in der nächsten Zeit besonders aufmerksam in den Medien alle Notizen verfolgen, die sich mit Änderungen unseres Rechtssystems beschäftigen, denn dieser Europäische Haftbefehl wird sich auch auf die Strafprozeßordnung auswirken oder bereits ausgewirkt haben. --modified by DPN at Mon, Mar 07, 2005, 22:05:26
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