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Ich (ein Angehöriger, ein Freund) wurde

Opfer einer   G e w a l t t a t

Diese Seiten sind keine Rechtsberatung. Sie sollen für Opfer von Gewalttaten ein kleiner Leitfaden sein, der auf leidvollen persönlichen Erfahrungen von Peter Köberle als Opfer eines heimtückisch geplanten und ausgeführten aber mißlungenen Mordanschlags und seiner Lebenspartnerin Carin D. Zeller basiert.

Was kann ich tun?


An wen kann ich mich wenden?


Welche Leistungen kann ein Gewaltopfer nach dem OEG beanspruchen?

Das OEG entschädigt vorrangig gesundheitliche Schäden, Vermögensschäden, die durch die Gewalttat entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden, und zwar:


  1. Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung
  2. Anspruch auf Versorgungkrankengeld
  3. Die sogenannte Grundrente nach dem OEG
  4. Schwerstbeschädigtenzulage
  5. Ausgleichsrente nach § 32 BVG
  6. Die Pflegezulage
  7. Anspruch auf Berufsschadensausgleich (gem. § 30 BVG
  8. Beihilfen für schädigungsbedingte Sonderaufwendungen

  1. Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung
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    Lt. BVG hat das Opfer einer Gewalttat Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung – aber Vorsicht!

    (Obwohl das Versorungsamt im Fall Köberle den Eingang des OEG-Antrages bereits am 23.09.96 bestätigte und damit alle Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger auf die Versorgungsverwaltung übergingen, erhielt die Betreuerin keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Kostenübernahme der Heilbehandlung).

    Die meisten Gewaltopfer sind zum Zeitpunkt der Tat Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, so daß die Heil- und Krankenbehandlung von der Krankenkasse bezahlt wird, die dann beim zuständigen Amt Regreß nimmt.

    Aber Vorsicht! Werden die Beiträge – aus welchem Grund auch immer – nicht mehr bezahlt, führt das zu großen Problemen!

    Peter Köberle war seit Ende der 60er Jahre privat krankenversichert. Während des fast 18-monatigen Klinikaufenthalts bezahlte die Centrale Krankenversicherung lt. Schreiben v. 14.04.2004 insgesamt DM 248.604.92 an Operations- und Behandlungskosten.

    (Da die Krankenversicherung keinen Regreß nahm, sparte die Versorgungsverwaltung diese enormen Leistungen. Der Mordanschlag wurde im Jahr 2000 auch als Berufsunfall anerkannt. Die Berufsgenossenschaft ersetzte im Jahre 2002 – also fast 6(!) Jahre nach der Tat - anstandslos der KV einen erheblichen Teil der bezahlten Behandlungskosten.)

    Da die Mitarbeiter der Versorgungsverwaltung weder ihrer Aufklärungspflicht, noch ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen waren, bezahlte Frau Carin D. Zeller während der Zeit des Klinikaufenthalts (18 ! Monate) weiterhin die Beiträge zur privaten KV für Peter Köberle, was in jenen Tagen für sie wegen der angespannten Finanzlage oft sehr schwierig war. Bis heute bezahlt Peter Köberle – aufgrund der unklaren Aussagen der Versorgungsverwaltung – die Beiträge zur privaten KV, weil er in seiner gesundheitlichen Situation das große Risiko, plötzlich ohne Krankenversicherungsschutz dazustehen, nicht eingehen kann.

    Köberle beantragte später die Erstattung der von ihm bezahlten KV-Beiträge. In einem Schreiben der Versorgungsverwaltung vom 11.10.2001 an den Sozialanwalt Dr. Burdenski, heißt es kurz und frech mit Verweis auf § 65 BVG:

    „Die mit einer Versicherung verbundene Beitragspflicht ist auch einem Beschädigten zuzumuten.“

    Eine Klage auf Erstattung der bezahlten KV-Versicherungsbeiträge wies das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil v. 12.12.2003 zurück. Dagegen läuft derzeit u.a. ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht.

    Vollkommen widersinnig erklärte die Versorgungsverwaltung im Schriftsatz v. 4.5.2004 an das Landessozialgericht, daß der Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung erst ab 15.05.2001 gewährt werden könne (die Gewalttat fand am 30.07.96 statt!) – Negiert wird diese Aussage jedoch durch eine frühere Entscheidung, daß alle OEG-Ansprüche des Opfers nach § 65 BVG ruhen, da es sich bei dem Mordanschlag gleichzeitig um einen Berufsunfall handle.

    Hätte Köberle bereits am Tag vor dem Attentat einen Antrag auf Heil- und Krankenbehandlung stellen müssen, um keinen finanziellen Schaden zu erleiden?



  2.   Anspruch auf Versorgungkrankengeld zur Übersicht

    ...sachliche Voraussetzung für das Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG) ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der ges. Krankenversicherung)...

    Bleibt das Gewaltopfer auf Dauer geschädigt und bleibt es bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 30 %, hat das Opfer Anspruch auf



  3.   die sogenannte Grundrente nach dem OEG zur Übersicht

    Sie richtet sich nach der MdE. Achten Sie darauf, daß die Sie untersuchenden Ärzte nicht nur äußerlich sichtbare Schäden erfassen, sondern auch vorhandene innere Schädigungen, die seelischen, psychischen und traumatischen Schädigungen und den Schmerzzustand.

    ....Die sogenannte Grundrente des Beschädigten stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar und soll Mehraufwendungen ausgleichen, die der Betroffene infolge der Schädigung gegenüber gesunden Menschen hat. ... Sie hat keine Unterhaltsfunktion und dient nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts...

    - und weiter -

    ...Die sogenannte Grundrente steht wegen ihres besonderen Zweckes dem Beschädigten persönlich zu und ist deshalb...

    u n a n t a s t b a r !

    Die Grundrente des Beschädigten ist bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen ...

    Im Urteil des BVerfG v. 14.03.2000 (1 BvR 284/96 - / - 1 BvR 1659/96) wird die Besonderheit der sogenannten Grundrente ausdrücklich nochmals in dieser Form bestätigt.

    Die sogenannte Grundrente des Beschädigten ist – ebenso wie die Schwerstbeschädigtenzulage – unabhängig von Einkommen und Vermögen zu zahlen.

     


    Wichtig!

    Die sogenannte Grundrente ist eine
    einkommens- und vermögensunabhängige Leistung!

    Diese Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage dürfen auch bei der Berechnung der Arbeitlosen- oder Sozialhilfe (§ 76 SHG) nicht angerechnet werden!

    Die Grundsätze des § 31 BVG werden deshalb so ausführlich dargestellt, weil diese im Zusammenhang mit der Auslegung des § 65 BVG (darauf wird später ausführlich eingegangen) durch die Ämter und Sozialgerichte sehr wichtig sind.



  4.   Schwerstbeschädigtenzulage zur Übersicht

    (sie ist eine besondere Form der sogenannten Grundrente und hat 6 Stufen)

    Sie richtet sich nach den tatsächlichen über MdE 100 hinausgehenden gesundheitlichen Schädigungen.



  5.   Ausgleichsrente nach § 32 BVG zur Übersicht

    Schwerbeschädigte erhalten zusätzlich eine sogenannte Ausgleichsrente, die sich am Gesundheitszustand orientiert und / oder aufgrund des Alters (in der Regel nach Vollendung des 60. Lebensjahrs) gezahlt wird, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur in beschränktem Umfang ausgeübt werden kann.

    Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, bei einer Pflegezulage ab Stufe III die volle Ausgleichsrente.

    (Wegen der finanziell beträchtlichen Folgen versucht die Versorgungsverwaltung und deren medizinischer Dienst eine oftmals zu niedrige Pflegestufe anzusetzen. Insgesamt gibt es 6 – nicht genau definierte – Pflegestufen. Also:
    Augen auf bei der Einordnung!
    )



  6.   Die Pflegezulage zur Übersicht

    richtet sich nach der MdE und der Art der Beschädigung und dem tatsächlichen täglichen Pflegeaufwand durch Dritte (Angehörige, Pflegeheim).
    (siehe auch bei Ausgleichsrente!)

    Im Fall Peter Köberle hatte Sozialrichter Dr. Diemer ein vom Gericht selbst in Auftrag gegebenes Gutachten zur Pflegebedürftigkeit und zum zeitlichen Pflegeaufwand als Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten des Patienten eingestuft. Richter Diemer hatte es nicht für nötig befunden, evtl. bestehende Zweifel durch Nachfragen (oder ein zweites Gutachten) auszuräumen. Er hätte bis zur Urteilsverkündung alleine dafür 2 (zwei!) Jahre Zeit gehabt!

    Der Richter hat sich die Einschätzung des sogenannten ärztlichen Dienstes der Versorgungsverwaltung zu eigen gemacht – dies, obwohl die Amtsärztin, Frau Dr. Keusen, Peter Köberle bis heute (!) noch niemals gesehen oder gar untersucht hat. Richter Diemer schloß sich in seinem Urteil der Meinung der Versorgungsverwaltung an, daß die niedrigste Pflegestufe I ausreichend sei.

    (Ein unverständliches Urteil, das jedoch symptomatisch für die Arroganz und Selbstüberschätzung mancher deutscher Richter ist).



  7.   Anspruch auf Berufsschadensausgleich (gem. § 30 BVG) zur Übersicht

    Der Berufsschadensausgleich hat eine reine Lohnersatzfunktion. Er ist eine pauschalierte Lohnersatzzahlung, die bis zum Renteneintrittsalter – z.B. bis zum 65. Lebensjahr geleistet wird.

    Durch die Gewalttat wird sehr oft die berufliche Karriere abrupt unterbrochen oder stark eingeschränkt. Der Berufsschadensausgleich richtet sich zunächst nach der MdE, und vor allem nach der Höhe des bisherigen Einkommens und der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung.

    1. bei Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes macht die Berechnung im Normalfall keine Probleme. Sie wird von der Besoldungsstelle aufgrund der erreichten Besoldungsstufe errechnet.

    2. bei Angestellten und Arbeitern errechnet sich der Berufsschadensausgleich aus dem Einkommen, bzw. dem Lohn vor der Tat und dem zukünftig erreichbaren Status im ausgeübten Beruf.

    3. bei Personen in Ausbildung oder Studium richtet sich der Berufsschadensausgleich nach dem angestrebten berufsziel (z.B. Mechaniker, Friseur, Arzt, Krankenschwester, Designer usw.)

    4. bei Selbständigen nach dem Durchschnittseinkommen der letzten Jahre, ebenfalls unter Berücksichtigung der zukünftig möglichen Unternehmensentwicklung.

    Zu unterscheiden dabei ist – wurde die Gewalttat während der Arbeitszeit oder in der Freizeit verübt. Bei Gewalttaten während der Arbeitszeit wird diese in der Regel als Berufsunfall anerkannt und die Berufsgenossenschaft wird für einen Teil der OEG-Entschädigung vorrangiger Leistungsträger. (Dieser Sonderfall wird im Zusammenhang mit den Problemen des § 65 BVG behandelt.)

    Obwohl die Abteilungsleiterin der Versorgungsverwaltung – Frau W. – im Falle Köberle mehrfach erklärt hatte, daß das Amt alle Leistungen bezahle und die Einschaltung eines Anwalts die Auszahlung der Leistungen nur verzögere, lehnte das Amt die Zahlung von Berufsschadensausgleich sofort nach einer nochmaligen Antragsstellung durch RA Dr. Burdenski mit dem Hinweis auf Verjährung ab. Dies obwohl ein erster Leistungsantrag auch auf Berufsschadensausgleich, bereits wenige Wochen nach dem Attentat gestellt worden war! (Das ist die abwehrende Arbeitsweise mancher Versorgungsämter, auf die sich das Opfer einstellen muß – zumindest in einigen Bundesländern.)

    Symptomatisch für diese „Abwehrhaltung“ ist auch die Aussage einer Mitarbeiterin einer Versorgungsverwaltung gegenüber RA Dr. Burdenski:

    Wir bezahlen nur, wozu wir höchstrichterlich verurteilt werden.

    Im Falle Köberle ist die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nicht ganz einfach. Wer die umfangreiche Dokumentation unter www.bescherdezentrum.de gelesen hat, der weiß, daß Köberle von 1991 an mehrere Jahre lang ein Golf- und Hotelprojekt vorangetrieben hatte. Als der Bau des Hotels im Sommer 1996 nicht mehr zu verhindern war, wurde Köberle kaltblütig „heraus“geschossen...

    Durch hohe Abschreibungsverluste (50 % Sonderabschreibung) und durch den Verlust der gesamten Projektierungs- und Entwicklungsaufwendungen für das zukünftige Schloßhotel war das Einkommen von Köberle in den Jahren 1994 - 1996 steuerlich negativ. Der größte Teil der Verluste hatte gerade in dem heimtückischen Mordanschlag seine Ursache.

    Das aber kann und darf kein Grund dafür sein, daß die Versorgungsverwaltung nach nahezu acht Jahren den Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach eigenen Angaben noch nicht einmal geprüft, geschweige denn beschieden hat!

    (Eine Untätigkeitsklage würde die derzeit laufenden Klagen beim Landessozialgericht nur weiter verzögern. Als Gewaltopfer kann man manchmal nur zwischen dem Teufel und dem Belzebub wählen).



  8.   Beihilfen für schädigungsbedingte Sonderaufwendungen zur Übersicht

    ...u.a. für

    • Sonderausstattung des Kfz
    • Umbaumaßnahmen und Hilfsmittel innerhalb des Wohnbereichs
    • Beihilfe für Erholungsaufenthalte, Kleidung u.ä.

    Informieren Sie sich beim für Sie zuständigen Versorgungsamt, bei Ihrem Anwalt und / oder im Kommentar zum sozialen Entschädigungsrecht. Auch hier ist bei Aussagen der Mitarbeiter der Versorgungsämter Vorsicht geboten!

    Warnung an alle Opfer !!

    Auf dem langen Weg durch die Instanzen begegnen Sie so manchem unfähigen, unehrlichen, aber vor Selbstüberschätzung strotzenden Schreibtischtäter, bei dem nicht das gesetzlich garantierte Recht des Opfers im Vordergrund steht, sondern die stets leeren Staatskassen, die nicht durch zusätzliche Opferentschädigungs-leistungen strapaziert werden sollen.

    Sozialgerichtsverfahren dauern ungewöhnlich lange. Acht bis zwölf Jahre sind keine Seltenheit! Ein triftiger Grund dafür kann nicht ausgemacht werden.

    Verlangen Sie vor Gericht, daß der Richter Ihre Argumente anhört! Sie haben darauf ein verfassungsmäßiges Recht! So mancher „Halbgott in Schwarz“ mag es nicht, wenn ein „unwissenderLaie ihm die Zeit durch eigene Ausführungen „stiehlt“. Aber wir leben – zumindest formal – in einem Rechtsstaat, in dem alle Bürger gleich zu behandeln sind und die Verweigerung rechtlichen Gehörs ein Revisionsgrund ist.

    Doch Vorsicht!

    Verlassen Sie sich nicht darauf, daß der Richter und auch Ihr Anwalt Ihre Akte kennt und das Rechtsproblem richtig einzuschätzen weiß! Jeder zusätzliche Rechtszug kostet Ihr Geld, Ihre Nerven und sehr viel Zeit!



Das Gewaltopfer ist gleichzeitig Opfer eines Berufsunfalls

Vier Jahre nach dem heimtückischen Mordanschlag auf Peter Köberle, wurde die Tat als Berufsunfall anerkannt...


§ 65 BVG   -  Ruhen des Anspruchs auf Versorgung


Weil der Stadt, im Juni 2004

Carin Doris Köberle-Zeller

 



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