Ich (ein Angehöriger, ein Freund) wurdeOpfer einer G e w a l t t a tDiese Seiten sind keine Rechtsberatung. Sie sollen für Opfer von Gewalttaten ein kleiner Leitfaden sein, der auf leidvollen persönlichen Erfahrungen von Peter Köberle als Opfer eines heimtückisch geplanten und ausgeführten aber mißlungenen Mordanschlags und seiner Lebenspartnerin Carin D. Zeller basiert. Was kann ich tun?An wen kann ich mich wenden?Welche Leistungen kann ein Gewaltopfer nach dem OEG beanspruchen?Lt. BVG hat das Opfer einer Gewalttat Anspruch auf ...Das Gewaltopfer ist gleichzeitig Opfer eines Berufsunfalls Vier Jahre nach dem heimtückischen Mordanschlag auf Peter Köberle wurde die Tat als Berufsunfall anerkannt. Dadurch wurde die zuständige Berufsgenossenschaft vorrangiger Leistungsträger für alle unfallbedingten Kosten der Heilbehandlung sowie der späteren Lohnersatzzahlungen, der Unfallrente.Im Gegensatz zum zur Leistung verpflichteten Versorgungsamt, erstattete die Berufsgenossenschaft der privaten Krankenversicherung anstandslos einen Großteil der hohen Behandlungskosten. In einer ersten Stufe erhielt Köberle von der Berufsgenossenschaft für die ersten 18 Monate Verletztengeld, danach wegen bleibender Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Mindest-Unfallrente von ca. 1.000 €. Durch den Wechsel der Begriffe von Verletztengeld auf Unfallrente geschah Sonderbares: Das Versorgungsamt in Chemnitz rechnete die bisher von ihr bezahlte so genannte Grundrente, die Schwerbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente etc. nach dem OEG in voller Höhe mit der Unfallrente auf, nicht aber mit dem Verletztengeld. Nachdem der Begriff der sogenannten Grundrente und
ihr immaterieller Charakter für das
Opfer bereits ausführlich erläutert wurde – betrachten wir den Begriff der „Unfallrente“
im Rentenlexikon.
Wichtig !Erhalten Sie noch keine Altersrente, so muß die Unfallrente um
Die Verrechnung der sogenannten Grund„rente“ etc. mit der Unfallrente unter Verweis auf § 65 BVG und die gleichzeitige Verweigerung der Heilbehandlung, auch unter Verweis auf eben diesen § 65 BVG führte bei Peter Köberle dazu, daß er als Gewaltopfer, das gleichzeitig ein Berufsunfallopfer ist, nach der Rechtsauffassung der Versorgungsverwaltung plötzlich (durch Änderung des Begriffes) k e i n Gewaltopfer mehr ist. § 65 BVG - Ruhen des Anspruchs auf Versorgung Weil der Stadt, im Juni 2004
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